26.11.2008 | Versorgungsausgleich
Aufschub des Versorgungsausgleichs auch
aufgrund mündlicher Unterhaltsvereinbarung
von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
Aus § 5 Abs. 1 VAHRG ergibt sich kein Schriftformerfordernis für eine Unterhaltsvereinbarung (BVerwG 28.2.08, 2 C 44.07, FamRZ 08, 1522, Abruf-Nr. 083463). |
Sachverhalt
Der Kläger – ein früherer Studienrat – wurde durch Urteil vom 6.6.01 geschieden. Zugleich wurden mit dem Versorgungsausgleich (VA) zulasten seiner Beamtenversorgungsanwartschaften für seine geschiedene Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften begründet. Im Vergleich vom selben Tag verzichteten die Eheleute wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt. Nachdem der Kläger zum 31.7.02 pensioniert worden war, kürzte der beklagte Versorgungsträger dessen Versorgungsbezüge um den im VA ausgeglichenen Betrag. Da seine geschiedene Ehefrau noch keine Rente bezieht, beantragte der Kläger, die Kürzung seiner Versorgungsbezüge gemäß §5 VAHRG auszusetzen. Er berief sich dabei auf eine mit seiner geschiedenen Ehefrau mündlich geschlossene Abfindungsvereinbarung. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das BVerwG hat die Sache an den VGH zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 5 Abs. 1 VAHRG wird die Versorgung eines Ehegatten, zu dessen Lasten ein VA durchgeführt worden ist, nicht gekürzt, solange der Berechtigte aus dem im VA erworbenen Anrecht noch keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem VA beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist. Die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 1 VAHRG treten auch ein, wenn die Ehegatten zwar auf künftigen Unterhalt verzichtet, aber zugleich eine Unterhaltsabfindung vereinbart haben. Für eine solche Vereinbarung bestand nach § 1585c BGB in der bis zum 31.12.07 geltenden Fassung kein Schriftformerfordernis. Ein solches Erfordernis lässt sich auch nicht aus § 5 Abs. 1 VAHRG herleiten. Nach § 1585c BGB n.F. bedarf eine Unterhaltsvereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, zwar jetzt der notariellen Beurkundung. Das hat aber auf vor der Unterhaltsrechtsreform getroffene Vereinbarungen keine Auswirkung. Deshalb steht die Tatsache, dass die vom Kläger behauptete Abfindungsvereinbarung nicht schriftlich getroffen wurde, hier einer Aussetzung der Versorgungskürzung nicht entgegen.
§ 5 Abs. 1 VAHRG setzt allerdings voraus, dass der von der Versorgungskürzung betroffene Ehegatte dem geschiedenen Ehegatten kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist oder dass sich ein vereinbarter Unterhalt wenigstens auf einen gesetzlichen Anspruch zurückführen lässt. Eine im Widerspruch zu den gesetzlichen Pflichten begründete vertragliche Verpflichtung genügt dagegen nicht. Der gesetzliche Anspruch muss darüber hinaus während der gesamten Zeit bestehen, für die eine Kürzung der Versorgung unterbleiben soll. Die Vorinstanzen haben nicht geklärt, ob den Kläger gegenüber seiner geschiedenen Frau eine gesetzliche Unterhaltspflicht traf und ob diese Pflicht durch die vereinbarte Unterhaltsabfindung erfüllt worden ist, bevor die Eheleute durch den gerichtlichen Vergleich wirksam auf nachehelichen Unterhalt verzichtet haben. Die Sache muss daher zurückverwiesen werden.
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