· Fachbeitrag · Anpassung wegen Unterhalt
Aussetzung der Rentenkürzung nach außergerichtlicher Unterhaltsvereinbarung
von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle
| Die Kürzung der Rente, die aufgrund des VA beim Ausgleichspflichtigen erfolgt, kann nach § 33 VersAusglG auch ausgesetzt werden, wenn er sich gegenüber dem anderen Ehegatten außergerichtlich verpflichtet hat, nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Die Aussetzung ist aber auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch zu begrenzen. Das Gericht muss diesen von Amts wegen ermitteln. Soweit die Kürzung einer gesetzlichen Rente durch ein Anrecht ausgelöst wurde, das nicht zu den Regelversorgungen des § 32 VersAusglG gehört, gibt es nach Ansicht des BGH keine Aussetzung. |
Sachverhalt
M und F wurden nach früherem Recht geschieden. Im VA wurden die beiderseitigen gesetzlichen Rentenanwartschaften in Höhe der hälftigen Differenz durch Splitting ausgeglichen, § 1587b Abs. 1 BGB a.F. Zudem wurden zulasten des Anrechts des M in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Wege des analogen Quasi-Splittings (§ 1 Abs. 3 VAHRG) gesetzliche Rentenanwartschaften für die F begründet, und zum Ausgleich einer privaten Rentenanwartschaft des M wurden im Wege des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG weitere gesetzliche Rentenanwartschaften von M auf F übertragen. M zahlt aufgrund einer außergerichtlichen Vereinbarung, die die Ehegatten während der Erwerbstätigkeit des M getroffen haben, nachehelichen Unterhalt an die F. Seit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bezieht M eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die aufgrund des VA gekürzt wurde. Auf seinen Antrag hat das AG die Kürzung seiner Rente im Hinblick auf den gezahlten Unterhalt teilweise ausgesetzt. Auf seine Beschwerde setzte das OLG mit seinem Einverständnis die Kürzung ab Rentenbeginn geringfügig herab, ordnete aber eine Dynamisierung des Kürzungsbetrags entsprechend künftiger Erhöhungen der gesetzlichen Rente an. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund ist erfolgreich.
(Abruf-Nr. 196112) |
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