25.03.2010 | Versorgungsausgleich
Ausgleich von Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
1. Bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Anrechts beeinflusst eine Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit grundsätzlich nicht. |
2. Eine zum 31.12.01 nach § 75 VBL-Satzung ermittelte Besitzstandsrente ist auf ein vor diesem Stichtag liegendes Ehezeitende zurückzurechnen. Die Rückrechnung ist grundsätzlich anhand des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen Entgelts zum 31.12.01 zum gesamtversorgungsfähigen Entgelt bei Ehezeitende durchzuführen. Hat der Anspruchsinhaber aber bereits bei Ehezeitende eine Versorgungsrente nach § 40 VBL-Satzung a.F. bezogen, kann die Rückrechnung anhand der Steigerungsraten der (Bundes-) Beamtenversorgung im Zeitraum Ehezeitende bis 31.12.01 erfolgen. |
(BGH 22.7.09, XII ZB 176/06, FamRZ 09, 1986, Abruf-Nr. 093611) |
Sachverhalt
Beide Eheleute haben in der Ehezeit (1.4.74 bis 28.2.98) neben gesetzlichen Rentenanwartschaften Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworben. Bei Ehezeitende bezogen sie jeweils bereits Versorgungsrenten nach § 40 VBL-Satzung a.F. Diese werden seit dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung (Stichtag 31.12.01) als Besitzstandsrenten weitergezahlt. Das OLG hat die am 1.1.02 gezahlten Rentenbeträge entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Ehezeitende zurückgerechnet und die sich ergebenden Beträge anschließend mit dem sich aus dem Verhältnis der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit ergebenden Quotienten multipliziert. Dabei hat es die gesamtversorgungsfähige Zeit der Ehefrau noch im Hinblick darauf, dass sie zeitweise teilzeitbeschäftigt war, durch Heranziehung eines „Gesamtbeschäftigungsquotienten“ gekürzt. Die zugelassene Rechtsbeschwerde der VBL hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Zutreffend hat das OLG den Ehezeitanteil der VBL-Renten nach der zeit-ratierlichen Methode (§ 1587a Abs. 2 Nr. 3b BGB a.F.) anhand des Verhältnisses der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit berechnet. Dabei durfte die Zeit der phasenweisen Teilzeitbeschäftigung der Ehefrau jedoch nicht gekürzt werden. Für die Dauer der Betriebszugehörigkeit, auf die es bei der Berechnung des Ehezeitanteils ankommt, ist es unerheblich, in welchem Umfang die Tätigkeit für das Unternehmen jeweils ausgeübt worden ist. Insoweit liegt es anders als bei der Beamtenversorgung, wo Zeiten der Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Dienstzeit entspricht.
Zu Recht ist das OLG von den am 1.1.02 gezahlten Rentenbeträgen ausgegangen und hat diese auf das Ehezeitende zurückgerechnet. Nach dem Systemwechsel sind alle Renten aus der Zusatzversorgung auf den Stichtag 31.12.01 neu berechnet worden. Für eine Rückrechnung der Renten auf einen früheren Zeitpunkt enthält die VBL-Satzung keine Grundlage. Im Versorgungsausgleich (VA) ist jedoch eine Wertbestimmung zum Ende der Ehezeit als dem maßgeblichen Bewertungsstichtag erforderlich. Nur so können in die nach § 1587a Abs. 1 BGB a.F. zu bildende Gesamtausgleichsbilanz vergleichbare Werte eingestellt werden. Die Rückrechnung darf aber nicht unter Heranziehung der nur für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden aktuellen Rentenwerte vorgenommen werden. Vielmehr hat sie grundsätzlich anhand des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen Entgelts des Versicherten am 31.12.01 zum gesamtversorgungsfähigen Entgelt des Versicherten bei Ehezeitende zu erfolgen, denn dieses Verhältnis spiegelt die konkrete Wertentwicklung in dem genannten Zeitraum wider. Da die Ehegatten beide bei Ehezeitende bereits eine Versorgungsrente nach altem Satzungsrecht bezogen und deren Anpassungen sich bis zum Systemwechsel nach den Anpassungen der Beamtenversorgung richteten, kann die Rückrechnung hier auch anhand der Steigerungsraten der Beamtenpensionen in dem betreffenden Zeitraum erfolgen. Dabei kann im Interesse einer vereinfachten Handhabung die nicht in gleicher Dynamik verlaufene Entwicklung der jährlichen Sonderzahlung außer Betracht gelassen werden.
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