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  • 01.04.2007 | Versorgungsausgleich

    Ausgleich von Anrechten eines kommunalen Wahlbeamten zugunsten einer Beamtin

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
    1. Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs zugunsten eines im Beamtenverhältnis stehenden Ehegatten durch Begründung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht schon deshalb zweckverfehlt oder unwirtschaftlich, weil sich aus diesen Anrechten in der Regel kein Anspruch auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente realisieren lässt.  
    2. Hat ein kommunaler Wahlbeamter am Ende der Ehezeit noch nicht die für eine Versetzung in den Ruhestand erforderliche Wartezeit erfüllt und kann er diese Wartezeit nur im Fall seiner Wiederwahl erfüllen, hat er aus diesem Dienstverhältnis kein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben; die spätere Wiederwahl ist im Hinblick auf den Erwerb der Versorgung kein Abänderungsfall nach § 10a VAHRG.  
    3. Für den Versorgungsausgleich bleibt in diesen Fällen der Wert einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblich oder – wenn der Wahlbeamte vor seiner Ernennung in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Versorgung gestanden hat – die sich aus dem früheren Dienstverhältnis unter Anrechnung der als Wahlbeamter zurückgelegten Zeiten als ruhegehaltfähiger Dienstzeiten ergebenden beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften, sofern die Rückführung in dieses Dienstverhältnis nach der Entlassung als Wahlbeamter gesichert erscheint.  
    (BGH 13.9.06, XII ZB 70/01, FamRZ 07, 30, Abruf-Nr. 063514)  

     

    Sachverhalt

    Beide Eheleute haben während der Ehezeit – 1.3.73 bis 31.5.91 – ausschließlich beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften erworben. Der Ehemann war zunächst als Oberamtsrat in einer Landesbehörde beschäftigt. 1985 wurde er erstmals zum Mitglied eines Bezirksamts in Berlin gewählt und unter Entlassung aus seinem bisherigen Dienstverhältnis in das erhebliche höhere Amt des Stadtrats berufen. 1989 wurde er für drei Jahre wiedergewählt. Bis zum Ablauf dieser Wahlperiode konnte er die für einen Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Amt als Stadtrat erforderliche achtjährige Wartezeit noch nicht erreichen. Der Versorgungsausgleich (VA) wurde auf der Grundlage der vom Ehemann als Oberamtsrat bis zur allgemeinen Altersgrenze im Jahr 2008 erreichbar gewesenen Anwartschaft auf beamtenrechtliches Ruhegehalt durchgeführt. Zu Lasten der beamtenrechtlichen Anwartschaften des Ehemanns wurden für die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften von – bezogen auf das Ende der Ehezeit – monatlich 567 DM begründet (sog. Quasi-Splitting, § 1587b Abs. 2 BGB).  

     

    Der Ehemann wurde 1992 für eine weitere Wahlperiode wiedergewählt und im Dezember 1995 in den Ruhestand versetzt. Seitdem bezieht er Ruhegehalt auf der Grundlage der als Stadtrat erreichten Besoldungsgruppe. Die Ehefrau beantragte im Hinblick auf das vom Ehemann tatsächlich erreichte Ruhegehalt die Abänderung des VA nach § 10a VAHRG. Sie wurde zum 1.7.97 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt und bezieht seitdem ebenfalls ein beamtenrechtliches Ruhegehalt. Ihr Antrag auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus den im VA erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften wurde abgelehnt, weil sie die besonderen rentenrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente – Pflichtbeitragszeiten von drei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit – nicht erfüllte.  

     

    Das KG hat den VA im Abänderungsverfahren auf der Grundlage der von beiden Parteien tatsächlich bezogenen Ruhegehälter neu berechnet und nun gesetzliche Rentenanwartschaften von – bezogen auf das Ende der Ehezeit – monatlich 1.508 DM für die Ehefrau begründet. Dem Antrag der Ehefrau, ihr gemäß § 1587b Abs. 4 BGB statt gesetzlicher Rentenanwartschaften zusätzliche Anrechte auf Beamtenversorgung zu übertragen, weil sie aus den durch den VA erhaltenen Anwartschaften keine Erwerbsminderungsrente erlangen könne, hat das KG nicht entsprochen. Gegen die Beschwerdeentscheidung haben beide Parteien Rechtsbeschwerde eingelegt.