· Fachbeitrag · Beamtenversorgung
Bewertung von Anrechten kommunaler Wahlbeamter
von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle
| Kommunale Wahlbeamte stehen in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. Bei der zeitratierlichen Bewertung ihrer Versorgungsanrechte ist von einer Gesamtdienstzeit bis zum Ende der Wahlperiode auszugehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung läuft. Hat sich die Dienstzeit nach Erlass der Entscheidung über den VA dadurch verlängert, dass der Beamte wiedergewählt worden ist, kann dies in einem Abänderungsverfahren erfasst werden. Dies geht aus zwei neuen Entscheidungen des BGH hervor. |
1. Bewertung im Erstverfahren
Die erste Entscheidung betrifft die Bewertung von Versorgungsanrechten eines kommunalen Wahlbeamten im Erstverfahren:
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Zum Sachverhalt: Bei der Durchführung des VA zwischen M und F wurde u. a. ein Anrecht, das die F in der vom 1.6.99 bis 29.2.16 dauernden Ehezeit als kommunale Wahlbeamtin (Beigeordnete) erworben hatte, gem. § 16 Abs. 1 VersAusglG extern geteilt. Die F war seit Juni 2000 bei einem sächsischen Landkreis in verschiedenen Funktionen tätig, seit 2006 als Beamtin auf Lebenszeit. Ab Oktober 2008 war sie Beigeordnete (kommunale Wahlbeamtin auf Zeit). Im September 2009 hat ihr der Landkreis für die Zeit nach Ablauf der Wahlperiode eine Rückkehr in das vor der Wahl ausgeübte Amt für den Fall zugesagt, dass sie zu diesem Zeitpunkt die übrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllte. Im Oktober 2015 wurde sie für weitere sieben Jahre wiedergewählt. Das AG hat den Ehezeitanteil ihres Versorgungsanrechts auf der Grundlage einer Gesamtdienstzeit bis zum Ende der laufenden Wahlperiode (14.10.22) berechnet. Mit ihrer Beschwerde begehrte die F, eine Gesamtdienstzeit bis zum Erreichen der für sie als Beamtin auf Lebenszeit maßgeblichen Altersgrenze (31.12.40) zugrunde zu legen. Das OLG hat ihre Beschwerde zurückgewiesen. Ihre zugelassene Rechtsbeschwerde bleibt erfolglos.
Zu den Entscheidungsgründen: Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind nach den Grundsätzen des § 40 VersAusglG zeitratierlich zu bewerten, § 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG. Dabei endet die für Beamte auf Lebenszeit höchstens erreichbare Dienstzeit mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze, soweit nicht gesetzlich eine besondere Altersgrenze bestimmt ist. Da die F als kommunale Wahlbeamtin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit steht und eine Wiederwahl nicht sicher ist, endet die höchstens erreichbare Zeitdauer bei ihr mit dem Ablauf der aktuellen Wahlperiode im Oktober 2022. Zwar ist der F während der ersten Wahlperiode zugesagt worden, dass sie nach deren Ablauf in das von ihr vorher ausgeübte Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zurückkehren könne. Diese Möglichkeit hat sie jedoch aufgrund ihrer Wiederwahl nicht wahrgenommen. Eine weitere Zusage über eine spätere Rückkehrmöglichkeit ist ihr nicht erteilt worden. |
Außerdem steht auch nicht fest, dass sie nach Ablauf der aktuellen Wahlperiode die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinstellung erfüllen wird. Daher ist nicht hinreichend gesichert, dass die F nach Ablauf der zweiten Wahlperiode in ein Beamtenverhältnis zurückkehren kann. |
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