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  • 28.07.2008 | Versorgungsausgleich

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei phasenverschobener Ehe und langer Trennung

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
    Zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587c Nr. 1 BGB bei einer sogenannten phasenverschobenen Ehe und Erwerb von Versorgungsanrechten während einer längeren Trennungszeit (BGH 11.9.07, XII ZB 107/04, FamRZ 07, 1964, Abruf-Nr. 073316).

     

    Sachverhalt

    Die Ehefrau hat in der Ehezeit (1.9.81 bis 31.8.02) höhere gesetzliche und höhere betriebliche Rentenanwartschaften erworben als der Ehemann. Sie war während der gesamten Ehezeit erwerbstätig. Der 10 Jahre ältere Ehemann bezieht seit dem 1.6.96 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; aus dem Unternehmen, bei dem er betriebliche Versorgungsanwartschaften erworben hat, ist er bereits Ende 93 ausgeschieden. Die Parteien lebten seit dem 15.1.95 getrennt. Das AG hat den Versorgungsausgleich (VA) nach § 1587c BGB ausgeschlossen, das OLG hat ihn auf die Beschwerde des Ehemannes in voller Höhe durchgeführt. Die Rechtsbeschwerde der Ehefrau hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Durchführung des VA ist hier grob unbillig. Mit der Trennung der Eheleute entfällt die den VA rechtfertigende Grundlage der ehelichen Versorgungsgemeinschaft. Zwar ist der VA nach der gesetzlichen Regelung nicht auf die Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt, sondern grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorgeschrieben. Dies beruht jedoch in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen. Insbesondere sollte dem Ausgleichspflichtigen die Möglichkeit genommen werden, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem anderen Ehegatten zu manipulieren. Nach dem Grundgedanken des VA als beiderseitiger Alterssicherung kann daher eine lange Trennungszeit schon für sich genommen einen zumindest teilweisen Ausschluss des VA nach § 1587c Nr. 1 BGB rechtfertigen.  

     

    Es kann dahinstehen, ob die Trennungszeit von 7 1/2 Jahren bei einer Zeit des Zusammenlebens als Eheleute von mehr als 13 Jahren für sich allein den Ausschluss des VA rechtfertigen würde. Als weiterer Umstand ist hier zu berücksichtigen, dass es sich aufgrund des Altersunterschieds der Parteien um eine sog. phasenverschobene Ehe handelt. Der Ehemann konnte mit Beginn des Rentenbezugs keine gesetzlichen Rentenanwartschaften und seit seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen keine betrieblichen Versorgungsanwartschaften mehr erwerben. Der ausgleichspflichtige Überschuss an Versorgungsanrechten, den die Ehefrau in der Ehezeit erzielt hat, beruht nicht auf ihrer höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit während der Ehe, sondern nur auf dem Umstand, dass sie auch in der Zeit, in der die Ehegatten schon getrennt gelebt haben, noch gearbeitet hat, während der Ehemann aufgrund seines Alters – und damit nicht ehebedingt – keine weiteren Versorgungsanwartschaften mehr erwerben konnte.