01.04.2005 | Versorgungsausgleich
Ausschluss des Versorgungsausgleichs und geänderte Verhältnisse
Zur Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs an geänderte Verhältnisse und zur Beschränkung des im Rahmen der Ausübungskontrolle durchzuführenden Versorgungsausgleichs auf die ehebedingt entstandenen Versorgungsnachteile eines Ehegatten (BGH 6.10.04, XII ZB 57/03, FamRZ 05, 185; Abruf-Nr. 043176). |
Sachverhalt
Einen Tag vor Eingehung ihrer Ehe schlossen die Parteien im November 1977 einen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten und gegenseitig auf Versorgungsausgleich (VA) verzichteten. Die Ehefrau war zu dieser Zeit rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Der Ehemann war als Arzt tätig und erzielte höhere Einkünfte als die Ehefrau. In der Ehe wurden 1980 und 1983 zwei Kinder geboren. Danach ging die Ehefrau nur noch zeitweise und in eingeschränktem Umfang einer Erwerbstätigkeit nach. Im Juli 00 wurde dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt. Das AG hat im Scheidungsurteil zu Gunsten der Ehefrau den VA durchgeführt, und zwar auf der Grundlage der gesamten von beiden Eheleuten in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das OLG den VA auf den Betrag reduziert, der sich als Ausgleichsanspruch der Ehefrau ergeben hätte, wenn sie auch während der Zeit der Kinderbetreuung voll berufstätig gewesen wäre und dadurch entsprechende weitere Rentenanwartschaften erworben hätte. Die fiktiven zusätzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau hat das OLG durch Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens ermittelt. Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die gesetzlichen Scheidungsfolgen sind zwar grundsätzlich disponibel. Der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen darf aber durch vertragliche Vereinbarungen nicht beliebig unterlaufen werden. Das OLG hat den Ehevertrag zutreffend zunächst am Maßstab der guten Sitten nach § 138 BGB auf seine Wirksamkeit geprüft. Dabei hat es mit Recht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgestellt. Da die Ehefrau damals versicherungspflichtig beschäftigt war und dadurch eigene Versorgungsanwartschaften aufbauen konnte und da die Parteien keine konkreten Pläne verfolgten, hieran – etwa im Hinblick auf künftige gemeinsame Kinder – etwas zu ändern, wurde mit dem Ehevertrag keine ungerechtfertigte Lastenverteilung vorgenommen. Der Vertrag ist daher wirksam zu Stande gekommen.
Im Rahmen der Ausübungskontrolle am Maßstab des § 242 BGB (jetzt § 313 BGB) ist jedoch weiter zu prüfen, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe auf Grund veränderter Lebensumstände aus dem vereinbarten Ausschluss des VA eine unzumutbare Lastenverteilung zum Nachteil der Ehefrau ergibt.
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