01.09.2007 | Versorgungsausgleich
Auswirkung des Vorruhestandes auf den Versorgungsausgleich
Für den Versorgungsausgleich ist bei vorgezogenem Ruhestand die Versorgung mit dem Wert in die Berechnung einzustellen, der sich ergeben würde, sofern der Ausgleichspflichtige nicht in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden wäre, sondern die Versorgung erst ab dem Zeitpunkt des Erreichens der regulären Altersversorgung (hier: 65 Jahre) bezogen hätte (OLG Koblenz 5.2.07, 13 UF 726/06, n.v., Abruf-Nr. 072653). |
Sachverhalt
Die Ehe der Parteien war im Jahr 1992 geschieden worden. Im Rahmen des damals durchgeführten Versorgungsausgleichs (VA) hatte das Familiengericht Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Versorgungsanwartschaften aus der Beamtenversorgung des Ehemannes auf das Rentenversicherungskonto der Ehefrau übertragen bzw. dort begründet. Der Ehemann trat später vorzeitig mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand. Der beamtenrechtliche Versorgungsträger des Ehemannes beantragte daraufhin u.a. unter Hinweis auf die Absenkung des Versorgungsniveaus auf der Grundlage des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 und des Eintritts des Ehemannes in den vorzeitigen Ruhestand erfolgreich die Abänderung der Ausgangsentscheidung. Das OLG gab der dagegen eingelegten Beschwerde teilweise statt.
Entscheidungsgründe
Der Eintritt in den Vorruhestand war für den Ehemann mit einem Versorgungsabschlag verbunden. Dieser bleibt aber bei der Berechnung des VA insoweit außer Betracht, als die dafür maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind. Die Inanspruchnahme einer Vorruhestandsregelung stellt eine individuelle Änderung der Verhältnisse ohne Bezug zur Ehezeit dar, die beim VA den Ausgleichsberechtigten nicht benachteiligen darf. Für den VA ist mithin die Beamtenversorgung mit dem Wert in die Berechnung einzustellen, der sich ergeben würde, sofern der Ausgleichspflichtige die Versorgung erst ab dem Zeitpunkt des Erreichens der „regulären“ Altersgrenze (hier: 65 Jahre) bezogen hätte.
Dies bedeutet, dass für die Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung des Ehemannes die ruhegehaltsfähige Dienstzeit in der Ehezeit ins Verhältnis zu setzen ist zur (fiktiven) ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bis zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres. Andernfalls würde er ungerechtfertigt benachteiligt, weil als Folge der nachehelichen Inanspruchnahme der Vorruhestandsregelung einerseits der Versorgungsabschlag unberücksichtigt bleibt, andererseits jedoch das für die ausgleichsberechtigte Ehefrau – ebenfalls nur durch die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand bedingte – günstigere Verhältnis zwischen Ehezeitanteil an der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zur gesamtruhegehaltsfähigen Dienstzeit berücksichtigt würde.
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