Versorgungsausgleich
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich
von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
Das Gesetz unterscheidet zwischen dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (dazu ausführlich Wick, FK 8/02, 101; 9/02, 119) und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (VA). Der folgende Beitrag informiert über diese zweite Grundform des VA.
1. Schuldrechtlicher VA ist subsidiär gegenüber dem öffentlich-rechtlichen VA
Der schuldrechtliche VA kommt nur zum Zuge, soweit der öffentlich-rechtliche VA nicht stattfinden kann (BGH FamRZ 87, 149). Der Grund dieser Subsidiarität liegt in den Nachteilen, die diese Ausgleichsform für den Berechtigten hat. Dazu im Einzelnen:
- Der öffentlich-rechtliche VA schafft eigenständige Versorgungsanrechte des Berechtigten, aus denen er im Versorgungsfall sofort Leistungen des Versorgungsträgers beanspruchen kann. Der schuldrechtliche VA führt dagegen nur zu einem unterhaltsähnlichen Rentenanspruch, den der Verpflichtete aus seiner Versorgung erfüllen muss.
- Die Anspruchsdurchsetzung ist nicht immer gesichert: Tritt der Versorgungsfall beim Berechtigten eher ein als beim Verpflichteten, muss er mit dem Ausgleich warten, bis der Verpflichtete die noch schuldrechtlich auszugleichende Versorgung erlangt.
- Der Anspruch auf die Ausgleichsrente erlischt mit dem Tod des Verpflichteten (BVerfG FamRZ 86, 543; BGH FamRZ 89, 950). Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann der Berechtigte diese Rente gegen den Versorgungsträger geltend machen (so genannter verlängerter schuldrechtlicher VA).
Auf Grund der Subsidiarität hat auch eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen VA nach § 10a VAHRG Vorrang vor dem schuldrechtlichen VA (OLG Celle FamRZ 93, 1328). Der schuldrechtliche VA findet in folgenden Fällen statt:
- § 1587f Nr. 1 BGB: Ein (restlicher) öffentlich-rechtlicher VA müsste durch Beitragszahlungsanordnung (früher § 1587b Abs. 3 BGB, jetzt § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG) erfolgen. Er scheidet aber aus, weil der Berechtigte die Voraussetzungen einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 S. 1 letzter HS. VAHRG).
- § 1587f Nr. 2 BGB: Nach § 1587b Abs. 5 BGB dürfen im öffentlich-rechtlichen VA gesetzliche Rentenanwartschaften nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag übertragen oder begründet werden. Soweit der Gesamtausgleichsanspruch diesen Höchstbetrag übersteigt, kann nur ein schuldrechtlicher VA stattfinden.
- § 1587f Nr. 3 BGB: Im öffentlich-rechtlichen VA ist dem Ausgleichspflichtigen die Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung (früher nach § 1587b Abs. 3 BGB, jetzt nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG) auferlegt worden. Diese Verpflichtung ist jedoch bisher (ganz oder z.T.) nicht erfüllt worden. Der (Rest-) Ausgleich wird hier schuldrechtlich vorgenommen.
- § 1587f Nr. 4 BGB: Eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung war bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen VA noch verfallbar und konnte deshalb dort nicht einbezogen werden (§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB). Ist das Anrecht nachträglich unverfallbar geworden, kann es schuldrechtlich ausgeglichen werden.
Praxishinweis: Nr. 4 ist weitgehend gegenstandslos geworden, weil der Eintritt der Unverfallbarkeit einer betrieblichen Versorgungsanwartschaft auch einen Antrag auf Abänderung des öffentlich-rechtlichen VA rechtfertigt (vgl. § 10a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG).
- § 1587f Nr. 5, 1. Alt. BGB: Das Familiengericht hat im Verfahren über den öffentlichrechtlichen VA auf Antrag gemäß § 1587b Abs. 4 BGB wegen Unwirtschaftlichkeit des Wertausgleichs ausdrücklich den schuldrechtlichen VA angeordnet.
- § 1587f Nr. 5, 2. Alt. BGB: Die Ehegatten haben den schuldrechtlichen VA gemäß § 1587o BGB oder in einem Ehevertrag nach § 1408 Abs. 2 BGB vereinbart.
- § 2 VAHRG: Ein öffentlich-rechtlicher VA war weder in den Ausgleichsformen des § 1587b Abs. 1 und 2 BGB noch in den Ausgleichsformen der §§ 1, 3b VAHRG möglich. Diese von § 2 VAHRG erfassten Fälle sind die häufigsten in der Praxis.
- Sonderfälle: Dem schuldrechtlichen VA unterliegen auch solche Versorgungsanrechte, die sich nicht nach den Vorschriften des öffentlich-rechtlichen VA bewerten lassen. Dies gilt z.B. für degressive Anrechte, die nur vorübergehend in der bisherigen Höhe weitergezahlt und mit jeder weiteren Anpassung des dynamischen Sockelbetrags abgebaut werden (BGH FamRZ 91, 177; vgl. auch § 3 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 VAÜG).
2. Schuldrechtlicher VA setzt Eintritt der Fälligkeit voraus
Der schuldrechtliche VA kommt erst in Betracht, wenn Fälligkeit eingetreten ist (§ 1587g Abs. 1 S. 2 BGB). Voraussetzung dafür ist, dass der Verpflichtete aus dem schuldrechtlich auszugleichenden Anrecht bereits eine Rente bezieht und auch beim Berechtigten ein Versorgungsfall eingetreten ist. Das ist der Fall, wenn
- auch dieser eine Rente bezieht, die aber nicht unbedingt dem schuldrechtlichen VA unterliegen muss
- oder er auf nicht absehbare Zeit vermindert erwerbsfähig ist
- oder er das 65. Lebensjahr vollendet hat.
3. Schuldrechtlicher VA erfolgt durch Zahlung einer Ausgleichsrente
Gegenstand des schuldrechtlichen VA sind zum Vollrecht erstarkte Versorgungsanrechte der in § 1587a Abs. 2 und 5 BGB genannten Art (auch degressive Versorgungen, vgl. BGH FamRZ 88, 936, und ausländische Versorgungsanrechte, vgl. BGH FamRZ 01, 284). Hat der andere Ehegatte ebenfalls schuldrechtlich auszugleichende Anrechte, werden diese verrechnet. Der Ausgleichspflichtige muss dem Berechtigten eine Geldrente in Höhe der Hälfte der auszugleichenden Versorgung, bei zu verrechnenden Anrechten des Berechtigten in Höhe der Hälfte der jeweiligen Wertdifferenz zahlen (§ 1587g Abs. 1 S. 1 BGB, die so genannte Ausgleichsrente). Die Zahlungsmodalitäten dieser Rente sind in § 1587k Abs. 1 BGB geregelt, der weitgehend auf die Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt verweist (§ 1585 Abs. 1 S. 2, 3, § 1585b Abs. 2 , 3 BGB). Die Rente muss monatlich im Voraus gezahlt werden. Für die Vergangenheit besteht ein Rentenanspruch ab Verzug oder Rechtshängigkeit. Der Anspruch erlischt mit dem Tod des Berechtigten (§ 1587k Abs. 2 S. 1 BGB). Das Gleiche gilt auch beim Tod des Verpflichteten (BVerfG FamRZ 86, 543; BGH FamRZ 89, 950). Rückständige Beträge müssen gegen die Erben des Verpflichteten geltend gemacht werden (BGH a.a.O., 951). Den Ehegatten steht wechselseitig ein Auskunftanspruch über Art und Höhe der vom anderen schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungen zu (§ 1587k Abs. 1 i.V. m. § 1580 BGB).
4. Berechnung der Ausgleichsrente erfolgt wie beim öffentlich-rechtlichen VA
Der Wert der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungen ermittelt sich nach denselben Grundsätzen wie der Wert der dem öffentlich-rechtlichen Ausgleich unterliegenden Anrechte (§ 1587g Abs. 2 S. 1 i.V. mit § 1587a BGB). Der in der Ehezeit erworbene Versorgungsteil wird daher nach der für das Anrecht maßgebenden Berechnungsvorschrift des § 1587a Abs. 2 BGB und bezogen auf das Ehezeitende berechnet. Die vollständig öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Anrechte bleiben außer Betracht. Eine Änderung des öffentlich-rechtlichen VA findet nur im Verfahren nach § 10a VAHRG statt (BGH FamRZ 93, 304). Ist ein Anrecht nur z.T. öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden, kann der Rest schuldrechtlich ausgeglichen werden. Streitig ist, wie der öffentlich-rechtlich erfolgte Teilausgleich beim schuldrechtlichen Ausgleich anzurechnen ist (BGH FamRZ 00, 89 einerseits, OLG Karlsruhe FamRZ 00, 235; OLG Celle FamRZ 02, 244 andererseits).
Zu berücksichtigen ist der Bruttobetrag der auszugleichenden Versorgung. Der davon zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag wird nicht vorweg abgezogen (BGH FamRZ 01, 25). Auch die steuerliche Belastung bleibt bei der Wertermittlung außer Betracht (OLG Düsseldorf FamRZ 97, 677). Soweit die Durchführung des VA auf der Grundlage der Bruttobeträge zu unbilligen Ergebnissen führen würde, weil der Verpflichtete erheblich höhere Krankenversicherungsbeiträge und/oder Steuern zahlen muss als der Berechtigte, kann dem durch die Anwendung der Härteklausel des § 1587h Nr. 1 BGB (s.u. 5) Rechnung getragen werden (BGH FamRZ 94, 560; OLG Celle FamRZ 95, 812).
Eine Dynamisierung statischer oder teildynamischer Anrechte ist im schuldrechtlichen VA nicht erforderlich, weil die Ausgleichsrente ermittelt werden kann, ohne dass sie mit einer volldynamischen Rente vergleichbar gemacht wird. Das im öffentlich-rechtlichen VA auftretende Problem des Ausgleichs von Anrechten unterschiedlicher Qualität, das durch die Umwertung gelöst werden soll, stellt sich beim schuldrechtlichen VA nicht. Denn es wird jeweils die Hälfte des Nennbetrags der auszugleichenden Versorgung (bzw. der Differenz zwischen den auszugleichenden Versorgungen beider Ehegatten) als Ausgleichsrente gezahlt. Während der Rentenlaufzeit eintretende Veränderungen können nach § 1587g Abs. 3 BGB berücksichtigt werden (s.u. 7; zum Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte: Wick, FK 10/02, 135).
Nach § 1587g Abs. 2 S. 2 BGB sind folgende, nach Ehezeitende eingetretene Änderungen bei der Berechnung der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung zusätzlich zu berücksichtigen:
- Wertänderungen: Das sind Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die dem Anrecht am Ehezeitende bereits latent innewohnten. Diese ergeben rückwirkend betrachtet einen anderen Wert des Anrechts und einen anderen Ehezeitanteil (BGH FamRZ 87, 145). Erfasst werden insbesondere die Veränderungen, die zu einer „Aktualisierung“ des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben.
- Wegfall eines Versorgungsanrechts.
- Eintritt von Versorgungsvoraussetzungen (z.B. Unverfallbarkeit einer betrieblichen Altersversorgung).
5. Härteregelung ermöglicht Ausschluss oder Kürzung des schuldrechtlichen VA
Die Härteregelung des § 1587h BGB entspricht der für den öffentlich-rechtlichen VA geltenden Vorschrift des § 1587c BGB und ermöglicht einen Ausschluss oder eine Kürzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente aus Billigkeitsgründen. Sie greift u.a., wenn der angemessene Unterhalt des Ausgleichsberechtigten auch ohne die Ausgleichsrente gewährleistet ist, während der Ausgleichspflichtige zur Deckung seines angemessenen Unterhalts auf die auszugleichende Versorgung angewiesen ist (§ 1587h Nr. 1 BGB).
6. Schuldrechtlicher VA wird nur auf Antrag durchgeführt
Verfahrensvoraussetzung für den schuldrechtlichen VA ist ein Antrag (§ 1587f BGB). Es muss nur zum Ausdruck gebracht werden, dass in Bezug auf eine bestimmte Versorgung des Verpflichteten die Durchführung des schuldrechtlichen VA begehrt wird. Ein Sachantrag ist nicht erforderlich. Die Ausgleichsrente braucht nicht beziffert zu werden (BGH FamRZ 91, 177). Durch einen bezifferten Antrag tritt keine Bindung ein. Das Gericht muss vielmehr von Amts wegen ermitteln (§ 12 FGG) und entscheiden. Der Antrag kann nicht erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellt werden, wenn in erster Instanz nur der öffentlich-rechtliche VA Verfahrensgegenstand war (BGH FamRZ 90, 606). Vielmehr muss gegebenenfalls ein neues Gerichtsverfahren eingeleitet werden.
Im Scheidungsverbund ist ein Antrag nur erfolgreich, wenn bereits Fälligkeit eingetreten ist („Rentnerfälle“, s.o. 2. Die Erwirkung eines gerichtlichen Feststellungsausspruchs (z.B. „Der schuldrechtliche VA bleibt vorbehalten“) ist nicht erforderlich (BGH FamRZ 84, 668), da die spätere Durchführung des schuldrechtlichen VA davon nicht abhängt. Daran besteht auch regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse (BGH FamRZ 95, 293).
Praxishinweis: Ist ein Versorgungsanrecht im öffentlich-rechtlichen VA noch nicht (vollständig) ausgeglichen worden, sollten die Anwälte den Mandanten zum Abschluss des Scheidungsverbundverfahrens darauf hinweisen, dass noch ein schuldrechtlicher (Rest-)Ausgleich stattfinden kann, der von dem Berechtigten nach Eintritt der Fälligkeitsvoraussetzungen ausdrücklich beantragt werden muss.
Wird der schuldrechtliche VA erst nach der Scheidung beantragt, wird damit ein selbstständiges FGG-Verfahren eingeleitet (§§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 3 FGG). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 45 FGG (BGH NJW-RR 94, 322). Primär kommt es auf den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten an, in zweiter Linie auf den des Antragsgegners, in dessen Rechte voraussichtlich eingegriffen wird. Im selbstständigen Verfahren besteht in den ersten beiden Instanzen kein Anwaltszwang (§ 78 Abs. 2, 3 ZPO i.d.F. des OLGVertrÄndG, BGBl. I 02, 2850). Es soll mündlich verhandelt werden (§ 53b Abs. 1 FGG). Die Versorgungsträger sind nicht materiell beteiligt (anders beim verlängerten schuldrechtlichen VA). Die Entscheidung muss begründet (§ 53b Abs. 3 FGG) und den Beteiligten bekannt gemacht werden (§ 16 Abs. 1 FGG). Sie ist gemäß § 64 Abs. 3 FGG mit der befristeten Beschwerde nach § 621e Abs. 1 ZPO anfechtbar und erwächst in materielle Rechtskraft (BGH FamRZ 84, 668). Die Rechtsbeschwerde zum BGH ist nur nach Zulassung durch das OLG zulässig (§ 621e Abs. 2 ZPO).
7. Abänderung des schuldrechtlichen VA durch das Gericht möglich
Nach § 1587g Abs. 3 i.V. mit § 1587d Abs. 2 BGB kann das Gericht bei wesentlichen Veränderungen der für die Festsetzung maßgebenden Verhältnisse eine rechtskräftige Entscheidung, in der eine schuldrechtliche Ausgleichsrente festgesetzt worden ist, aufheben oder abändern. Die Änderung muss nach der letzten mündlichen Verhandlung (BGH FamRZ 84, 668) oder, bei schriftlichen Verfahren, nach der dort erlassenen Entscheidung eingetreten sein. Sie kann Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art betreffen, die auch im Rahmen des § 1587g Abs. 2 S. 2 BGB bedeutsam sind. Im Einzelfall kann dies zu einer Umkehrung der Ausgleichspflicht führen, wenn bei dem Ausgleichsberechtigten später die Voraussetzungen für den Bezug einer in den schuldrechtlichen VA fallenden Versorgung eintreten, die nun die auszugleichende Versorgung des bisher Verpflichteten übersteigt. Die Veränderung muss wesentlich sein. Insoweit können die zu § 323 ZPO entwickelten Grundsätze herangezogen werden. § 10a Abs. 2 S. 2 VAHRG, der eine mindestens 10-prozentige Abweichung verlangt, kann nicht entsprechend angewendet werden (BGH FamRZ 90, 380). Auch das Abänderungsverfahren findet nur auf Antrag statt. Für die örtliche Zuständigkeit gilt wiederum § 45 FGG (BGH FamRZ 88, 1160).
8. Entscheidungen zum schuldrechtlichen VA werden nach der ZPO vollstreckt
Die Vollsteckung rechtskräftiger Entscheidungen und gerichtlicher Vergleiche über den schuldrechtlichen VA richtet sich nach der ZPO (§ 53g Abs. 3 FGG). Ihre Einleitung und Durchführung obliegt dem Gläubiger (BGH FamRZ 83, 578). Bei Titeln über die schuldrechtliche Ausgleichsrente sind die §§ 803 ff. ZPO maßgebend. Auskunftstitel (§ 1587k Abs. 1 i.V.m. 1580 BGB) werden nach § 888 ZPO vollstreckt (BGH FamRZ 86, 253).
9. Versorgungsansprüche sind abtretbar
Der Berechtigte kann vom Verpflichteten die Abtretung seiner in den schuldrechtlichen VA einbezogenen Versorgungsansprüche in Höhe der laufenden Ausgleichsrente verlangen (§ 1587i BGB). Dies erleichtert die Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs und vermeidet eine Zwangsvollstreckung gegen den Verpflichteten im Falle der Nichtzahlung. Er muss den Verpflichteten zum Abschluss eines Abtretungsvertrags (§ 398 BGB) auffordern. Kommt kein Vertrag zustande, muss eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Dies kann schon zusammen mit der Geltendmachung der Ausgleichsrente geschehen. Die Höhe der laufenden Ausgleichsrente, für die die Abtretung verlangt wird, braucht dabei nicht beziffert zu werden. Es handelt sich um ein FGG-Verfahren, da es sich bei dem Abtretungsanspruch um einen Nebenanspruch zum VA handelt. Die Abtretung rückständiger Monatsbeträge kommt nicht in Betracht, soweit der Versorgungsträger an den Verpflichteten geleistet hat. Der Anspruch muss daher auf die Zeit ab Rechtskraft der Entscheidung beschränkt werden (OLG Celle FamRZ 93, 1328). Dazu folgender Antrag:
Quelle: Familienrecht kompakt - Ausgabe 11/2002, Seite 157