26.08.2008 | Versorgungsausgleich
Die niederländische AOW-Pension im Versorgungsausgleich
Die niederländische AOW-Pension ist nach § 1587 Abs. 1 BGB im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (BGH 6.2.08, XII ZB 66/07, FamRZ 08, 770, Abruf-Nr. 080886). |
Sachverhalt
Die Ehefrau hat in der Ehezeit Anwartschaften auf ein allgemeines Altersgeld der niederländischen Volksversicherung (sog. AOW-Pension) erworben. In der Volksversicherung sind grundsätzlich alle Personen pflichtversichert, die in den Niederlanden einer lohnsteuerpflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen oder dort ihren Wohnsitz haben. Beiträge werden lediglich von Erwerbstätigen erhoben. Die Höhe der AOW-Pension ist ausschließlich von der Dauer der Versicherungszeit abhängig, etwa geleistete Beiträge spielen dagegen keine Rolle. Die Pension sichert nur einen einheitlichen sozialen Mindestbedarf. Sie hat den Charakter einer Grundversorgung, die durch andere kollektive und/oder private Versorgungen zu ergänzen ist. Die Ehefrau war während der Ehezeit nicht erwerbstätig und hat ihre Anrechte ausschließlich aufgrund ihres niederländischen Wohnsitzes erworben. Das KG hat die Anrechte in den Versorgungsausgleich (VA) einbezogen. Dagegen wandte sich die Ehefrau erfolglos mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
Die Anwartschaft auf die niederländische AOW-Pension ist in den VA einzubeziehen. Gemäß § 1587 Abs. 1 S. 1 BGB erstreckt sich der VA auf Versorgungsanrechte wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, deren Kreis durch die Verweisung auf § 1587a Abs. 2 BGB näher umgrenzt wird. Mit § 1587a Abs. 2 Nr. 4a BGB werden auch Anrechte erfasst, deren Höhe allein von der Dauer einer Anrechnungszeit abhängig ist. Hier ist nicht ein gezahlter Beitrag, sondern allein die Dauer der in dem Versorgungssystem zurückgelegten Zeit als individuelles Kriterium bei der Bemessung der späteren Rente zu berücksichtigen.
Zwar bleiben nach § 1587 Abs. 1 S. 2 BGB Versorgungsanrechte, die weder mithilfe des Vermögens noch durch Arbeit begründet worden sind, im VA außer Betracht. Bei dieser Vorschrift handelt es sich aber um eine – eng auszulegende – Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass alle ehezeitlich erworbenen Anrechte auf Alters- und Invaliditätsvorsorge im Rahmen der Ehescheidung auszugleichen sind. Zweck dieser Regelung ist es nur, Anwartschaften vom VA auszuschließen, die nicht auf der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen. Dazu gehören lediglich Anrechte auf Leistungen mit Entschädigungscharakter oder mit rein sozialer Zielsetzung. Mit solchen Anrechten sind die Anwartschaften auf die AOW-Pension nicht vergleichbar.
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