01.06.2005 | Versorgungsausgleich
Eheaufhebung
Zum Versorgungsausgleich nach Aufhebung einer bigamischen Ehe (OLG Karlsruhe 28.4.04, 16 UF 213/03, FamRZ 05, 370 = OLGR Karlsruhe/ Stuttgart 04, 547, Abruf-Nr. 051298). |
Sachverhalt
Das AG hat durch Verbundurteil die Ehe zwischen einem deutschen Ehemann und einer aus Sri Lanka stammenden Ehefrau gemäß §§ 1306, 1314 Abs. 1 BGB aufgehoben, weil die Frau bei der Eheschließung noch verheiratet war. Der Versorgungsausgleich (VA) wurde in der Weise geregelt, dass gesetzliche Rentenanwartschaften vom Versicherungskonto des Mannes auf das Versicherungskonto der Frau übertragen wurden, § 1587b Abs. 1 BGB. Der Mann erstrebte mit seiner Beschwerde einen Ausschluss des VA. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Es findet kein VA statt. Nach § 1318 Abs. 3 BGB sind die Vorschriften über den VA (§§ 1587bis 1587p BGB) bei der Eheaufhebung (§ 1313 BGB) entsprechend anwendbar, soweit dies nicht im Hinblick auf die Umstände bei der Eheschließung oder bei Verstoß gegen § 1306 BGB (Doppelehe) hinsichtlich der Belange der dritten Person grob unbillig wäre. Es kann also grundsätzlich auch, wenn eine Ehe wegen Bigamie aufzuheben ist, ein VA stattfinden. Der VA ist nur auszuschließen, wenn er im konkreten Fall grob unbillig wäre. Dabei sind bei der Bigamie die „Belange der dritten Person“, das heißt des weiteren Ehegatten, zu berücksichtigen. Hier war der erste Ehemann jedoch vom VA nicht betroffen. Die Frau selbst war nicht schutzbedürftig. Sie wusste bei der Eheschließung der Parteien, dass sie noch verheiratet war und gegen ein Eheverbot verstieß. Die Durchführung des VA wäre deshalb grob unbillig. Dem Mann ist nicht zumutbar, seine Rentenanwartschaften mit der Ehefrau, die ihn getäuscht hat, zu teilen.
Praxishinweis
Über § 1 Abs. 1 VAHRG sind beim VA im Fall der Eheaufhebung ggf. auch die Ausgleichsvorschriften des VAHRG entsprechend anwendbar.
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