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  • 28.05.2009 | Versorgungsausgleich

    Ende der Betriebszugehörigkeit mit Vorruhestand

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle

    Für die Beendigung der Betriebszugehörigkeit i.S. von § 1587a Abs. 2 Nr. 3b BGB ist auf das tatsächliche Ausscheiden aus dem Unternehmen abzustellen. Ist der Inhaber eines betrieblichen Rentenanrechts aufgrund einer Vorruhestandsregelung aus dem Betrieb ausgeschieden, ist die Zeit zwischen dem Ausscheiden und dem Erreichen der Altersgrenze nicht als gleichgestellte Zeit bei der Ermittlung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen (BGH 5.11.08, XII ZB 181/05, FamRZ 09, 296, Abruf-Nr. 091563).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Ehemann hat in der Ehezeit eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erworben. Ein halbes Jahr nach Ende der Ehezeit begann mit dem 61. Lebensjahr die Zahlung der Betriebsrente an den Ehemann. Die Beschäftigung war bereits zwei Jahre früher - noch während der Ehezeit - aufgrund einer Vorruhestandsregelung beendet worden. Das OLG ist bei der Berechnung des Ehezeitanteils unzutreffend von einer bis zum Rentenbeginn andauernden Betriebszugehörigkeit des Mannes ausgegangen.  

     

    Für die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Versorgungsanrechts nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1b BGB ist die tatsächliche Beschäftigungszeit maßgeblich. Die Betriebszugehörigkeit endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Arbeitsverhältnisses bzw. der Beendigung der Tätigkeit für das Unternehmen. Bei Inanspruchnahme einer betrieblichen Vorruhestandsregelung endet sie daher bereits mit dem Eintritt in den Vorruhestand und nicht erst mit dem Rentenbeginn. Die Überbrückungszeit zwischen dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Betrieb und dem Erreichen der in der Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze ist bei der Ermittlung des Ehezeitanteils auch nicht als eine der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeit zu berücksichtigen. Selbst wenn ein Unternehmen diese als anrechnungsfähige Dienstjahre anerkennt, um die mit dem Vorruhestand verbundenen Einbußen bei der betrieblichen Altersversorgung auszugleichen, ist die Tätigkeit des Versorgungsberechtigten für das Unternehmen mit dem Eintritt in den Vorruhestand beendet und die betriebliche Versorgung der Höhe nach bereits vollständig erdient. Die nach Beginn des Vorruhestands liegende Zeit muss deshalb - ähnlich wie die Zurechnungszeit bei der ebenfalls zeitratierlichen Berechnung der Beamtenversorgung - mangels eines „echten“ Zeitfaktors bei der Ermittlung des Ehezeitanteils außer Betracht bleiben.  

     

    Praxishinweis

    Rechnet man den Vorruhestand nicht mehr der Betriebszugehörigkeit zu, erhöht sich der Ehezeitanteil der Versorgung, wenn der Vorruhestand - wie im Regelfall - zumindest überwiegend nach Ende der Ehezeit liegt. Dies hat auch nach dem 1.9.09 Bedeutung, soweit der Ehezeitanteil betrieblicher Versorgungen weiterhin nach der zeitratierlichen Methode zu berechnen ist. Diese ist aber nur noch durchzuführen, wenn der Ehezeitanteil nicht unmittelbar aus einer der Ehezeit zuzuordnenden Bezugsgröße ermittelt werden kann, § 45 Abs. 2 VersAusglG.