01.12.2009 | Versorgungsausgleich
Nach Ehezeitende zugesagte betriebliche Vorruhestandsleistung fällt nicht in den VA
von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
1. Ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht ist grundsätzlich nur dann innerhalb der Ehezeit begründet worden, wenn der für seine Entstehung erforderliche Akt innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist. |
2. Für die Beendigung der Betriebszugehörigkeit i.S. von § 1587a Abs. 2 Nr. 3b BGB (a.F.) ist auf das tatsächliche Ausscheiden aus dem Unternehmen abzustellen. Ist der Inhaber eines betrieblichen Rentenanrechts durch eine Vorruhestandsregelung aus dem Betrieb ausgeschieden, ist die Zeit zwischen dem Ausscheiden und dem Erreichen der Altersgrenze nicht als gleichgestellte Zeit bei der Ermittlung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen. |
(BGH 24.6.09, XII ZB 137/07, FamRZ 09, 1735, Abruf-Nr. 093044) |
Sachverhalt
Die von beiden Eheleuten in der Ehezeit (1.2.65 bis 31.7.84) erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften wurden bei der Scheidung 1985 öffentlich-rechtlich ausgeglichen. Im Februar 2001 beantragte die Ehefrau den schuldrechtlichen Ausgleich der von den Eheleuten bei der VW-AG erworbenen Betriebsrenten. Der Ehemann ist 1994, die Ehefrau 1995 aufgrund von Vorruhestandsregelungen vorzeitig aus dem Unternehmen ausgeschieden. Bis zur Vollendung ihres 60. Lebensjahres haben sie jeweils eine „Überbrückungsbeihilfe“, danach bis zur Vollendung ihres 63. Lebensjahrs einen nach ihrem Betriebsrentenanspruch berechneten „Einkommensausgleich“ und anschließend die Betriebsrente erhalten. Die Überbrückungsbeihilfe und der Einkommensausgleich waren in der bei Ehezeitende geltenden Versorgungsordnung noch nicht vorgesehen, sondern beruhten auf in den 90er Jahren getroffenen Betriebsvereinbarungen. Die Betriebsrente begann beim Ehemann ab 1.4.02, bei der Ehefrau ab 1.2.04. Das OLG hat der Ehefrau ab Februar 2001 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe der Differenz der auf die Ehezeit entfallenden Einkommensausgleichs- bzw. Betriebsrentenleistungen des Ehemannes und ihrer eigenen Betriebsrente zugesprochen. Bei der zeitratierlichen Berechnung des Ehezeitanteils ist das OLG bei beiden Ehegatten von einer bis zum Ablauf der Überbrückungszeit dauernden Betriebszugehörigkeit ausgegangen. Es hat die Ausgleichsrente nicht im Hinblick auf die vom Ehemann zu leistenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gekürzt. Die Rechtsbeschwerde des Ehemanns hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Den vom Ehemann bis März 02 bezogenen „Einkommensausgleich“ hat das OLG zu Unrecht ausgeglichen. Es kann dahinstehen, ob es sich dabei überhaupt um ein Versorgungsanrecht wegen Alters i.S. des § 1587 Abs. 1 BGB (a.F.) handelt. Denn der Ehemann hat das Anrecht jedenfalls nicht während der Ehezeit erworben. Es wurde erst durch den nach Ende der Ehezeit geschlossenen Aufhebungsvertrag begründet. Auch der von der Ehefrau bis Januar 04 bezogene „Einkommensausgleich“ fällt nicht in den Versorgungsausgleich (VA), weil er ihr erst nach Ehezeitende zugesagt wurde.
Bei der zeitratierlichen Berechnung der Ehezeitanteile nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1b BGB (a.F.) ist die Zeit nach dem jeweiligen Ausscheiden der Ehegatten aus dem Betrieb, in der sie Überbrückungsbeihilfe bezogen haben, nicht zu berücksichtigen. Insoweit ist vielmehr ausschließlich auf die tatsächliche Beschäftigungszeit abzustellen. Auch die Inanspruchnahme einer betrieblichen Vorruhestandsregelung beendet das Arbeitsverhältnis mit dem Versorgungsberechtigten und damit dessen Betriebszugehörigkeit, denn ihr liegt ein Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung zugrunde. Die Überbrückungszeit ist auch nicht als eine der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeit i.S. des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1b letzter Hs. BGB (a.F.) anzusehen.
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