26.10.2010 | Versorgungsausgleich
Erste Rechtsprechung zum Übergangsrecht und zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs
von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
Gut ein Jahr nach Inkrafttreten der Reform des Versorgungsausgleichs liegen die ersten Entscheidungen dazu vor:
Übersicht: Erste Rechtsprechung zum Übergangsrecht beim neuen Versorgungsausgleich |
Ausnahme: Bei Verfahren, in denen das AG über einen Teil des Verfahrensgegenstands bereits eine Endentscheidung erlassen hat. In diesem Fall greift § 48 Abs. 3 VersAusglG nicht ein, sodass auch auf den noch verbliebenen Rest des Verfahrensgegenstands grundsätzlich altes Recht anzuwenden ist.
Auch insoweit gilt jedoch das neue Recht, wenn das VA-Verfahren aus dem Verbund abgetrennt worden ist oder wenn es nach einer Aussetzung oder Ruhensanordnung wieder aufgenommen wird, § 48 Abs. 2 VersAusglG.
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Übersicht: Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen kurzer Ehedauer |
Achtung: § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG bestimmt allerdings, dass Folgesachen bis spätestens zwei Wochen vor der (letzten) mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in den Scheidungsverbund eingeführt werden müssen. Fraglich ist daher, ob der Antrag nach § 3 Abs. 3 VersAusglG innerhalb dieser Frist gestellt werden muss, damit der VA zur Folgesache wird.
Nach zutreffender Auffassung steht der Wertausgleich bei der Scheidung (i.S. der §§ 6 bis 19 und 28 VersAusglG) jedoch auch in Fällen kurzer Ehezeit von Anfang an mit der Scheidungssache im Verbund. Dies ergibt sich zum einen aus § 137 Abs. 2 S. 2 VersAusglG, wonach der VA auch ohne Antrag zur Folgesache wird. Bei Anhängigkeit der Scheidungssache steht noch gar nicht fest, wann der Scheidungsantrag zugestellt und die Ehezeit damit enden wird. Zum anderen bestimmt § 224 Abs. 3 FamFG, dass das Gericht in den Fällen des § 3 Abs. 3 VersAusglG eine feststellende Endentscheidung treffen muss. Dies setzt die Anhängigkeit eines VA-Verfahrens voraus (OLG Dresden 24.8.10, 20 UF 526/10, n.v., Abruf-Nr. 103293; Borth, Versorgungsausgleich, Rn. 1057; a.A. Ruland, Versorgungsausgleich, Rn. 90).
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Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 195 | ID 139595