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  • 26.05.2011 | Versorgungsausgleich

    Verfahrens- und gebührenrechtliche Behandlung von aus dem Verbund abgetrennten VA-Sachen

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle

    1. Sowohl nach dem bis Ende August 09 geltenden früheren Recht (§ 628 ZPO a.F.) als auch nach dem seit September 09 geltenden neuen Recht (§ 137 Abs. 5 S. 1 FamFG) bleibt ein vom Scheidungsverbund abgetrenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich grundsätzlich Folgesache.  
    2. Das gilt hingegen nicht für Übergangsfälle, in denen auf das vor dem 1.9.09 eingeleitete Scheidungsverfahren noch früheres Recht anwendbar war, die vom Scheidungsverbund abgetrennte Folgesache über den Versorgungsausgleich aber gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG als selbstständige Familiensache nach neuem Recht fortzuführen ist.  
    3. In solchen Übergangsfällen entfällt mit dem Wegfall der Qualifikation als Folgesache auch die Erstreckung der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 624 Abs. 2 ZPO a.F. auf das Verfahren über den Versorgungsausgleich. Die früher bewilligte Prozesskostenhilfe nimmt dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die selbstständige Familiensache deswegen nicht das Rechtsschutzbedürfnis.  
    (BGH 16.2.11, XII ZB 261/10, FamRZ 11, 635 , Abruf-Nr. 110945)

     

    Sachverhalt

    Die Ehegatten wurden in einem vor dem 1.9.09 eingeleiteten Verfahren geschieden. Das Verfahren zum Versorgungsausgleich (VA) wurde gemäß § 628 ZPO a.F. aus dem Scheidungsverbund abgetrennt und gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzt. Im Januar 10 nahm das AG das Verfahren zum VA gemäß § 50 VersAusglG wieder auf. Es bewilligte der Ehefrau E dafür Verfahrenskostenhilfe (VKH), lehnte aber die Beiordnung eines Anwalts ab. Auf die Beschwerde der E hob das OLG die Entscheidung des AG auf und lehnte die Bewilligung von VKH unter Hinweis auf die für das Scheidungsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe (PKH) ab. Die zugelassene Rechtsbeschwerde der E führte zur Zurückverweisung an das OLG.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der E kann die nachgesuchte VKH für das wiederaufgenommene Verfahren über den VA nicht deshalb versagt werden, weil sie bereits für das Scheidungsverfahren PKH bewilligt bekommen hat. Zwar erstreckte sich die nach früherem Verfahrensrecht bewilligte PKH für das Scheidungsverfahren nach § 624 Abs. 2 ZPO a.F. auch auf die VA-Folgesache. Nach früherem Recht blieb auch eine gemäß § 628 ZPO a.F. aus dem Scheidungsverbund abgetrennte VA-Sache weiterhin Folgesache, sodass die bewilligte PKH dafür fortgalt. Eine entsprechende Regelung enthält § 137 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 S. 1 FamFG für den Fall der Abtrennung einer VA-Folgesache aus dem Verbund nach neuem Recht. Etwas anderes gilt jedoch für VA-Sachen, auf die zunächst das frühere Recht anzuwenden war, die aber nach der Abtrennung nach neuem Recht zu beurteilen sind. Gemäß § 48 Abs. 2 VersAusglG und Art. 111 Abs. 4 S. 1 FGG-RG sind auf Verfahren, die am 1.9.09 vom Verbund abgetrennt waren oder nach dem 1.9.09 vom Verbund abgetrennt werden, das neue materielle Recht und das neue Verfahrensrecht anzuwenden. Für solche abgetrennten Verfahren, in denen ein Übergang vom alten ins neue Recht stattgefunden hat, bestimmt Art. 111 Abs. 4 S. 2 FGG-RG, dass sie als selbstständige Familiensachen fortzuführen sind.  

     

    Streitig ist, wie diese Vorschrift auszulegen ist. Teilweise wird vertreten, die abgetrennten Sachen seien trotz der Bezeichnung als selbstständige Familiensachen noch als Folgesachen zu behandeln. Art. 111 Abs. 4 S. 2 FGG-RG bezwecke nur, einen möglichen Restverbund mehrerer aus dem Verbund abgetrennter Folgesachen aufzulösen (so z.B. OLG Celle FamRZ 11, 240; OLG Rostock FamRZ 11, 223). Dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen.