Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 24.04.2008 | Versorgungsausgleich

    Früher Bezug der privaten Rentenversicherung

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
    Dem Versorgungsausgleich unterliegen regelmäßig nur solche (privaten) Rentenversorgungen, die speziell für das Alter oder die Zeit einer verminderten Erwerbsfähigkeit bestimmt sind und als Ersatz für das bisherige Erwerbseinkommen dienen sollen. Dagegen unterfällt eine auch als Vermögensanlage bestimmte Lebensversicherung, aus der Rentenleistungen zu einem erheblichen Teil auch schon während des aktiven Erwerbslebens gezahlt werden, i.d.R. dem güterrechtlichen Ausgleich (BGH 14.3.07, XII ZB 36/05, FamRZ 07, 889, Abruf-Nr. 071591).

     

    Sachverhalt

    Das OLG ließ Anwartschaften des Ehemannes auf eine private Rentenversicherung im Versorgungsausgleich (VA) außer Betracht, weil die Rentenzahlungen bereits ab dem 43. Lebensjahr beginnen und nicht zur Altersversorgung bestimmt seien, sondern Renditecharakter hätten. Der Ehemann begehrte erfolglos die Einbeziehung des Anrechts in den VA.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Rechtsmittel des Ehemannes ist zulässig, obwohl er dadurch, dass das Anrecht nicht in den VA einbezogen wurde, in geringerem Umfang ausgleichspflichtig ist und formal nicht benachteiligt wird. Die Beschwerdebefugnis setzt nur voraus, dass er durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt wird. Dafür genügt es, dass ein ihm zustehendes Recht ungünstig beeinflusst oder gefährdet wird. Zwar hat die Entscheidung des OLG keine Bindungswirkung für einen späteren güterrechtlichen Ausgleich. Es besteht aber die Gefahr, dass eine unzutreffende Zuordnung eines Anrechts bei der Durchführung des VA auch bei der noch ausstehenden güterrechtlichen Auseinandersetzung zugrunde gelegt wird.  

     

    Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Zwar ist der Renditegesichtspunkt zur Abgrenzung von Anrechten, die dem VA unterliegen, gegenüber Rechtspositionen, die dem Güterrecht zuzuordnen sind, nicht geeignet. Denn auch für Versorgungsanrechte ist der erzielbare Ertrag ein Aspekt, der für die Auswahl zwischen verschiedenen Vorsorgeprodukten zunehmend von Bedeutung ist. § 1587 Abs. 1 BGB weist dem VA aber nur solche Anrechte zu, die der Versorgung für den Fall des Alters oder der Invalidität dienen. Der vom Gesetz geforderte Altersbezug setzt voraus, dass die Versorgung nicht nur „auch“, sondern speziell für das Alter bestimmt ist. Das verlangt zwar keinen Gleichlauf des Rentenbeginns mit der gesetzlichen Rente. Eine Altersversorgung liegt aber regelmäßig nur vor, wenn die zugesagte Versorgungsleistung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Berufslebens gewährt wird und das bisherige Erwerbseinkommen ersetzen soll. Bei einem Rentenbeginn mit dem 43. Lebensjahr kann ohne besondere Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass die Rentenleistungen als Altersversorgung dienen sollen, nicht einmal im Hinblick auf einen – verglichen mit den Leitbildern der öffentlich-rechtlichen Versorgungssysteme – vorgezogenen Ruhestand.