· Fachbeitrag · Versorgungsanrechte
So werden Anrechte ehrenamtlicher Bürgermeister ausgeglichen
von VRiOLG a. D. Hartmut Wick, Celle
| Ob ein sog. Ehrensold, den ehrenamtliche Gemeindebürgermeister nach Ableistung einer bestimmten Amtszeit erhalten, in den VA einzubeziehen ist, hängt davon ab, ob die Leistung nach den geltenden landesrechtlichen Vorschriften den Charakter einer Versorgungsleistung hat oder als bloße Treueprämie anzusehen ist. Dies hat der BGH entschieden. |
Sachverhalt
M und F hatten 1979 geheiratet und wurden auf einen am 8.8.12 zugestellten Antrag der F geschieden. M war seit Mai 02 ehrenamtlicher Bürgermeister einer bayerischen Gemeinde und wurde 2008 und 2014 jeweils für weitere sechs Jahre wiedergewählt. Im Scheidungstermin am 14.6.17 schlossen sie einen Scheidungsfolgenvergleich, in dem sie u. a. Folgendes vereinbarten: M verzichtete mit Zustimmung der F einseitig auf den VA; beide waren darüber einig, dass der Ehrensold des M im Rahmen des schuldrechtlichen VA ausgeglichen werden sollte. Demgemäß hat das AG in die Verbundentscheidung nur zwei weitere Anrechte des M einbezogen, den VA im Übrigen ausgeschlossen und ausgesprochen, dass eventuelle Ausgleichsansprüche der F bezüglich des Ehrensolds dem schuldrechtlichen VA vorbehalten bleiben. Die Amtszeit des M als Bürgermeister endete mit April 20. Seit Mai 21 bezieht er einen Ehrensold. Die F ist erwerbsunfähig. Sie begehrt im Hinblick auf den Ehrensold des M die Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente und die Abtretung seiner künftigen Ansprüche auf Ehrensold i. H. d. Ausgleichsrente. Das OLG hat dem Antrag entsprochen. Die Rechtsbeschwerde des M blieb erfolglos.
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Der Pflichtehrensold nach dem bayerischen Kommunalwahlbeamtengesetz dient den Versorgungszwecken nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG und ist deshalb im Versorgungsausgleich auszugleichen (Abgrenzung zu BGH FK 11, 199; Abruf-Nr. 242282). |
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