01.08.2002 · Fachbeitrag · Versorgungsausgleich
Keine Genehmigungspflicht für vertraglichen Verzicht auf die Geltendmachung von Härtegründen
| Haben die Parteien in einem notariellen Vertrag vereinbart, dass der Versorgungsausgleichspflichtige auf die Geltendmachung von Härtegründen gemäß § 1587c und h BGB verzichtet, bedarf dies keiner Genehmigung durch das Familiengericht nach § 1587o Abs. 2 S. 2 BGB (BGH 11.7.01, XII ZB 128/98, FamRZ 01, 1447).(Abruf-Nr. 020856) |
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