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  • 26.05.2008 | Versorgungsausgleich

    Keine prozentuale Titulierung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
    1. Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrechtlich auszugleichende Anrecht zuvor teilweise gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist.  
    2. Eine schuldrechtliche Ausgleichsrente darf nicht mit einem Vomhundertsatz der auszugleichenden Versorgung tituliert werden; der Ausgleichspflichtige ist auch nicht zur Abtretung eines Vomhundertsatzes seines in den schuldrechtlichen Ausgleich einbezogenen Versorgungsanspruches verpflichtet.  
    3. Zur Geltung des Verbots der reformatio in peius bei Verstößen gegen von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvorschriften.  
    (BGH 11.9.07, XII ZB 177/04, FamRZ 07, 2055, Abruf-Nr. 073470)  

     

    Sachverhalt

    Im Jahr 1997 war zwischen den Parteien der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich (VA) durchgeführt worden. Dabei war u.a. eine als statisch behandelte Anwartschaft des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung teilweise im Wege des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichen worden, und zwar in Höhe des bei Ehezeitende (30.11.95) maßgebenden Höchstbetrags von monatlich 81,20 DM (41,52 EUR). Im Übrigen hatte das AG der Ehefrau den schuldrechtlichen VA vorbehalten. Nachdem bei beiden Eheleuten der Versorgungsfall eingetreten war und der Ehemann eine Betriebsrente von monatlich 866,14 EUR bezog, beantragte die Ehefrau die Durchführung des schuldrechtlichen VA. Das AG errechnete einen Ehezeitanteil der Betriebsrente von monatlich 769 EUR und einen hälftigen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch der Ehefrau von monatlich 384,50 EUR. Hiervon zog es den bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Betrag, aktualisiert entsprechend der seit Ehezeitende eingetretenen Steigerung des aktuellen Rentenwerts, mit monatlich 45,89 EUR ab. Die sich ergebende Differenz von monatlich 338,61 EUR titulierte es als dynamischen Wert von 39,09 Prozent der gesamten Betriebsrente des Ehemannes von monatlich 866,14 EUR, zahlbar monatlich „im Nachhinein“. Die Beschwerde des Ehemannes wurde zurückgewiesen. Seine Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Rechenweg, den das AG angewandt hat, um den bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teilbetrag der Betriebsrente auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente anzurechnen, ist nicht zu beanstanden. Die der Ehefrau gemäß § 1587g Abs. 1 BGB zustehende schuldrechtliche Ausgleichsrente darf jedoch nicht als Prozentsatz der Betriebsrente des Ehemannes tituliert werden. Mit einer solchen dynamischen Titulierung würde die zukünftige Wertbemessung des bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teilbetrags, die von der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts abhängig ist, an die Wertentwicklung des auszugleichenden betrieblichen Anrechts gekoppelt. Außerdem widerspricht die Titulierung eines Prozentsatzes der Betriebsrente dem Erfordernis der Bestimmtheit von Vollstreckungstiteln. Aus den gleichen Gründen kann der Ehemann auch nicht zur Abtretung eines prozentualen Anteils seiner Betriebsrente verpflichtet werden. Der Abtretungsanspruch nach § 1587i Abs. 1 BGB ist lediglich eine die Durchsetzung erleichternde Ergänzung des Ausgleichsanspruchs. Er kann der ausgleichsberechtigten Ehefrau daher nicht zu einem dynamischen Zahlungsanspruch verhelfen, der inhaltlich über den laufenden, nach § 1587g Abs. 1 S. 1 BGB geschuldeten und fälligen Ausgleichsanspruch hinausginge. Eine Anpassung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente kann die Ehefrau nur in einem Abänderungsverfahren nach § 1587g Abs. 3i.V. mit § 1587d Abs. 2 BGB durchsetzen.  

     

    Der BGH ist durch das Verbot der reformatio in peius nicht gehindert, der Ehefrau anstelle eines Prozentsatzes der Betriebsrente eine Ausgleichsrente in Form eines Zahlbetrags von monatlich 338,61 EUR zuzusprechen. Zwar wird sie durch diese Entscheidung begünstigt, indem sie einen dem Bestimmtheitsgebot genügenden und damit gegen den Ehemann vollstreckbaren Titel erhält. Schon die Vorinstanzen hätten aber von Amts wegen einen dem Bestimmtheitsgebot genügenden Vollstreckungstitel schaffen müssen. Bei der Verletzung eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensgebots findet das Verschlechterungsverbot keine Beachtung, sofern die verletzte Verfahrensnorm ein größeres Gewicht hat als das Verschlechterungsverbot selbst. Hier hat das Gebot der Bestimmtheit von Vollstreckungstiteln bereits deshalb Vorrang, weil sich die Ehefrau als Gläubigerin der schuldrechtlichen Ausgleichsrente auch im Fall der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung einen vollstreckbaren Zahlungstitel verschaffen könnte. Sie hätte ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung eines neuen Verfahrens. In diesem könnte sie den vollstreckbaren Inhalt des rechtskräftigen, aber nicht hinreichend bestimmten Tenors der Entscheidung des AG gesondert feststellen lassen. Das Verschlechterungsverbot hindert den BGH indes, der Ehefrau die schuldrechtliche Ausgleichsrente gemäß § 1587k Abs. 1, § 1585 Abs. 1 S. 2 BGB monatlich im Voraus zuzusprechen.