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  • · Fachbeitrag · Schuldrechtlicher VA

    So berechnet sich die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach durchgeführtem Teilausgleich

    von VRiOLG a. D. Hartmut Wick, Celle

    | Ist bei der Scheidung ein beamtenrechtliches Anrecht z. T. dadurch ausgeglichen worden, dass gesetzliche Rentenanwartschaften begründet wurden, ist der Teilausgleich zwar im schuldrechtlichen VA anzurechnen, aber nicht mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu dynamisieren. Der Teil des Anrechts, der dem schuldrechtlichen VA vorbehalten war, ist mit dem Anpassungsfaktor des beamtenrechtlichen Anrechts zu aktualisieren, so der BGH. Er hat auch zur Höhe abzugsfähiger privater Krankenversicherungsbeiträge Stellung genommen. |

    Sachverhalt

    Bei der Scheidung von M und F wurde der VA nach früherem Recht durchgeführt. Während der Ehezeit (1.3.81 bis 30.11.02) hatten beide Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) erworben, der M i. H. v. monatlich 137,56 EUR, die F i. H. v. monatlich 177,03 EUR. Der M hatte zudem ein Anrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei der IHK erworben. Dieses wurde mit einem Ehezeitanteil von monatlich 2.791,15 EUR in den VA einbezogen. Das AG übertrug zulasten des Anrechts des M bei der IHK monatlich 947,88 EUR, bezogen auf das Ehezeitende, auf das Rentenkonto der F. Im Übrigen behielt es der F den schuldrechtlichen VA vor. Die F hat am 31.8.18 beantragt, den schuldrechtlichen VA durchzuführen. Sie bezieht seit Oktober 18 eine Vollrente wegen Alters aus der GRV. Dabei wirken sich zu ihren Gunsten Leistungsverbesserungen infolge der sog. Mütterrente aus. Der M bezieht von der IHK ein Ruhegehalt, das aufgrund des VA gekürzt ist. Das AG hat den M verpflichtet, rückwirkend ab Oktober 18 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen. Auf die Beschwerde des M hat das OLG die Ausgleichsrente reduziert. Die zugelassene Rechtsbeschwerde des M ist teilweise erfolgreich.

     

    • 1. Zur Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach einem im Erstverfahren durchgeführten Teilausgleich im Wege des (hier analogen) Quasi-Splittings.
    • 2. Beiträge für eine private Krankenversicherung sind als vergleichbare Aufwendungen i. S. v. § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG nur abzugsfähig, soweit sie auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind.