01.06.2003 · Fachbeitrag · Versorgungsausgleich
Lebensversicherungs-Anwartschaften mit Kapitalwahlrecht
| Anrechte aus einem Lebensversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht sind im Wege des Zugewinnausgleichs auszugleichen, wenn der Berechtigte sein Wahlrecht erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausübt (BGH 5.2.03, XII ZB 53/98; FamRZ 03, 664). (Abruf-Nr. 030709) |
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