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  • 28.04.2011 | Versorgungsausgleich

    Neuer Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsausgleich

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle

    Grundsätzlich fallen nur Anrechte in den VA, die auf Zahlung einer Rente gerichtet sind. Für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes (wie auch für Anrechte aus zertifizierten privaten Vorsorgeverträgen) hat das neue Recht jedoch eine wesentliche Änderung gebracht: Solche Anrechte sind unabhängig von der Leistungsform auszugleichen, § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG. Bedeutsam sind jetzt die Fragen, welcher Personenkreis unter das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) fällt und welche Leistungsformen es im Betriebsrentenrecht außer Rentenzahlungen gibt. Dazu im Einzelnen:  

     

    Persönlicher Anwendungsbereich des BetrAVG

    Dem Betriebsrentenrecht unterliegen Arbeitnehmer, denen aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden sind, § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG. Arbeitnehmer sind die Arbeiter und Angestellten sowie die Auszubildenden eines Betriebs, § 17 Abs. 1 S. 1 BetrAVG. Die Vorschriften des BetrAVG gelten aber entsprechend auch für Personen, die zwar keine Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne sind, denen aber Versorgungsleistungen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind, § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG. Dazu genügt es nach der Rechtsprechung des BGH (AP § 17 BetrAVG Nr. 1 = NJW 80, 2254), wenn eine Versorgungszusage als Gegenleistung für die Arbeit für ein fremdes Unternehmen gewährt worden ist. Bestimmende Gesellschafter, die für ihr eigenes Unternehmen tätig sind, fallen dagegen nicht in den Schutzbereich des BetrAVG (BGH AP § 17 BetrAVG Nr. 2 = NJW 80, 2257) und sind deshalb auch in der familienrechtlichen Rechtsprechung bisher nicht der betrieblichen Altersversorgung zugerechnet worden (BGH FamRZ 93, 684, 686; 1303, 1304; 07, 891).  

     

    Leistungsformen der betrieblichen Altersversorgung

    Der Leistungsbegriff des BetrAVG umfasst nach der Rechtsprechung des BAG nicht nur Rentenzahlungen und einmalige Kapitalzahlungen, sondern alle Leistungen, mit denen die gleichen biometrischen Risiken abgedeckt werden wie in der gesetzlichen Rentenversicherung, also Alter, Invalidität und Tod. Daher kann eine betriebliche Versorgung auch in Sachleistungen oder Nutzungsrechten bestehen. Sachleistungen sind z.B. Bezugsrechte (Deputate) für (verbilligte) Energie wie Kohle oder Strom (BAGE 120, 330; BAG MDR 10, 1267; BAG 14.12.10, 3 AZR 799/08, n.v., Abruf-Nr. 111028), ein Nutzungsrecht kann z.B. an einer Werkswohnung oder einem Kraftfahrzeug bestehen. All diese Formen der betrieblichen Altersversorgung werden künftig im VA zu beachten und mit ihrem Kapitalwert einzubeziehen sein (ebenso Hauß, FamRB 10, 361).