· Fachbeitrag · Interne Teilung
Ausgleichsberechtigter hat Anspruch auf Teilhabe an Rückdeckungsversicherung
von VRiOLG a. D. Hartmut Wick, Celle
| Bei interner Teilung eines Versorgungsanrechts ist das Pfandrecht, das der Ausgleichspflichtige an den Rechten aus einer vom Versorgungsträger abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung erworben hat, anteilig auf den Berechtigten zu übertragen, und zwar im Umfang des zum Ehezeitende bestehenden Deckungsgrads am Ehezeitanteil, zuzüglich darauf entfallender Zinsen und Überschussanteile. Das hat der BGH entschieden. |
Sachverhalt
Der Ehemann M erwarb in der Ehezeit als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein endgehaltsbezogenes Anrecht aus einer Direktzusage, für das Rückdeckungsversicherungen bei einer Lebensversicherung bestanden. Die Ansprüche daraus waren an den M verpfändet und das Kündigungsrecht war an ihn abgetreten worden. Aufgrund der gehaltenen Geschäftsanteile war der M im ersten Teil der Ehezeit als Arbeitnehmer i. S. d. Betriebsrentenrechts und im zweiten Teil der Ehezeit als Unternehmer anzusehen. Das OLG hat die in den beiden Zeitabschnitten erworbenen Teilanrechte getrennt intern geteilt und die Rückdeckungsversicherungen einschließlich der dem M daran bestellten Pfandrechte in entsprechender Weise der ausgleichsberechtigten F zugeordnet. Die Rechtsbeschwerde des M und das Anschlussrechtsmittel des Versorgungsträgers waren teilweise erfolgreich.
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