01.06.2005 | Versorgungsausgleich
Öffentlich-rechtlicher oder schuldrechtlicher Versorgungsausgleich?
Bei einem zumindest teilweise in der Ehezeit erworbenen betrieblichen Versorgungsanrecht, das erst nach Rechtskraft des Scheidungsverbundurteils unverfallbar geworden ist, kommen sowohl der öffentlich-rechtliche als auch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (VA) in Betracht. Der Beitrag erläutert, wie der Anwalt die richtige Ausgleichsart empfiehlt.
Gesetz sieht zwei Rechtsfolgen vor
Wird ein zumindest teilweise in der Ehezeit erworbenes betriebliches Versorgungsanrecht erst nach Rechtskraft des Scheidungsverbundurteils unverfallbar, greift sowohl § 10a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG (Abänderung des öffentlich-rechtlichen VA) als auch § 1587f Nr. 4 BGB (schuldrechtlicher VA). Der Anwalt muss das Konkurrenzverhältnis der Vorschriften klären und bei einer Wahlmöglichkeit des Berechtigten die Entscheidungskriterien aufzeigen.
Grundsatz: Schuldrechtlicher VA ist subsidiär
Im Grundsatz gilt für die Ausgangsentscheidung im Rahmen des Scheidungsverbunds, dass der schuldrechtliche VA auf Grund der vergleichsweise schwachen Absicherung des Berechtigten gegenüber dem öffentlich-rechtlichen VA subsidiär ist (Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1587f Rn. 3 mit Hinweis auf BVerfG NJW 86, 1321 und BGH FamRZ 03, 1738).
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