01.03.2007 | Versorgungsausgleich
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
1. Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrechtlich auszugleichende Versorgungsanrecht zuvor unter der Geltung der seit dem 1.1.03 gültigen und zum 31.5.06 außer Kraft getretenen Fassung der BarwertVO gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25.5.05 – XII ZB 127/01 – FamRZ 05, 1464 und vom 6.7.05 – XII ZB 107/02 – NJW-RR 05, 1522). |
2. Eine Anwendung der Härteklausel des § 1587h Nr. 1 BGB kommt beim schuldrechtlichen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung auch im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht in Betracht, wenn der angemessene Unterhalt des ausgleichspflichtigen Ehegatten bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente nicht gefährdet ist und auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 9.11.05 – XII ZB 228/03 – FamRZ 06, 323). |
(BGH 25.10.06, XII ZB 211/04, FamRZ 07, 120, Abruf-Nr. 063652) |
Sachverhalt
Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (VA) wurden zum Ausgleich einer Betriebsrente, die der Ehemann bei Ende der Ehezeit (31.12.94) bezog, durch erweitertes Splitting (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) gesetzliche Rentenanwartschaften für die Ehefrau von 40,09 EUR (Höchstbetrag bei Ehezeitende) übertragen. Wegen des Restausgleichs wurde sie auf den schuldrechtlichen VA verwiesen. Sie bezieht seit dem 1.11.96 eine gesetzliche Rente. Anfang 04 hat sie den schuldrechtlichen VA beantragt. Die Betriebsrente des Ehemanns, die er nur in der Ehezeit erworben hat, beträgt monatlich 1.374 EUR. Das OLG hat einen Ausgleichsanspruch von 1.374 EUR : 2 = 687 EUR ermittelt und davon den entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts seit Ehezeitende aktualisierten öffentlich-rechtlichen Teilausgleichsbetrag von (40,09 EUR : 23,51943 x 26,13 =) 44,54 EUR abgezogen. Dies ergab eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von 642,46 EUR. Der Ehemann beanstandet erfolglos die Berechnungsmethode und Nichtberücksichtigung der auf die Betriebsrente zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Entscheidungsgründe
Ist ein nicht volldynamisches Versorgungsanrecht schuldrechtlich auszugleichen und auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente (§ 1587g Abs. 1 BGB) ein öffentlich-rechtlich erfolgter Teilausgleich anzurechnen, muss grundsätzlich der öffentlich-rechtlich ausgeglichene Nominalbetrag mit Hilfe der BarwertVO in den entsprechenden Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechts zurückgerechnet („entdynamisiert“) werden (BGH FamRZ 05, 1464). Der Wert ist vom gesamten schuldrechtlichen Ausgleichsbetrag abzuziehen. Damit steht die Berechnungsmethode des OLG nicht in Einklang. Es hat auch nicht festgestellt, ob die Betriebsrente des Ehemanns volldynamisch ist.
Die „Entdynamisierungsmethode“ kann jedoch nicht angewandt werden, wenn der öffentlich-rechtliche VA unter der Geltung einer früheren (hier: der zum 1.1.03 in Kraft getretenen) Fassung der BarwertVO durchgeführt worden ist. Die Neufassung der BarwertVO darf auch nicht auf „teildynamische“ Anrechte – d.h. Anrechte, die zwar nicht statisch sind, deren Steigerungsraten aber hinter denen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung zurückbleiben – angewandt werden (BVerfG FK 06, 187, Abruf-Nr. 063037). In solchen Fällen ist die vom OLG angewandte Methode einer Aktualisierung des öffentlich-rechtlich ausgeglichenen volldynamischen Anrechts ohne Entdynamisierung vertretbar.
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