01.11.2006 | Versorgungsausgleich
Verfassungswidrigkeit der neuen BarwertVO?
1. Die in § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB vorgeschriebene Umwertung nicht volldynamischer Versorgungsanwartschaften durch fiktive Einzahlung eines Einmalbetrags in die gesetzliche Rentenversicherung ist verfassungsgemäß. |
2. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Anwendung der BarwertVO in der bis zum 31.12.02 geltenden Fassung verstieß gegen den sich aus Art. 6 Abs. 1i.V. mit Art. 3 Abs. 2 GG ergebenden Halbteilungsgrundsatz. |
(BVerfG 2.5.06, 1 BvR 1275/97, FamRZ 06, 1000, Abruf-Nr. 063037) |
Sachverhalt
Das OLG Karlsruhe rechnete in einem Beschluss vom 2.6.97 ein im Anwartschaftsstadium als teildynamisch angesehenes berufsständisches Versorgungsanrecht des ausgleichspflichtigen Ehemanns unter Anwendung der damals geltenden BarwertVO in eine volldynamische Anwartschaft um und führte auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich (VA) durch. Die Verfassungsbeschwerde der Ehefrau hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die angegriffene Entscheidung verstößt gegen den sich aus Art. 6 Abs. 1i.V. mit Art. 3 Abs. 2 GG ergebenden Halbteilungsgrundsatz. Zwar ist die in § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB vorgeschriebene Umwertung nicht volldynamischer Anwartschaften in volldynamische Anrechte über die fiktive Einzahlung eines Einmalbetrags in die gesetzliche Rentenversicherung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die bis 31.12.02 geltende Fassung der BarwertVO enthielt jedoch Umrechnungstabellen, die auf veralteten biometrischen Rechnungsgrundlagen beruhten und dadurch zu einer erheblichen Unterbewertung der umzurechnenden Anrechte führten.
Außerdem ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, dass teildynamische Anwartschaften mit den gleichen Tabellenwerten umzurechnen sind wie statische Anwartschaften. Damit werden teildynamische Anwartschaften ohne hinreichende sachliche Gründe erheblich unterbewertet.
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