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  • 01.01.2006 | Versorgungsausgleich

    Versorgungsabschlag bei vorgezogener Altersrente

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
    1. Die Ruhegelder der Baden-Württembergischen Ärzteversorgung sind i.S. des § 1587a Abs. 2 Nr. 4d BGB nach den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung bemessen.  
    2. Zur Höhe des Ausgleichsbetrags, wenn ein Ehegatte wegen der bereits während der Ehe erfolgten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer anderen, nach diesen Grundsätzen bemessenen Versorgung einen Abschlag bei der Höhe der Versorgung hat hinnehmen müssen.  
    (BGH 22.6.05, XII ZB 117/03, FamRZ 05, 1455, Abruf-Nr. 052187)  

     

    Sachverhalt

    Der Ehemann hat während der Ehezeit (1.8.67 bis zum 31.1.00) eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen der Baden-Württembergischen Ärzteversorgung (BWVA) erworben. Er bezieht seit dem 1.10.98 ein vorgezogenes Altersruhegeld. Die Höhe der Versorgung bemisst sich aus dem Produkt der während der Mitgliedschaft zum Versorgungswerk erworbenen sog. Jahresleistungszahlen und einer vom Versorgungswerk jährlich neu festgesetzten allgemeinen Bemessungsgrundlage. Die vom Ehemann erworbenen Jahresleistungszahlen ergeben sich aus dem Verhältnis seiner pro Jahr geleisteten Versorgungsabgabe zur jährlichen Durchschnittsabgabe. Diese ist von der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig. Wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Versorgungsleistungen wird das Altersruhegeld des Ehemanns um einen Versorgungsabschlag von 0,3 v.H. für jeden Monat des vorgezogenen Ruhestands gekürzt.  

     

    Das OLG hat den Versorgungsabschlag außer Betracht gelassen und die (fiktive) ungekürzte Versorgung zu Grunde gelegt, die der Ehemann ab Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten hätte. Es ist davon ausgegangen, dass sich die Versorgung nach einem Bruchteil entrichteter Beiträge bemisst, und hat den Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaft nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4c BGB berechnet. Die Rechtsbeschwerde des Ehemanns hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung an das OLG.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Ehezeitanteil der berufsständischen Versorgungsanwartschaft des Ehemanns ist nicht nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4c BGB zu berechnen. Diese Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn sich die Höhe der Versorgung ausschließlich nach der Höhe der gezahlten Beiträge bemisst. Die Versorgungsleistungen der BWVA hängen jedoch nicht von der absoluten Höhe der geleisteten Beiträge, sondern von dem Verhältnis des Beitrags zur Durchschnittsabgabe aller Mitglieder ab. Bei solchen Versorgungen ist der Ehezeitanteil entweder nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4d BGB oder nach der Auffangvorschrift des § 1587a Abs. 2 Nr. 4b BGB zu berechnen.