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  • · Fachbeitrag · Gesetzliche Rentenversicherung

    Abschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Werden Altersrenten vorzeitig in Anspruch genommen, werden sie regelmäßig in verringerter Höhe gezahlt. Bei der gesetzlichen Rente bleibt dieser Abschlag im Versorgungsausgleich außer Betracht. Das hat der BGH in teilweiser Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden. |

     

    Sachverhalt

    In den Versorgungsausgleich (VA) wurden Anrechte beider Ehegatten aus der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen. Der Ehemann bezieht bereits eine Altersrente, seitdem er das 62. Lebensjahr vollendet hat. Diese ist gekürzt worden, weil er sie vorzeitig in Anspruch genommen hat. Es erfolgte ein Abschlag, der durch den in die Rentenformel eingearbeiteten sog. Zugangsfaktor bewirkt wird. Der Versicherungsträger hat diese Kürzung in seiner Auskunft nicht berücksichtigt und den Ausgleichswert nur auf Basis der in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte berechnet. Dem ist das OLG in seiner Entscheidung gefolgt. Dagegen wendet sich der Ehemann mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde. Er hält es für grob unbillig, dem VA die fiktive höhere Regelaltersrente zugrunde zu legen.

     

    • Leitsätze: BGH 9.9.15, XII 211/15, FamRZ 16, 35
    • 1. Bei der Teilung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der Zugangsfaktor unberücksichtigt.
    • 2. Zur Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit.