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  • 30.11.2010 | Versorgungsausgleich

    Vorsicht bei Ermittlung des Verfahrenswerts

    Der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen ist nur dann mit 20 Prozent des dreifachen Nettoeinkommens der Parteien je Anrecht anzusetzen, wenn der Versorgungsausgleich nach §§ 20 bis 27 VersAusglG durchgeführt wird, nicht aber auch, wenn ein Ausgleich auf der Grundlage von §§ 1 - 19 VersAusglG zeitlich nach der Scheidung erfolgt (OLG Nürnberg 6.5.10, 7 WF 598/10, n.v., Abruf-Nr. 103444).

     

    Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Die Antragstellerin hat die Scheidung beantragt. Das AG hat das Verfahren über den Versorgungsausgleich (VA) ausgesetzt und abgetrennt. Nach rechtskräftiger Scheidung der Parteien hat das AG Anfang 2010 das VA-Verfahren wieder aufgenommen und nach dem seit dem 1.9.09 geltenden Recht entschieden. Es hat den Verfahrenswert auf 1.000 EUR festgesetzt. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das OLG als unzulässig verworfen.  

     

    Der Beschwerdewert von 200 EUR nach § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG wird nicht erreicht, weil die Gebühren, die auf dem festgesetzten Verfahrenswert und auf dem geltend gemachten Wert beruhen, keine Differenz von 200 EUR aufweisen. § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG, nach der bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten zugrunde zu legen sind, bezieht sich nur auf §§ 20 bis 26 VersAusglG unter der Überschrift „Ausgleichsansprüche nach der Scheidung“, nicht aber auf die Ausgleichsansprüche nach §§ 1 bis 19 VersAusglG, auch wenn darüber erst nach der Scheidung entschieden wird.  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 210 | ID 140393