· Fachbeitrag · Versorgungsausgleich
Berufsunfähigkeitsrente: Ausgleich im Verbund
von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle
| Bereits laufende private Berufsunfähigkeitsrenten (BU-Renten) fallen unter den in § 28 VersAusglG geregelten Voraussetzungen in den VA, sind aber auch im Scheidungsverbund schuldrechtlich auszugleichen. Der BGH hat entschieden, was in diesen Fällen bei Scheidungsfolgenvereinbarungen zu beachten ist, welche gesundheitlichen Voraussetzungen der Ausgleichsberechtigte erfüllen muss, wann die Zahlungspflicht des Ausgleichspflichtigen beginnt und wie das Verfahren gebührenrechtlich zu erfassen ist. |
Sachverhalt
M und F streiten in einem aus dem Scheidungsverbund abgetrennten VA-Verfahren um den Ausgleich von drei BU-Renten, die der M seit März 02 bezog und die bis März 22 befristet waren. Die gesetzliche Ehezeit lief vom 1.7.89 bis 30.6.14. Im Verbund schlossen sie am 2.4.19 einen Vergleich, in dem sich M verpflichtete, einen bis März 22 befristeten nachehelichen Unterhalt an die F zu zahlen und ihr seinen Miteigentumsanteil am ehelichen Haus zu übertragen, während die F auf rückständigen Trennungsunterhalt und auf ZGA verzichtete. Der Vergleich enthielt eine Klausel, wonach mit dieser Vereinbarung alle bekannten oder unbekannten wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche der Eheleute erledigt sein sollten. In dem abgetrennten VA-Verfahren ordnete das AG u. a. an, dass hinsichtlich der drei BU-Renten des M kein VA stattfindet. Auf die Beschwerde der F verpflichtete das OLG den M, ab Rechtskraft der Scheidung bis März 22 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente i. H. d. Hälfte seiner BU-Renten an die F zu zahlen und ab Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung bis März 22 seine hälftigen Ansprüche aus den drei Versicherungen erfüllungshalber an die F abzutreten. Die Rechtsbeschwerde des M ist erfolgreich und führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung an das OLG.
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