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  • 28.09.2009 | Versorgungsausgleich

    Vorsicht vor Regress bei vertraglichem
    Ausschluss des Versorgungsausgleichs

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle

    Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Ehefrau bei Abschluss des Vertrags schwanger ist und die Ehegatten bewusst in Kauf nehmen, dass sie wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Erwerbsleben ausscheiden und bis auf Weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindererziehungszeiten) erwerben wird (im Anschluss an Senatsurteil vom 9.7.08, FK 09, 30, Abruf-Nr. 083016) (BGH 18.3.09, XII ZB 94/06, FamRZ 09, 1041, Abruf-Nr. 092983).

     

    Sachverhalt

    Einen Tag vor ihrer Hochzeit schlossen die Parteien einen notariellen Ehe- und Erbvertrag, in dem sie u.a. Gütertrennung vereinbarten und den Versorgungsausgleich (VA) ausschlossen. Außerdem verpflichtete sich die schwangere Ehefrau, Untersuchungen vornehmen zu lassen, mit denen festgestellt werden sollte, ob das ungeborene Kind von dem Ehemann abstammte. Für den Fall der Geburt eines gemeinsamen Kindes sollte die Ehefrau ihre berufliche Tätigkeit vorübergehend zum Zwecke der Kinderbetreuung aufgeben. Sobald das Kind nicht mehr ganztägig betreut werden musste, sollte die Ehefrau verpflichtet sein, ihre Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen. Nachehelichen Unterhalt sollte die Ehefrau nur solange beanspruchen können, bis das Kind nicht mehr ganztägig betreut werden musste und die Ehefrau ihre berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen konnte. Der Abschluss des Ehevertrags war für den Ehemann Voraussetzung für die Eheschließung. Er hatte den Vertrag entworfen und dem Notar zur Überarbeitung übergeben.  

     

    Bei Vertragsschluss war der Ehemann Assistenzarzt. Die Ehefrau hatte ihre Referendarzeit als Gymnasiallehrerin abgeschlossen, aber noch keine Lehramtsstelle erhalten. Sie arbeitete bis zur Geburt des Kindes als Exportsachbearbeiterin. Nach 12 Jahren wurde die Ehe geschieden. Der Ehemann ist inzwischen Facharzt für Kardiologie. Die Ehefrau war nach der Geburt des gemeinsamen Kindes drei Jahre im Erziehungsurlaub. Danach bezog sie zunächst Arbeitslosengeld, übernahm später Krankheitsvertretungen und wurde zwei Jahre vor der Scheidung in ein Beamtenverhältnis übernommen. Das AG hat den vertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs als unwirksam angesehen und den Versorgungsausgleich auf der Grundlage der eingeholten Auskünfte durchgeführt. Die Rechtsmittel des Ehemanns hatten keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Es kann dahinstehen, ob der Ehevertrag insgesamt unwirksam ist. Jedenfalls ist der vereinbarte kompensationslose Ausschluss des Versorgungsausgleichs sittenwidrig und damit nichtig. Die bei Abschluss des Ehevertrags bestehende Schwangerschaft der Ehefrau indiziert eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsschluss. Diese rechtfertigt es, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen. Dabei sind in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen. Als sittenwidrig kann ein Vertrag nur angesehen werden, wenn Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird.