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  • 26.05.2011 | Versorgungsausgleich

    Wichtige Gesetzesänderung zur externen Teilung

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle

    Im Hinblick auf die externe Teilung von Versorgungsanrechten hat es eine Gesetzesänderung gegeben. Dazu im Einzelnen:  

     

    Übersicht: Änderung des § 15 Abs. 4 VersAusglG
    • Bisherige Rechtslage: Unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 VersAusglG muss das Familiengericht ein in der Ehezeit erworbenes Versorgungsanrecht nicht intern, also innerhalb des Versorgungssystems, sondern extern teilen. Das bedeutet, dass der Ausgleichswert (die Hälfte des Ehezeitanteils, § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG) zulasten des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei einem anderen Versorgungsträger (der sog. Zielversorgung) begründet wird, § 14 Abs. 1 VersAusglG. Der Ausgleichsberechtigte kann die Zielversorgung wählen, § 15 Abs. 1 VersAusglG. Die Wahl ist aber für das Gericht nur verbindlich, wenn die gewählte Zielversorgung angemessen (§ 15 Abs. 2 VersAusglG) und für den Ausgleichspflichtigen steuerneutral ist oder dieser ausdrücklich zustimmt, § 15 Abs. 3 VersAusglG. Der Anwalt des Ausgleichspflichtigen muss unbedingt mit darauf achten, dass die externe Teilung für seinen Mandanten keine Steuernachteile auslöst und - falls solche Nachteile nicht auszuschließen sind - darauf hinweisen, dass die externe Teilung nur mit Zustimmung des Ausgleichspflichtigen erfolgen darf (vgl. dazu näher Wick in Fachanwaltskommentar Familienrecht, 4. Aufl., § 15 VersAusglG, Rn. 7 ff.).

     

    Um die steuerliche Prüfung und die Prüfung der Angemessenheit der Zielversorgung zu erleichtern, listet § 15 Abs. 4 VersAusglG bestimmte Versorgungsträger auf, die stets die Anforderungen der Abs. 2 und 3 erfüllen. Bei Wahl dieser Versorgungsträger besteht daher für den Ausgleichspflichtigen keine Gefahr steuerlicher Nachteile. Die bisherige Fassung des § 15 Abs. 4 VersAusglG nannte als solche unbedenklichen Versorgungsträger die gesetzliche Rentenversicherung, die betriebliche Altersversorgung (in allen Durchführungswegen) und die unter das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz fallenden privaten Versicherungen. Ferner ist auch die Begründung eines Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse (nach § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG) für den Ausgleichspflichtigen steuerneutral.

     

    • Neue Rechtslage: Mit Art. 25 des Jahressteuergesetzes 2010 (vom 8.12.10, BGBl I, 1768, rückwirkend in Kraft gesetzt ab 1.9.09) ist § 15 Abs. 4 VersAusglG geändert worden. In der Neufassung werden nicht mehr Anrechte bei allen betrieblichen Versorgungsträgern genannt, sondern nur noch Anrechte bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung. Damit erfasst die Vorschrift nicht die Begründung von Anrechten bei einem Arbeitgeber als Träger einer Direktzusage und bei einer Unterstützungskasse. Bei Wahl dieser Versorgungsträger kann es zu Steuernachteilen des Ausgleichspflichtigen kommen, wenn ein Anrecht des Ausgleichspflichtigen aus gefördertem Altersvorsorgevermögen gemäß § 10a/Abschnitt XI EStG (sog. Riester-Verträge) extern geteilt wird (BT-Drucksache 17/2249, 98). Bei externer Teilung eines anderen Anrechts des Ausgleichspflichtigen ist die externe Teilung für ihn aber weiterhin auch dann unbedenklich, wenn der Ausgleichsberechtigte eine betriebliche Versorgung in Form der Direktzusage oder bei einer Unterstützungskasse als Zielversorgung wählt.
     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 101 | ID 145412