01.04.2007 | Volljährigenunterhalt
Kindergeldanrechnung bei privilegierten volljährigen Kindern
§ 1612b Abs. 5 BGB ist auf privilegierte volljährige Kinder weder direkt noch entsprechend anwendbar. Die mit dieser Bestimmung bezweckte Sicherung des Existenzminimums ist für volljährige Kinder durch eine entsprechende Bemessung des nach der ersten Einkommensgruppe in der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlenden Unterhalts sicherzustellen (BGH 17.1.07, XII ZR 166/04, FamRZ 07, 542, Abruf-Nr. 070797). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um Kindesunterhalt für die Zeit ab Oktober 03. Der 1985 geborene Kläger ist der eheliche Sohn des Beklagten. Seine Eltern leben getrennt. Der Kläger ist Schüler, lebt im Haushalt der Mutter und erzielt kein eigenes Einkommen. Der Beklagte erzielt ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen in Höhe 1.487 EUR, die Mutter ein solches von 1.177,81 EUR. Die Parteien gehen davon aus, dass der Beklagte dem Kläger Kindesunterhalt nach der 2. Einkommensgruppe / 4. Alterstufe der Düsseldorfer Tabelle schuldet. Entsprechend hat sich der Beklagte in einer Jugendamtsurkunde zur Zahlung dieses Unterhalts, abzüglich des hälftigen Kindergeldes (350 EUR ./. 77 EUR = 273 EUR), verpflichtet und zahlt seit Oktober 03 diesen Unterhalt. Der Kläger hat weiteren Unterhalt von monatlich 77 EUR wegen der seiner Ansicht nach nicht gerechtfertigten Anrechnung des Kindergeldes begehrt. AG und OLG haben die Klage abgewiesen. Die Revision blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Mit Eintritt der Volljährigkeit ermittelt sich der Barunterhalt aus den zusammengerechneten Einkünften der Eltern. Hier ist die Einstufung in die 2. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle nicht zu beanstanden, da kein Elternteil verpflichtet ist, höheren Unterhalt zu zahlen als denjenigen, der nach seinem Einkommen in Betracht kommt.
Zu beanstanden ist aber, dass nur das halbe Kindergeld angerechnet worden ist. Auch bei privilegierten volljährigen Kindern ist das Kindergeld voll auf den Bedarf anzurechnen. Allerdings würde dies hier zu einer Schlechterstellung des Klägers führen. § 1612b Abs. 5 BGB ist weder direkt noch analog auf den privilegierten Volljährigen anwendbar. Die Vorschrift will die Gefährdung des Existenzminimums verhindern. Für Volljährige wird dies dadurch sichergestellt, dass das Existenzminimum bereits mit dem Tabellenunterhalt der 1. Einkommensgruppe sicherzustellen ist.
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