26.02.2009 | Wohnungszuweisung
Wohnungszuweisung und Nutzungsentschädigung in der Praxis
von RA Thurid Neumann, FA Familienrecht, Konstanz
In der Praxis gibt es häufig Streit darüber, welcher Ehegatte in der Wohnung verbleibt und ob dafür eine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist.
Vorläufige Zuweisung der Ehewohnung
§ 1361b BGB regelt die vorläufige Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten während der Trennungszeit. Die Ehegatten müssen voneinander getrennt leben oder einer von ihnen will getrennt leben. Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Nutzung überlässt. Voraussetzung für die Zuweisung ist, dass diese auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
Definition unbillige Härte
Eine unbillige Härte liegt vor, wenn das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt ist oder wenn ein Ehegatte dem anderen grob rücksichtslos durch erhebliche Belästigungen (Worte und/oder Taten) das Wohnen unter einem Dach unerträglich macht. Ein Ehegatte muss die Spannungen subjektiv so belastend empfinden, dass für ihn die häusliche Lebensgrundlage durch schwerwiegendes exzessives Verhalten des Ehepartners tiefgreifend zerstört ist und ihm das Zusammenleben aufgrund des rücksichtslosen Verhaltens des anderen Ehegatten bei objektiver Betrachtung nicht mehr zumutbar ist (Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg, Handbuch des FA Familienrecht, 5. Aufl., Kap. 8 Rn. 64). Bloße Unannehmlichkeiten stellen für sich allein noch keine unbillige Härte dar. Auch allein die Flucht in ein Frauenhaus oder in eine ähnliche Einrichtung ist an sich noch kein Beweis für eine unbillige Härte. Es kommt vielmehr stets auf die Umstände im Einzelfall an, weshalb die Ehefrau z.B. in ein Frauenhaus geflüchtet ist (Gerhardt/ v. Heintschel-Heinegg, a.a.O., Kap. 8 Rn. 65).
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des § 1361b BGB vorliegen, trägt der Ehegatte, der die Zuweisung der Ehewohnung an sich beantragt (Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg, a.a.O., Kap. 8 Rn. 68). Dabei ist zu beachten, dass der Härtetatbestand genau substanziiert werden muss. Ein allgemeiner Vortrag, wiederholt bedroht, misshandelt und vergewaltigt worden zu sein, reicht nicht aus (OLG Düsseldorf FamRZ 88, 1058). Die Rechtsprechung verlangt, dass die einzelnen Vorfälle genau nach Zeit, Ort und Umständen dargelegt werden. Sonst kann das Gericht die gebotene Interessenabwägung zwischen den beiden Ehegatten nicht vornehmen.
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