28.04.2011 | Wohnvorteil
So wird der Wohnvorteil richtig berechnet
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
Die Berechnung des Wohnvorteils bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten. Die folgenden Beispiele zeigen Ihnen, wie es richtig geht.
Grundlagen der Berechnung
Bei der Einstellung des Wohnvorteils in die Unterhaltsberechnung sind drei Dinge zu beachten:
- Für den Wohnvorteil gilt der Halbteilungsgrundsatz. Daher ist zunächst das Erwerbseinkommen nach Bereinigung um Schulden, Unterhaltslasten etc. nach Abzug des Erwerbstätigenbonus einzustellen.
- Der bei Bedarf, Bedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit einzusetzende Wohnvorteil ist immer gleich hoch.
- Die Hauslasten sind zunächst mit dem Wohnvorteil zu verrechnen und nicht vom Einkommen abzuziehen. Dies hat wegen der unzulässigen Verringerung des Einkommens Einfluss auf den Erwerbstätigenbonus, der von dem vollen Einkommen zu errechnen ist.
Beispiel: Wohnvorteil beim Trennungsunterhalt bis Zustellung Scheidungsantrag | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das bereinigte monatliche Nettoeinkommen des Mannes M beträgt 2.400 EUR. Er muss Kindesunterhalt für das Kind K in Höhe von 314 EUR zahlen. Der Wohnvorteil der beiden gemeinsam gehörenden Immobilie beträgt objektiv 700 EUR, die Hauslasten 300 EUR. Davon sind 50 EUR Tilgung. Die Frau F ist nicht erwerbstätig und bleibt nach der Trennung in der Immobilie wohnen, die beiden Ehegatten gehört. M trägt die Hauslasten. Es gilt der angemessene Wohnvorteil, der hier mit 500 EUR bemessen wird, wobei davon ausgegangen wird, dass K bei F lebt. Frage: Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch der F?
Lösung: Es bietet sich die Additionsmethode an, weil alles andere kaum zu bewältigen ist.
Bedarfsberechnung:
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Abwandlung 1: Wohnvorteil beim nachehelichen Unterhalt | ||||||||||||||||||||||||||||||
Sachverhalt wie im Beispiel. Frage: Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch (nachehelich) der F?
Lösung: Hier wird wie folgt gerechnet:
Bedarfsberechnung:
F verfügt neben dem Wohnvorteil von 700 EUR über 394 EUR und den Kindesunterhalt. |
Abwandlung 2: Wohnvorteil bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Beispiel beträgt das Einkommen des M 1.600 EUR. Er bleibt nach der Trennung in der ihm allein gehörenden Immobilie wohnen. Frage: Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch der F?
Lösung: Hier wird wie folgt gerechnet:
a) Bedarfsberechnung beim Trennungsunterhalt bis zur Zustellung des Scheidungsantrags:
b) Bedarfsberechnung beim nachehelichen Unterhalt oder bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bzw. bei der Vermögensauseinandersetzung
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Abwandlung 3: Wohnvorteil bei Zinseinkünften aus der Veräußerung der Immobilie an Dritte | ||||||||||||||
Das bereinigte Nettoeinkommen des M beträgt 1.800 EUR. Der Wohnwert beläuft sich nach Abzug der Hauslasten auf 300 EUR. M und F, die kinderlos sind, verkaufen die Immobilie nach der Trennung an einen Dritten. Jeder Ehegatte kann monatlich 200 EUR Zinsen aus dem Veräußerungserlös erzielen. Frage: Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch der F?
Lösung: Hier wird wie folgt gerechnet:
Bedarfsberechnung:
F hat einen Unterhaltsanspruch in Höhe von gerundet 772 EUR. |
Abwandlung 4: Wohnvorteil bei Zinseinkünften aus der Veräußerung von F an M | ||||||||||||||
In der Abwandlung 3 verkauft F ihren Miteigentumsanteil an M. F kann aus dem Veräußerungserlös 200 EUR Zinsen monatlich erzielen, der Finanzierungsaufwand des M entspricht dem Wohnwert. Frage: Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch der F?
Lösung: Hier wird wie folgt gerechnet:
Bedarfsberechnung:
F hat einen Unterhaltsanspruch in Höhe von gerundet 672 EUR. |
Weiterführende Hinweise
- FK 11, 50, zu den Basics des Wohnvorteils
- FK 11, 61, zur Ermittlung des Wohnvorteils