01.12.2007 | ZPO
Anschlussberufung bei künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen
§ 524 Abs. 2 S. 3 ZPO ist nicht einschränkend auszulegen. Daher kann die nach Ablauf der Frist zur Berufungserwiderung eingelegte Anschlussberufung, die wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand hat, auch auf vor Schluss der letzten Verhandlung 1. Instanz eingetretene Tatsachen gestützt werden. Die Voraussetzungen einer Abänderungsklage müssen nicht vorliegen (OLG Koblenz 30.5.07, 9 UF 649/06, n.v., Abruf-Nr. 073440). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um Abänderung eines Urteils vom 16.10.02 über Elementar-, Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt. Das AG hat der auf Erhöhung gerichteten Abänderungsklage teilweise stattgegeben. Mit der Berufung hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Der Beklagte hat Zurückweisung der Berufung, Abänderung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage bezüglich des zugesprochenen höheren Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalts sowie Abänderung des Titels insgesamt dahin gehend beantragt, dass er ab 1.1.07 keinen Unterhalt mehr schuldet.
Entscheidungsgründe
Das Begehren des Beklagten ist als Anschlussberufung anzusehen, soweit nicht nur die Zurückweisung der Berufung beantragt worden ist. Die Monatsfrist nach § 524 Abs. 2 ZPO gilt für alle Fälle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen und nicht nur für solche Sachverhalte, die unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO in das Verfahren eingeführt werden können, da sich dem Gesetzeswortlaut keine einschränkende Auslegung entnehmen lässt.
Praxishinweis
Zutreffend hat das OLG das Begehren des Beklagten teilweise als Anschlussberufung ausgelegt. Denn eine Bezeichnung als Anschlussberufung ist unnötig (BGH NJW 90, 449). Eine stillschweigende Anschlussberufung ist dadurch möglich, dass der Berufungsbeklagte seinerseits einen Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils stellt. Nicht ausreichend ist ein Antrag auf kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung (BGH FamRZ 84, 657). Vorliegend ließ sich eindeutig bestimmen, in welchem Umfang das Urteil angegriffen werden sollte. Um jedoch Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollte grundsätzlich der Anschlusswille durch einen entsprechenden Sachantrag ausgedrückt werden (BGH, a.a.O.; NJW 00, 3116).
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