26.06.2008 | ZPO
Auswirkung der Kindergeldverrechnung auf die Wahl des Gerichtsstands
Seit der Unterhaltsrechtsreform wird das Kindergeld sowohl bei minderjährigen als auch bei volljährigen Kindern grundsätzlich bedarfsdeckend angerechnet, § 1612b BGB n.F. Offen ist aber, was daraus für den Ehegattenunterhalt folgt. Dazu im Einzelnen:
Nach den Leitlinien der OLGe ergibt sich eine unterschiedliche Handhabung (s. jeweils Ziffer 15 der bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur). Teils wird der Tabellenunterhalt vorweg abzogen (OLGe Hamburg, Hamm, Naumburg, Oldenburg), teils der Zahlbetrag (Celle, Koblenz, Rostock, so jetzt auch der BGH FamRZ 08, 965, 967). Im ersten Fall bleibt der Kindergeldvorteil dem Unterhaltspflichtigen erhalten, im zweiten Fall nicht. Dies bedingt gleichzeitig einen im ersten Fall niedrigeren, im zweiten Fall höheren Ehegattenunterhalt.
Praxishinweis: Bei divergierenden Gerichtsständen hinsichtlich Scheidungs- und isoliertem Unterhaltsverfahren muss der Anwalt prüfen, ob es günstiger ist, den Ehegattenunterhalt im Verbund anhängig zu machen oder zunächst die Rechtskraft der Scheidung herbeizuführen. Anschließend könnte im isolierten Verfahren geklagt werden. Ist die Scheidung z.B. im Bezirk des OLG Hamm anhängig und verzieht der Unterhaltspflichtige nach Celle, ist Variante 2 günstiger und im umgekehrten Fall Variante 1. Auch wenn der Unterschied gering ist, kann der falsche Rat einen Haftungsfall auslösen. Bei der Entscheidung zwischen Verbund bzw. im isolierten Verfahren sind auch die anderen Auswirkungen, z.B. die Kosten zu berücksichtigen (ausführlich zur Frage Verbund oder isoliertes Verfahren beim Zugewinnausgleich Herr, FK 05, 159). Gebühreninteressen bezüglich des Wegfalls der Streitwerterhöhung bei der Verbundklage muss der Anwalt zurückstellen.
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