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  • 01.07.2007 | ZPO

    Prozessvergleich und Abänderungsurteil

    von RA Thomas Herr, FA Familienrecht und Arbeitsrecht, Kassel

    Die Abänderung eines Prozessvergleichs durch Urteil wirft im Hinblick auf § 323 Abs. 4 ZPO mehrere Fragen auf, von deren Beantwortung der im Einzelfall zu erteilende haftungsträchtige Anwaltsrat abhängt. Dies beginnt mit der Entscheidung, ob in einem Abänderungsverfahren ein (erneuter) Vergleich oder besser ein gerichtliches Urteil angestrebt werden sollte und endet mit der rechtlichen Behandlung eines Abänderungsurteils, wenn es erneut zu einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse kommt. Nach h.M. sind auf ein solches Urteil die vom BGH entwickelten, den Prozessvergleich privilegierenden Grundsätze nicht anwendbar. Dies hat der BGH aktuell bestätigt (FK 07, 91, Abruf-Nr. 071343; FamRZ 07, 793). Dazu im Einzelnen.  

     

    Checkliste: Abänderungsklage bei Prozessvergleichen

    Problematik:  

    • Ausgangslage: Ist eine Forderung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen – z.B. Unterhalt – tituliert, kann aus dem Titel vollstreckt werden, solange er nicht abgeändert worden ist. Das heißt, dass auch die rechtserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse – mit der die Änderung der materiellen Rechtslage einhergeht – die Zwangsvollstreckung nicht hindert, bis gegen den Titel nicht nach § 323 ZPO vorgegangen wird. Dies gilt nach § 323 Abs. 1 für Urteile und über § 323 Abs. 4, § 794 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO für Prozessvergleiche.

     

    • Urteile (damit sind im Folgenden ausschließlich solche mit Entscheidungsgründen gemeint):
    • Wesentlichkeitsgrenze: Eine Abänderung kann nur verlangt werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, und zwar diejenigen, welche für die Verurteilung dem Grunde, der Höhe oder der Dauer nach maßgebend waren, § 323 Abs. 1 ZPO. Die Änderung muss wesentlich sein, was bei einer Abweichung von ca. zehn Prozent des ausgeurteilten Betrags angenommen wird (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann (BLAH), ZPO, 65. Aufl., § 323 ZPO Rn. 2, 37). Entscheidend ist nicht der Grad der Abweichung bei den tatsächlichen Verhältnissen, sondern bei ihren Auswirkungen, der daraus folgenden rechtlichen Beurteilung im Vergleich zur rechtlichen Beurteilung zurzeit des Ausgangsurteils (BLAH, a.a.O., § 323 ZPO Rn. 36).

     

    • Auskunftspflichten: Es besteht eine abgestufte Auskunftspflicht. Zunächst gelten § 1361 Abs. 4 S. 2, §§1580, 1605 BGB. Die Auskunft kann vom anderen Teil bei Vorliegen der Voraussetzungen (= Ablauf der Sperrfrist oder Erhöhung von Einkommen oder Vermögen) verlangt werden. Eine qualifizierte Pflicht zur ungefragten Auskunftserteilung (Offenbarung) besteht darüber hinaus ausnahmsweise unter bestimmten Umständen. Erforderlich ist, dass das Schweigen über eine günstige, für den Unterhaltsanspruch ersichtlich grundlegende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse evident unredlich erscheint, indem es den Irrtum befördert, es sei noch „alles beim Alten“. Dies gilt jedenfalls beim Ehegattenunterhalt als Nachwirkung der Ehe (Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis,5. Aufl., § 6 Rn. 602 mit Hinweis auf BGH FamRZ 86, 450, 453; 88, 270; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl., Rn. 595). Die Unterlassung der Offenbarung kann zur Schadenersatzpflicht führen (Wendl/Pauling, a.a.O.).

     

    • § 323 Abs. 2 ZPO (Präklusion): Nur solche Abänderungstatsachen sind beachtlich, die nach dem Schluss der letzten Tatsachenverhandlung entstanden sind (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 323 Rn. 31, 34).

     

    • § 323 Abs. 3 ZPO (Zeitschranke): Das Urteil darf nur für die Zeit nach Klageerhebung, also dem Tag der Rechtshängigkeit (BGH NJW 90, 710), abgeändert werden.

     

    • Prozessvergleiche:
    • Wesentlichkeitsgrenze: Für die Erheblichkeit der Veränderungen gilt die Wesentlichkeitsgrenze von § 323 ZPO nicht, weil hier die materiellen Rechtsvorschriften für Verträge gelten und es somit allein darauf ankommt, ob das Festhalten am bisherigen Vertrag einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde (BGH NJW 86, 2054; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 323 Rn. 44).

     

    • Auskunftspflichten: Über die Auskunftspflicht hinaus besteht beim Vergleich und somit auch beim Prozessvergleich eine nochmals gesteigerte Pflicht zur ungefragten Information (Offenbarung) aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der vertraglichen Nebenpflicht, der Treuepflicht (BGH FamRZ 97, 483; NJW 88, 1965; Wendl/Pauling, a.a.O., § 6 Rn. 602).

     

    • § 323 Abs. 2 ZPO (Präklusion): Nach § 323 Abs. 4, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist § 323 ZPO mit seinen Absätzen 1 bis 3 auf Prozessvergleiche anzuwenden. Nach h.M. in der Literatur (u.a. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., § 323 ZPO Rn. 21) und Rechtsprechung (BGH NJW 85, 64) ist die Vorschrift auf Prozessvergleiche nicht anwendbar. Sie soll die Rechtskraftwirkung unanfechtbarer (Gerichts-)entscheidungen sichern, was bei Prozessvergleichen nicht in Betracht kommt (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 323 Rn. 45 mit Hinweis auf BGH NJW 83, 230; 95, 536 [die BGH-Entscheidungen betreffen allerdings nur Sonderfälle der geänderten tatsächlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse, die ihren Niederschlag wiederum in der Düsseldorfer Tabelle finden]). Mit solchen Veränderungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist man nicht präkludiert, weil die Entwicklung vor der letzten mündlichen Verhandlung begonnen hat. Der BGH lehnt die Anwendung von § 323 Abs. 2 ZPO auf Prozessvergleiche letztlich mit den gleichen Argumenten ab wie bei § 323 Abs. 3 ZPO (dazu unten), mit seiner Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von § 323 Abs. 4 ZPO auf Prozessvergleiche und mit dem Erfordernis einer einheitlichen, widerspruchsfreien Handhabung der Vorschrift. Es kommt maßgeblich auf den privatrechtlichen Charakter des Vergleichs inklusive seiner Geschäftsgrundlage an und damit auf § 313 BGB. Somit kann insbesondere das sich nachträglich herausstellende Fehlen der Geschäftsgrundlage geltend gemacht werden, § 313 Abs. 2 BGB.

     

    • § 323 Abs. 3 ZPO (Zeitschranke): Entgegen dem Gesetzeswortlaut findet diese Vorschrift keine Anwendung auf Prozessvergleiche (BGH FamRZ 63, 558; 83, 22; 91, 542; 01, 282; WM 78, 1133; 1402). Dies liegt daran, dass Geltungsgrund des Vergleichs, wie auch einer vollstreckbaren Urkunde (BGH FamRZ 91, 542 – beide sind insofern gleichgestellt [BLAH, a.a.O., § 323 Rn. 75]) – im Gegensatz zum Urteil als Hoheitsakt – der Parteiwille ist (BGH FamRZ 83, 22). Insofern hat § 323 Abs. 4 ZPO keine konstitutive, sondern deklaratorische und lediglich die richtige Klageart bestimmende Bedeutung, zumal er aus einer Zeit stammt, in welcher die (materielle) Geschäftsgrundlagenlehre noch nicht Eingang in die Rechtsprechung gefunden hatte (BGH FamRZ 83, 22; Soyka, Die Abänderungsklage im Unterhaltsrecht, 01, Rn. 134). § 323 ZPO ist danach nur die (vorweggenommene) prozessuale Entsprechung dieser Lehre. Die Abänderung von Vergleichen als Rechtsgeschäften hat sich daher nach dem materiellen Recht zu richten. Es wäre auch verfehlt, Vergleich und vollstreckbare Urkunde prozessual verschieden zu behandeln, zumal dies der Regelungsgehalt von § 767 ZPO als einer verwandten Zwecken dienenden Vorschrift nahe legt (BGH FamRZ 83, 22). Eine Rechtsanwendung nach dem Gesetzeswortlaut würde auch dazu führen, dass, wer einen Prozessvergleich abschließt, sich schlechter stünde als die Partei eines außergerichtlichen Vergleichs (BLAH, a.a.O., § 323 Rn. 75 [Gleichbehandlungsaspekt]).

     

    Nach §§ 242, 313 BGB ist eine Abänderbarkeit nicht von Prozesshandlungen abhängig, insbesondere nicht von einer Klageerhebung. Somit ergibt sich eine zeitliche Sperrwirkung nur für den Unterhaltsgläubiger und allein aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzugs (§ 323 Abs. 3 ZPO i.V. mit § 1360a Abs. 3; § 1361 Abs. 4 S. 4; § 1613 Abs. 1, § 1585b BGB) wie bei jedem anderen Unterhaltsanspruch auch. Der Unterhaltsschuldner hingegen muss nach den Verzugsvorschriften nicht etwa seine Nichtschuld (bzw. Nichtmehrschuld) anmahnen.

     

    • Abänderung des Prozessvergleichs durch Urteil: Wie ist zu verfahren, wenn nach einer solchen Änderung abermals eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eintritt?

     

    Beispiel: M und F beendeten ihren Unterhaltsrechtsstreit durch Prozessvergleich. Unstreitig waren die beiden steuerlichen Nettoeinkommen, streitig auf jeder Seite drei Bereinigungspositionen. Im Vergleich einigten sie sich darüber. Unter Festlegung der Vergleichsgrundlagen wurde ein Unterhaltsbetrag vereinbart. Aufgrund von M im Prozess bewiesener Verringerung seiner Einkünfte senkte das Familiengericht den Unterhaltsbetrag durch Urteil nach § 323 ZPO ab. Im Tatbestand des Urteils sind die unverändert vorliegenden sechs Bereinigungspositionen aufgeführt sowie der kontradiktorische Vortrag zur Einkommensreduzierung aufseiten des M sowie in den Urteilsgründen die diesbezügliche Beweiswürdigung. Das Urteil entspricht also in seiner Begründung den Grundlagen des Ausgangsvergleichs mit Ausnahme der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bei der Vergleichsgrundlage „Einkommen von M“. Lediglich insoweit liegt eine eigentliche und neue Streitentscheidung im Urteilssinne vor. Die – für das Gericht „unantastbaren“ – Vergleichsgrundlagen hingegen erscheinen zwar im Urteil, aber nicht deshalb, weil die Parteien darum gestritten oder neuen unstreitigen Vortrag gehalten hätten, sondern weil dies zu den formellen Urteilsvoraussetzungen gehört. Später verringerten sich die Einkünfte von M erneut. Er forderte F auf, auf die Rechte aus dem Urteil in Höhe eines Teilbetrags zu verzichten. Nach fruchtlosem Fristablauf erhob M erneut eine Abänderungsklage.

     

    Rechtliche Alternativen:  

    • Formeller Maßstab: Nach h.M. ist ein Urteil, das einen Prozessvergleich abändert, so zu behandeln wie jedes andere Urteil auch, d.h. es gilt (materiell) die Wesentlichkeitsgrenze von etwa zehn Prozent, Einwendungen aus der Zeit vor der letzten Tatsachenverhandlung des Vorprozesses sind nach § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert und die Abänderung ist gemäß § 323 Abs. 3 ZPO (formell) erst ab Rechtshängigkeit möglich (BGH FamRZ 90, 269; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 323 Rn. 46). Es wird darauf abgestellt, dass prozessual nun das Urteil Gegenstand der Abänderung ist (Soyka, Die Abänderungsklage im Unterhaltsrecht, 01, Rn. 134). Diese Auffassung wurde jetzt vom BGH bestätigt.

     

    Im obigen Beispiel muss die Klage nach h.M. abgewiesen werden, wenn die Wesentlichkeitsgrenze von zehn Prozent nicht erreicht wird, und im Übrigen könnte M Abänderung ohnehin nur ab April 2007 verlangen (§ 323 Abs. 3 ZPO, Zeitschranke).

     

    • Materieller Maßstab: Stellt man auf den Parteiwillen ab, ist auch folgende Betrachtungsweise möglich: Das (erste) Abänderungsurteil mag formell ein Urteil sein, verkörpert jedoch den Ausgangsvergleich „im Kleid eines Urteils“, weil die tragenden Vergleichsgrundlagen fortbestehen. Dies kommt auch in der Rechtsprechung zum Ausdruck, die dahin geht, dass ein Prozessvergleich, der bereits Gegenstand eines Abänderungsverfahrens gewesen ist, für die zeitlich nachfolgende Neubemessung des Unterhalts deshalb weiterhin bestimmende Wirkung hat, weil und soweit der in ihm verkörperte Parteiwille im Verständnis und der Ausgestaltung des (ersten) Abänderungsurteils fortleben (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 323 ZPO Rn. 41). So hat es auch die Vorinstanz der aktuellen BGH-Entscheidung gesehen: Zwar sei formell über die Abänderung eines Urteils zu entscheiden, in der Sache handele es sich aber um eine Abänderung des früheren Unterhaltsvergleichs wegen Störung der Geschäftsgrundlage (FK 07, 91, Abruf-Nr. 071343).

     

    Im Beispiel hätte M mit dieser Begründung Erfolg.

     

    Stellungnahme: Die Rechtslage verändert sich also nach h.M., wenn der Ausgangsvergleich erstmals durch ein Urteil abgeändert wird. Ohne dass sich der – sonst doch so maßgebliche – Parteiwille ändert, tauchen die Schranken des § 323 Abs. 2und 3 ZPO sowie die Wesentlichkeitsgrenze von zehn Prozent auf und bringen für die davon betroffene Partei erhebliche prozessuale Nachteile für die Zukunft mit sich. Daran ändert nichts, dass das durch einen späteren (erneuten) Prozessvergleich wieder geändert werden kann (Soyka, a.a.O., Rn. 134). Hier ist man auf die Bereitschaft der Gegenseite angewiesen, einen solchen Vergleich überhaupt abzuschließen. Dieses Ergebnis mutet unter zwei Gesichtspunkten befremdlich an, die beide miteinander zusammenhängen.  

     

    Zum einen legt schon die Terminologie des Gesetzes ein anderes Verständnis nahe. Gemäß § 323 Abs. 1 (i.V. mit Abs. 4) ZPO wird der Ausgangsvergleich abgeändert und nicht aufgehoben (vergleichbar der Abänderung und nicht Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils im Rechtsmittelzug). Daher existiert die materielle Einigung weiter, nur mit anderem Inhalt und in anderer Form.  

     

    Zum anderen würde man mit der Argumentation, im Rahmen der Doppelnatur des Prozessvergleichs (Zöller/Stöber, a.a.O., § 794 ZPO Rn. 3) komme es auf die rechtsgeschäftliche Komponente an, auf halbem Wege stehen bleiben, indem man sie in dem entscheidenden Augenblick unter rein formalen Aspekten, die doch bis dahin keine Rolle spielen sollen, für unbeachtlich hält, in welchem eine Partei von ihrem Abänderungsrecht Gebrauch macht. Dass dies nur durch eine Klage möglich ist und eine Klage ihrer Natur nach auf ein Urteil ausgerichtet ist, ändert nichts daran, dass es sich nach wie vor materiell um den Ausgangsvergleich handelt. Eine Abänderungsklage ist eine Gestaltungsklage (BLAH, a.a.O., § 323 ZPO Rn. 1) mit dem Ziel der Anpassung des Vergleichs (BLAH, a.a.O., § 323 ZPO Rn. 40), und ein Abänderungsurteil demnach ein Gestaltungsurteil. Es passt den Vergleich, ohne ihn aufzuheben, an diejenigen Tatsachen an, die sich verändert haben, muss sich aber im Übrigen weiterhin an den Tatsachen orientieren, die unverändert geblieben sind. Dies zeigt schon der Gesetzeswortlaut „entsprechend“ in § 323 Abs. 1 ZPO (Graba, Die Abänderung von Unterhaltstiteln, 3. Aufl., Rn. 337, 340). Maßgeblich ist und bleibt auch insoweit der Parteiwille, und zwar so lange, bis die Voraussetzungen für eine originäre Neuberechnung vorliegen (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 323 ZPO Rn. 41). Dies kommt nur ausnahmsweise, insbesondere bei zwei Konstellationen in Betracht: der Vergleich enthält keine Grundlagen oder sie lassen sich im Prozess nicht mehr zuverlässig vortragen und beweisen (BGH NJW 89, 1033).  

     

     

    Fazit: Aufgrund der neuen Entscheidung BGH (FK 07, 91) wird jedoch bis auf Weiteres „alles beim Alten“ bleiben (müssen). Dem stehen allerdings weiterhin folgende Argumente entgegen: Das den Prozessvergleich abändernde Sachurteil ist eine Verkörperung des Ausgangsvergleichs, der nur im anderen rechtlichen Kleid auftritt. Die Verkörperung betrifft insbesondere die Fortschreibung des Parteiwillens, wie er in den tragenden, unveränderten Vergleichsgrundlagen zum Ausdruck kommt. Der Parteiwille als Geltungsgrund gerät insoweit nicht in Wegfall und muss sich in gleicher Weise auswirken wie bei § 323 Abs. 2und 3 ZPO sowie bei der Wesentlichkeitsgrenze. Er setzt sich gegen entgegenstehende Formalitäten und Wortlaute des Prozessrechts durch. Einer Klage gegen ein Urteil, das einen Prozessvergleich abgeändert hat, können diese Schranken daher nicht entgegen stehen, solange der Parteiwille im abzuändernden Urteil auch nur teilweise fortlebt und die Voraussetzungen für eine originäre Neuberechnung nicht vorliegen. Diese Aspekte sprechen auch dafür, auf eine erhöhte Pflicht zur ungefragten Information (Offenbarungspflicht) zu erkennen, wo und soweit ein Abänderungsurteil Elemente einer früheren Unterhaltsvereinbarung enthält und fortschreibt.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 122 | ID 109713