28.07.2008 | Zugewinnausgleich
Behandlung einer zu Finanzierungszwecken eingesetzten Lebensversicherung
Die Lebensversicherung eines Ehegatten, die für die Finanzierung eines gemeinsamen Kredites eingesetzt wird, ist bei der Ermittlung des Endvermögens des versicherungsnehmenden Ehegatten nicht als Aktivposition einzusetzen. Ihr Zeitwert ist vielmehr bei der Ermittlung der von beiden Ehegatten gesamtschuldnerisch zu tragenden Verbindlichkeiten schuldmindernd in Abzug zu bringen (OLG Zweibrücken 5.10.07, 2 UF 220/06, n.v., Abruf-Nr. 081947). |
Sachverhalt
Die seit August 05 rechtskräftig geschiedenen Eheleute sind gemeinschaftliche Eigentümer einer Eigentumswohnung. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss der Ehemann zwei Lebensversicherungen ab, mit denen nach Ablauf der Sicherungszeit das zur Finanzierung der Eigentumswohnung aufgenommene Darlehen getilgt werden sollte. Die Lebensversicherungen sind an die Darlehensgeberin verpfändet. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs streiten die Parteien u.a. über die Bewertung der zur Tilgung des Hauskredits dienenden Lebensversicherungen des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Der hälftige Wert der Eigentumswohnung von unstreitig 65.000 EUR ist bei beiden Eheleuten um den hälftigen Zeitwert der verpfändeten Lebensversicherungen zu kürzen. Diese sind nicht – auch nicht später – an den Versicherungsnehmer herauszugeben. Vielmehr sind sie nur zur Rückführung der bestehenden und zunächst nicht weiter zu tilgenden Kreditverbindlichkeiten bestimmt. Daher kann daraus für den Ehemann kein für die Berechnung des Endvermögens relevanter Wert – auch nicht in Form eines bedingten Anspruchs – hergeleitet werden. Das Anwachsen des Wertes der Versicherungen in der Hand des Zessionars hat jedoch zur Folge, dass die Kreditverbindlichkeit, zu deren Sicherung und Ablösung die Versicherungssumme bestimmt ist, niedriger zu bewerten ist. Das folgt aus den Regeln über die Bewertung von unsicheren und bedingten Rechten. Danach ist ohne Weiteres abzuschätzen, dass sich der wirtschaftliche Wert der Kreditverbindlichkeit zum Stichtag um den Zeitwert der Lebensversicherung vermindert, sodass sich der Passivposten der Kreditverbindlichkeit entsprechend vermindert.
Praxishinweis
Das OLG folgt dem BGH (FamRZ 92, 1155, 1160: sog. Berlindarlehen; vgl. auch Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 3. Aufl., Rn. 92). Auch Anrechte aus einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht sind nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn die Versicherung im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Darlehens zum Zweck der Rückzahlung dieses Darlehens bei Fälligkeit aus den geltend zu machenden Kapitalleistungen abgeschlossen und an den Darlehensgeber abgetreten ist (OLG Nürnberg FamRZ 07, 1246).
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