· Fachbeitrag · Lebensversicherungen
Lebensversicherungen in der familienrechtlichen Auseinandersetzung
von RA Dieter Büte, VRiOLG i.R., Hamburg
| Ende 2020 gab es in der Bundesrepublik mehr als 83 Mio. abgeschlossene Lebensversicherungsverträge, die, soweit es sich nicht um Risikolebensversicherungen handelt, im Fall einer Scheidung entweder im Zugewinnausgleich oder im Versorgungsausgleich auszugleichen sind. Im Hinblick auf Haftungsrisiken ist es deshalb notwendig, diese zutreffend zuzuordnen. Zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen haben sich mit Fragen zu Lebensversicherungen im Rahmen der familienrechtlichen Auseinandersetzung befasst. Der Beitrag beantwortet einige davon. |
1. Zuordnung zum Versorgungsausgleich oder Zugewinn
§ 2 Abs. 4 VersAusglG ordnet an, dass ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattfindet, soweit die Anrechte dem Versorgungsausgleich (VA) unterliegen. Der VA erfasst Anwartschaften und ‒ soweit der Versorgungsfall bereits eingetreten ist ‒ auch entstandene Ansprüche auf eine Versorgung wegen Alters oder Invalidität. Die Anrechte müssen mithilfe des Vermögens oder durch Arbeit begründet worden sein. Ob ein Anrecht aus einer Lebensversicherung im VA oder im Zugewinnausgleich (ZGA) auszugleichen ist, richtet sich i. d. R. nach den im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistungsdaten. Handelt es sich um eine reine Rentenversicherung, erfolgt der Ausgleich im VA.
MERKE | Sofern ein Versicherungsvertrag dies vorsieht, kann ein Versicherungsnehmer die Auszahlungsform bestimmen und ändern, wenn er das für den Versicherungsfall eingeräumte Wahlrecht durch Anzeige beim Versicherer nutzt. |
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