26.01.2011 | Zugewinnausgleich
Berücksichtigung unentgeltlicher Zuwendungen unter Ehegatten im Zugewinnausgleich
von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten unterfallen auch nicht dem § 1374 Abs. 2 BGB, wenn sie mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfolgt sind (BGH 22.9.10, XII ZR 69/09, FamRZ 10, 2057, Abruf-Nr. 103754). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten beim Zugewinnausgleich (ZGA) u.a. über die Berücksichtigung eines im Jahr 98 vom Kläger an die Beklagte - im Wege der vorweggenommenen Erbfolge - übertragenen Hausgrundstücks. Im Zuge der Übertragung hatte die Beklagte ihm ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt und sich verpflichtet, ihn (geb. 1922) „in alten und kranken Tagen“ zu pflegen sowie bei dessen Tod an den Sohn (aus erster Ehe) und die beiden Enkelkinder insgesamt 250.000 DM zu zahlen sowie die Kosten für die Bestattung des Klägers und die Grabpflege zu tragen. AG und OLG haben im Endvermögen (EV) der Beklagten den Wert des Hausgrundstücks unter Abzug des Wohnrechts angesetzt und als Passiva die Pflegekosten, die zu erbringenden Ausgleichszahlungen, die Kosten für die Bestattung sowie die Aufwendungen für die Grabpflege berücksichtigt. Diese Kosten sind als Verbindlichkeiten auf den Zeitpunkt des Übergabevertrags (14.10.98) abgezinst worden. Im Anfangsvermögen (AV) ist die Zuwendung des Klägers an die Beklagte nicht berücksichtigt worden. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Beklagte erfolglos Klagabweisung mit der Begründung, die Zuwendung des Klägers an sie sei als privilegiertes AV nach § 1374 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Zuwendungen der Ehegatten untereinander werden nicht von 1374 Abs. 2 BGB erfasst (BGH FamRZ 87, 791; 91, 1169, 1171). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich dabei um Schenkungen oder unbenannte Zuwendungen handelt. Privilegierte Zuwendungen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Ehegatte des Erwerbers eines Vermögensgegenstands zu dessen privilegiertem Erwerb nichts beigetragen hat und er deshalb an diesem Erwerb auch nicht über den Zugewinn partizipieren soll. Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Denn der Gegenstand stammt gerade aus dem Vermögen des anderen Ehegatten.
Diese Überlegungen gelten nicht nur für Schenkungen oder unbenannte Zuwendungen der Ehegatten untereinander, sondern auch für Zuwendungen, die mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfolgt sind. Denn der mit der Zuwendung verfolgte Zweck - die Antizipierung eines erbrechtlichen Erwerbs - ist nicht mehr zu erreichen, wenn - wie hier - die Ehe geschieden wird. Folge: Es besteht kein gesetzliches Erbrecht des Erwerbers mehr und auch eine gewillkürte Erbfolge nach Trennung und Scheidung vom zuwendenden Ehegatten dürfte regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen.
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