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  • · Fachbeitrag · Anwaltshaftung im Zugewinnausgleich

    Immobilienkaufvertrag: Privilegierter Erwerb?

    von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster

    | Das OLG Bremen hat im Zuge eines Anwaltsregresses darüber entschieden, wie ein von der Mutter an die Tochter verkauftes Grundstück im Zugewinnausgleich anzusetzen ist. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin F beauftragte den beklagten Anwalt R mit der Vertretung im Scheidungs- und Güterrechtsverfahren gegen ihren Ehemann E vor dem AG. Durch Beschluss wurde die F verpflichtet, einen Zugewinnausgleich (ZGA) zu zahlen. Gegen diesen Beschluss legte der R am letzten Tag der Beschwerdefrist Beschwerde beim OLG ein. Der Beschluss wurde rechtskräftig; der M vollstreckte hieraus. Die F ist folgender Ansicht: Hätte der R die Beschwerde fristgemäß beim zuständigen Gericht eingelegt, wäre diese erfolgreich gewesen. Deshalb sei R schadenersatzpflichtig. Denn das von ihr durch notariellen Kaufvertrag von ihrer Mutter M erworbene Grundstück hätte im ZGA-Verfahren im Anfangsvermögen (AV) und nicht im Endvermögen (EV) berücksichtigt werden müssen, da der Erwerb privilegiert sei, § 1374 Abs. 2 BGB. Der R habe es versäumt, diese weiteren Positionen in das ZGA-Verfahren einzubringen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung der F ist erfolglos.

     

    • Leitsätze: OLG Bremen 20.7.22, 4 U 24/21
    • 1. Ob ein Vermögen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht übergeben und erworben wird und damit aufgrund der Regel des § 1374 Abs. 2 BGB als Vermögensposten dem Zugewinn entzogen bleibt, richtet sich in erster Linie danach, ob die Vertragsschließenden mit der Übergabe einen erst zukünftigen Erbgang vorwegnehmen wollen.
    • 2. Ob es sich bei einem Vertrag tatsächlich um eine vorweggenommene Erbfolge handelt, muss durch Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Vorgeschichte und der Interessenlage der Beteiligten ermittelt werden.
    • 3. Die Voraussetzungen des privilegierten Erwerbs nach § 1374 Abs. 2 BGB liegen nicht vor bei einem reinen Immobilienkaufvertrag zwischen Mutter und Tochter, wenn sich Leistung und Gegenleistung (jedenfalls nahezu) äquivalent gegenüberstehen und sich auch aus den sonstigen Umständen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kaufvertrag mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht geschlossen wurde.