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  • 26.10.2009 | Zugewinnausgleich

    Beschluss auf dem 18. Deutschen Familiengerichtstag zur Übergangsregelung

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB regelt die Behandlung für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Neuregelung am 1.9.09 anhängige Verfahren. Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB sieht bewusst nur eine Übergangsregelung für § 1374 BGB vor, so dass auf Verfahren über den Zugewinnausgleich, die am 1.9.09 bereits anhängig waren, das neue Recht anzuwenden ist mit Ausnahme des § 1374 BGB.  

     

    Praxishinweis: Die neuen Auskunftsansprüche nach § 1379 BGB können also noch geltend gemacht werden.  

     

    In Verbundverfahren kommt es allein auf die Anhängigkeit des Zugewinnausgleichsverfahrens an.