1. Anfangsvermögen: - Das OLG Brandenburg (FamRZ 09, 231) hatte sich mit dem Problem einer teilweise entgeltlichen (gemischten) Schenkung im Anfangsvermögen in Höhe ihres unentgeltlichen Teils zu befassen. Das OLG hat den Wert eines von den Eltern übereigneten Hausgrundstücks als privilegierten Erwerb durch Schenkung behandelt und damit die Wertsteigerung infolge des von den Ehegatten zuvor vorgenommenen Ausbaus mit einbezogen, weil im konkreten Fall dafür kein Ersatz verlangt werden konnte und auch nicht verlangt worden war. Es hat die der Ehefrau von ihren Eltern übertragenen Miteigentumsanteile an einem Grundstück in voller Höhe als reine Schenkung i.S. des § 518 BGB angesehen, weil in dem Schenkungsvertrag auf die Investitionen, die die Tochter durch Um- und Ausbauarbeiten in das Grundstück getätigt hatte, ausdrücklich hingewiesen worden war. Diese wurden dadurch zur Gegenleistung. Ansprüche der Tochter gegen ihre Eltern wegen dieser Investitionen kamen deshalb nicht in Betracht, sodass auch ein Verzicht auf solche Ansprüche, den man als Gegenleistung der Tochter für die Grundstücksüberlassung hätte sehen können, von vornherein ausschied.
- Das OLG Köln (NJW 09, 1005) hatte sich ebenfalls mit Fragen der Privilegierung und davon ausgenommenen sog. Einkünften zu befassen. Privilegiertes Vermögen i.S. des § 1374 Abs. 2 BGB ist danach ein solches Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. Die Vorschrift stellt eine abschließende Regelung dar und ist einer Analogie nicht zugänglich. Schenkungen, die nicht zur Vermögensmehrung, sondern zum Verbrauch in der Familie gegeben wurden, zählen zu den Einkünften (vgl. dazu BGH FamRZ 87, 910). Schenkungen naher Angehöriger (hier: Mutter und Großonkel) eines Ehegatten, die zum Zweck der Finanzierung eines Hausbaus geflossen sind, können dem Anfangsvermögen des beschenkten Ehegatten nur zur Hälfte zugerechnet werden, wenn das Hausgrundstück während des Güterstands gemeinsames Eigentum der Eheleute war und die Zuwendungen damit nur zur Hälfte dem Vermögen des beschenkten Ehepartners und zur anderen Hälfte dem des verschwägerten Ehegatten zugeflossen sind (so auch OLG Koblenz FamRZ 06, 1839, 1840). Dagegen stellen im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Hausbau erfolgte Zuwendungen naher Angehöriger des einen Ehegatten an den mit ihnen verschwägerten anderen Ehegatten in aller Regel kein privilegiertes Vermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB dar (vgl. OLG Koblenz FamRZ 06, 1839, 1840). Solche Zuwendungen von verschwägerten nahen Angehörigen des anderen Ehegatten dienen in der Regel nicht primär dazu, das Schwiegerkind bzw. den Schwager zu begünstigen. Sie erfolgen vielmehr mit Rücksicht auf die Ehe und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens in einem Familienheim (BGH FamRZ 95, 1060; OLG Koblenz NJW 03, 1675). Sie sind dem Schwiegerkind bzw. Schwager gegenüber wie unbenannte Zuwendungen unter Eheleuten zu behandeln, bei denen es sich nach allgemeiner Meinung nicht um Schenkungen i.S. des § 1374 Abs. 2 BGB handelt (OLG Koblenz a.a.O.). Zuwendungen, die dem Hausbau auf einem im hälftigen Eigentum beider Ehegatten stehenden Anwesen dienen, fließen jeweils zu gleichen Anteilen den Eheleuten zu. Dies gilt auch, wenn diese Zuwendungen allein an den mit dem zuwendenden verwandten Ehegatten gerichtet waren. Solche Zuwendungen sind - soweit sie Bestand haben - dem Endvermögen des verschwägerten Ehegatten Vermögens mehrend zur Hälfte - entsprechend seinem Grundstückseigentumsanteil - zuzurechnen. Das findet in dem erhöhten Grundstückswert, der mit seinem Hälfteanteil zum Endvermögen wird, seinen Niederschlag.
- Dieser Auffassung hat sich auch das OLG Frankfurt (FamRZ 09, 1065) angeschlossen. Danach sind Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten an die Ehegatten während der Ehezeit - soweit sie nicht zu den laufenden Einkünften zu rechnen sind - regelmäßig als Schenkung an das eigene Kind und als unbenannte (ehebezogene) Zuwendung an das Schwiegerkind einzuordnen. Folge ist, dass sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs nur beim eigenen Kind als privilegiertes Anfangsvermögen zu berücksichtigen sind. Erfolgt eine Zuwendung der Eltern eines Ehegatten an beide Ehegatten gemeinsam und ist sie dem eigenen Kind gegenüber nicht an den Fortbestand der Ehe geknüpft, ist sie beim eigenen Kind hälftig als privilegiertes Anfangsvermögen zu berücksichtigen. Unbenannte Zuwendungen zählen deshalb nicht zum privilegierten Anfangsvermögen. In diesen Fällen fehlt es an dem für die Annahme einer Schenkung erforderlichen subjektiven Tatbestand. Denn nach dem erkennbaren Willen des Zuwenders soll die Leistung einer solchen Zuwendung nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen. Vielmehr soll sie auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit auch von deren Bestand abhängig sein (BGH FamRZ 95, 1060). Rechtsgrund der Zuwendung ist damit ein im Gesetz nicht geregeltes familienrechtliches Verhältnis eigener Art (BGH FamRZ 92, 1060). Zuwendungen an das eigene Kind sollen das Vermögen des Kindes regelmäßig unabhängig vom Fortbestehen der Ehe mehren und sind damit Schenkungen im vorgenannten Sinne. Eine Bewertung der Zuwendung an das eigene Kind als unbenannte ehebezogene Zuwendung kommt also nur bei einer entsprechenden Zweckbestimmung in Betracht, die ohne Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig nicht unterstellt werden kann (OLG Koblenz FamRZ 06, 1839).
2. Endvermögen: - Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist die Zustellung des Scheidungsantrags. Nach Auffassung des OLG Naumburg (FPR 09, 433 = ZFE 09, 476) ist bei der Zustellung eines verfrühten Scheidungsantrags und einem dadurch für den Versorgungsausgleich und den Zugewinn herbeigeführten Stichtag die Möglichkeit einer Manipulation zu berücksichtigen. Deshalb sei zu prüfen, ob ggf. eine Modifizierung der Stichtage nach § 242 BGB zu erfolgen habe (Zöller/Philippi ZPO 27. Aufl. § 629b ZPO Rn. 6).
- Gesamtschulden der Ehegatten sind im Endvermögen jeweils in voller Höhe als Passivposten zu berücksichtigen. Die im Innenverhältnis bestehende Ausgleichsforderung aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ist dann - vorausgesetzt sie ist nicht dauerhaft uneinbringlich und deshalb ökonomisch wertlos - bei beiden Ehepartnern jeweils als Aktivposten einzustellen. Regelmäßig eintretende Folge dieser Rechenschritte ist, dass gesamtschuldnerisch haftende Ehegatten die gemeinsamen Verbindlichkeiten in ihrem Endvermögen jeweils in der Quote zum Abzug bringen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt. Stellt nun der Ehemann von vornherein lediglich die Hälfte der noch offenen Gesamtschuld als Passivposten ein, so ist das dahin gehend zu verstehen, dass er den ihm intern zustehenden Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB bereits mit bedenkt (BGH FK 08, 93, Abruf-Nr. 080469).
- Das KG (FamRZ 09, 1327) hat sich ebenfalls mit der Frage der Berücksichtigung einer Gesamtschuldnerausgleichsforderung bei negativem Endvermögen des Ausgleichsberechtigten befasst. Zunächst hat das KG auf Seiten beider Ehegatten den Wert der gemeinsamen Immobilie je zur Hälfte in Ansatz gebracht sowie die Hälfte der zum Stichtag bestehenden Verbindlichkeiten - unter Saldierung der vollen Verbindlichkeit und der jeweils bestehenden hälftigen Ausgleichsansprüche gegen die andere Partei (BGH FK 08, 93, Abruf-Nr. 080469). Trotz negativen Endvermögens der Klägerin (Aktiva rd. 165.000 EUR, Passiva rd. 210.000 EUR) hat das KG den Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Beklagten berücksichtigt, obwohl die Klägerin zur Begleichung des Anspruchs nicht in der Lage war. Insoweit hat das KG der Klägerin als Gegenwert zu der ihr hälftig zuzurechnenden Immobilienverbindlichkeit zunächst die Hälfte des Werts der Wohnung angerechnet. Für den anteiligen überschießenden Betrag habe die Klägerin auch ihre Zugewinnausgleichsforderung gegen den Beklagten einzusetzen, so dass sie insgesamt in der Lage sei zu einem Ausgleich der anteiligen Gesamtschuld. Zutreffend hat das KG deshalb die Verbindlichkeiten hälftig bei beiden Parteien berücksichtigt.
- Das OLG Koblenz (FK 08, 195, Abruf-Nr. 083097; FamRZ 09, 233) vertritt die Auffassung, dass Darlehnsverbindlichkeiten, die zur Finanzierung eines gemeinsamen Hausanwesens eingegangen worden sind, im Zugewinn auch dann hälftig im Endvermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen sein können, wenn im Außenverhältnis zur Bank nur ein Ehegatte Darlehensnehmer ist. Die zugelassene Revision wurde eingelegt.
Abgrenzung Zugewinn/Haushaltsgegenstände: - Das OLG Karlsruhe (FamRZ 09, 1326) rechnet Hausratsgegenstände - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an ihnen - ohne jede Ausnahme dem Hausratsverfahren zu, sodass sie weder im Anfangsvermögen (als Aussteuer; a.A. OLG Celle FamRZ 00, 226) noch im Endvermögen Berücksichtigung finden. Die vom OLG zugelassene Revision wurde eingelegt (BGH XII ZR 33/09). Nach der gesetzlichen Neuregelung des § 1568b BGB werden Haushaltsgegenstände nur nach dieser Vorschrift verteilt, wenn sie im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten stehen.
- Nach Auffassung des OLG Hamm (16.12.08, 1 UF 119/07, ZFE 09, 350) ist bei der Bewertung des „good will“ einer Arztpraxis - entgegen BGH FK 08, 96, Abruf-Nr. 080782 - nicht der individuelle Unternehmerlohn entsprechend dem Einkommen des Betreibers der Praxis abzuziehen. Vielmehr ist der individuelle Unternehmerlohn auf einen „angemessenen Unternehmerlohn“ zu reduzieren, weil anderenfalls der good will einer Arztpraxis regelmäßig auf null sinken wird. Die zugelassene Revision wurde eingelegt (BGH XII ZR 40/09).
- Wird von einem Unternehmen (GmbH & Co. KG) eine auf eine Kapitalleistung gerichtete Lebensversicherung zur Absicherung der auf Zahlung einer Rente gerichteten Pensionsbezüge an den Geschäftsführer abgeschlossen und an diesen verpfändet, so fällt nach Auffassung des OLG Düsseldorf (FPR 09, 432) weder die Pensionszusage noch die Lebensversicherung in das Endvermögen des Geschäftsführers.
- Mit der Frage des Werts eines Einzelhandelsunternehmens, das mit einem Exklusivvertrag an die Lieferfirma gebunden ist, hat sich das OLG Frankfurt (FamRZ 09, 2006) befasst. Dabei hat es darauf hingewiesen, dass die Besonderheiten der Marktrisiken auf Grund des Exklusivvertrags besonders zu berücksichtigen seien. Weiter hat es einen kalkulatorischen Unternehmerlohn abgezogen. Dieser sei in Höhe der Kosten für eine Arbeitskraft abzuziehen, denn der Abzug eines kalkulatorischen Unternehmerlohnes zur Verminderung des Ertrages als Grundlage für den Unternehmerwert gehe davon aus, dass die Rendite eines Investors ermittelt werden solle, der das Unternehmen als Kapitalanlage erwerbe, ohne dort selbst zu arbeiten.
3. Auskunft: - Zum Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunft hat der BGH in mehreren Entscheidungen Stellung genommen (FamRZ 09, 594 und 1211). Dabei hat er zunächst auf seine ständige Rechtsprechung (seit BGH FamRZ 95, 349) verwiesen, wonach sich der Wert der Beschwer einer zur Auskunft verurteilten Partei nach deren Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Abwehrinteresses kommt es - soweit ein besonderes Geheimhaltungsinteresse nicht zu erkennen ist - auf den Zeit- und Arbeitsaufwand an, den die sorgfältige Erstellung der geschuldeten Auskunft verursacht. Dabei ist der Wert der Beschwer, soweit bereits teilweise Auskunft gegeben worden ist, nur nach dem Interesse zu bemessen, die restliche Auskunft nicht mehr erteilen zu müssen, wobei aber für die Zulässigkeit des Rechtsmittels grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Einlegung maßgeblich ist (BGH FamRZ 09, 495). Soweit es um die Auskunft über umfangreiche Firmenbeteiligungen geht (Aktiva mehr als 30 Mio. EUR) und die geschuldete Auskunft sich auf einen zwischen zwei Bilanzstichtagen liegenden Zeitpunkt bezieht, darf sich ein zur Auskunft Verpflichteter für die geschuldete Auskunft sachverständiger Hilfe durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bedienen (BGH FamRZ 09, 594). Gleiches gilt bei einer Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft über große Gesellschaftsbeteiligungen für einen länger zurückliegenden Zeitraum (BGH FamRZ 09, 1211). Ist ein auskunftspflichtiger Ehegatte zur Ermittlung des Werts von Vermögensgegenständen verurteilt, ist er insoweit nur zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet, als er dazu selbst imstande ist. Muss er in Einzelfragen Auskünfte einholen und Hilfskräfte einstellen, gehören die anfallenden Auslagen zu den Kosten der Wertermittlung (BGH FamRZ 09, 595). In einer weiteren Entscheidung hat der BGH (FK 09, 104, Abruf-Nr. 091564) erneut darauf hingewiesen, dass bei der Bewertung des Abwehrinteresses gegen eine Verurteilung zur Auskunft über das Endvermögen ggf. auch die Kosten für die Abwehr von Vollstreckungsversuchen (Kosten nach §§ 18 Nr. 1, 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG, Nrn. 3309, 3310, 7002 VV RVG) zu berücksichtigen sind. Ob ein erhöhtes Abwehrinteresse besteht, ist auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels zu ermitteln.
- Ausschluss des Auskunftsrechts: Nach Auffassung des OLG Brandenburg (FamRZ 09, 1067) schließt die Einrede des § 1381 BGB - hier: Unterschieben eines Kindes - den im Wege der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht aus (so auch BGH FamRZ 80, 768). § 1381 BGB stellt eine Billigkeitsnorm dar. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist eine Gesamtschau aller relevanten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich. Dazu gehört regelmäßig die Feststellung, wie hoch der Überschuss des Zugewinns des einen Ehegatten gegenüber dem des anderen ist (so schon BGH NJW 65, 2055). Zur Bestimmung dieser Höhe ist deshalb die geschuldete Auskunft notwendig. Regelmäßig wird daher, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1381 BGB vorliegen, allenfalls eine Herabsetzung, nicht aber eine vollständige Versagung der Ausgleichsforderung in Betracht kommen. Nur wenn eine Ausgleichsforderung unter Beachtung des § 1381 BGB evident nicht geltend gemacht werden kann, ist ein Auskunftsanspruch zu verneinen (BGH FamRZ 80, 768).
- Kosten der Wertermittlung: Nach § 1379 Abs. 1 S. 3 BGB hat jeder Ehegatte das Recht, die Ermittlung der Werte der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten zu verlangen. Soweit der auskunftsberechtigte Ehegatte eine Wertermittlung durch einen Sachverständigen verlangen kann, hat er die diesbezüglichen Kosten selbst zu tragen (BGH FamRZ 09, 595). Nicht gesetzlich geregelt ist die Frage, welcher Ehegatte die Kosten zu tragen hat, die durch die Beauftragung eines Sachverständigen bei der Ermittlung des Endvermögens entstehen. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe (FamRZ 09, 1909) sind die Kosten vom Auskunftsgläubiger zu tragen, weil diese Lösung der Interessenlage beider Parteien entspreche (so auch BGH FamRZ 07, 211).
4. Vorzeitiger Zugewinnausgleich: - Mit der Frage des Umfangs der Auskunftspflicht nach § 242, § 1353, § 1386 Abs. 3 a.F. BGB nach endgültiger Trennung der Parteien hat sich das OLG Köln (FamRZ 09, 605) befasst. Zunächst betont das OLG, dass die Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich trotz Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zulässig ist. Die sich aus § 1353 BGB ergebende Informationspflicht (vgl. dazu BGH FamRZ 76, 516; 78, 677; 01, 23) bestehe, weil Eheleute während ihres Zusammenlebens Ausgaben nicht mit derselben Genauigkeit verbuchten und abrechneten wie Parteien, die nicht in ehelicher Lebensgemeinschaft verbunden seien (BGH FamRZ 01, 23, 24). Das sei zur Erfüllung der Informationspflicht ausreichend, denn nach Scheitern der Ehe - das OLG definiert den Begriff nicht näher - bestehe allenfalls noch ein eingeschränkter Unterrichtungsanspruch, ohne dass das OLG die Frage jedoch abschließend zu entscheiden hatte (a.A. OLG Karlsruhe FPR 02, 312, 313: nur während Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft).
- Nach Auffassung des OLG Bamberg (FamRZ 09, 1906) entfällt mit Scheitern der Ehe die Unterrichtungsverpflichtung aus § 1353 BGB. Offen bleibt, ob das OLG ein Scheitern in der Trennung oder erst in Zustellung des Scheidungsantrags gesehen hat. Es konnte die Frage aber dahingestellt sein lassen, da das Auskunftsbegehren erst nach Zustellung des Scheidungsantrags erfolgt ist. Die Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung nach § 1379 Abs. 2 BGB a.F. stelle keinen Grund für einen vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns nach § 1386 Abs. 3 BGB a.F. dar. Das OLG hat die Revision zugelassen.
5. Sicherung des Zugewinnausgleichs: - Das OLG Brandenburg (FamRZ 09, 446) hält eine Sicherung des zukünftigen Zugewinnausgleichsanspruchs durch Arrest für zulässig. Dabei sind an die Glaubhaftmachung eines Arrestgrundes keine hohen Anforderungen zu stellen, da Ehegatten häufig keinen genauen Einblick in die Vermögensverhältnisse des anderen haben. Es reicht folglich aus, wenn für den behaupteten Ausgleichsanspruch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Einen Arrestgrund hat das OLG in der Absicht des Ausgleichspflichtigen gesehen, seinen Grundbesitz, der zur Befriedigung der Zugewinnausgleichsforderung benötigt wurde, auf den Sohn zu übertragen.
6. Prozessuales: - Mit der in der Praxis häufig vorkommenden Frage der Zulässigkeit der Lösung des Verbundes (für ab 1.9.09 eingeleitete Verfahren gilt § 140 FamFG) hat sich das OLG Hamm (FamRZ 09, 710) befasst. Danach dürfen Folgesachen (hier: nachehelicher Unterhalt und Zugewinn) nach § 628 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nur abgetrennt werden, wenn die überlange Verfahrensdauer auch zu einer unzumutbaren Härte führt, an deren Vorliegen strenge Anforderungen zu stellen sind. Psychische Belastungen, die Absicht der Wiederverheiratung und Schwierigkeiten z.B. mit einer Aufenthaltsgewährung eines neuen Partners reichen nicht aus.
- Das OLG Stuttgart (FamRZ 09, 64) hat eine Abtrennung der Folgesachen Unterhalt und Zugewinn nach einer Verfahrensdauer von rd. 2 Jahren und 8 Monaten nicht akzeptiert. Es hat das Scheidungsurteil aufgehoben unter Anwendung des § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO und an das Familiengericht zurückverwiesen. Dabei hat es auf das überwiegende wirtschaftliche Interesse der Ehefrau gegenüber dem Interesse des Antragsgegners, wieder schnell heiraten zu können und seine neue Ehefrau abgesichert zu wissen, abgestellt.
- Das OLG Naumburg (FamRZ 09, 1510) hat bei einer Verfahrensdauer von mehr als 5 Jahren eine außergewöhnliche Verzögerung verneint. Diese fehle, wenn die Folgesache Zugewinn im Wesentlichen zeitgleich mit der Ehesache entscheidungsreif sei und insbesondere, wenn evtl. Einwände bei einem Verfahrensfortgang von Amts wegen rechtzeitig hätten erledigt werden können. Wer eine Folgesache im Verbund geltend mache, könne sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass eine Scheidung dadurch hinausgezögert wird. Das gelte insbesondere, wenn ein Antragsteller selbst durch sein dilatorisches Verhalten zu einer nicht unbeträchtlichen Verzögerung des Verbundverfahrens beigetragen habe.
- Gibt das Familiengericht dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache statt, ohne dass die Voraussetzungen für eine Abtrennung nach § 628 ZPO a.F. vorliegen, handelt es sich um ein unzulässiges Teilurteil. Dieses unterliegt nach § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO der Aufhebung. Bei mehreren Scheidungsfolgesachen (hier: Abtrennung der Folgesachen Güterrecht und Hausrat und Wohnungszuweisung) kann nur diejenige abgetrennt werden, bei der die Voraussetzungen vorliegen (OLG Naumburg FamRZ 09, 1936).
- Nach Auffassung des OLG Köln (FamFR 09, 94) genügt für die Anhängigmachung einer Folgesache die erstmalige Antragstellung im Scheidungstermin. Die Einreichung einer Antragsschrift ist nicht notwendig. Deshalb darf das Familiengericht in diesem Fall die Folgesache nicht abtrennen.
- Das OLG Karlsruhe (FamRZ 09, 1514) hat sich der weit überwiegenden Auffassung (BGH FamRZ 05, 191; OLG Hamm FamRZ 05, 731; OLG Rostock FamRZ 05, 1499) angeschlossen, wonach ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Abtrennung einer Scheidungsfolgensache nach § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO nicht gegeben ist. Dies ergibt sich jetzt für alle nach dem 1.9.09 eingeleiteten Verfahren aus § 140 Abs. 6 FamFG.
7. Grobe Unbilligkeit, § 1381 BGB: - Grundsätzlich kann ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten, das sich wirtschaftlich auswirkt (hier: massive körperliche Misshandlungen und ein ehebrecherisches Verhalten) den Ausschluss des Zugewinns rechtfertigen.
- Dies gilt nach Auffassung des OLG Düsseldorf (FamRZ 09, 1068 = FPR 09, 432) aber nicht, wenn das Endvermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten erwirtschaftet wurde und dieser einseitig Vermögensbildung betrieben hat zugunsten des ausgleichspflichtigen Ehegatten, um eine Alterssicherung für beide Parteien zu schaffen, die bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines Unternehmens gegen den Zugriff der Gläubiger abgesichert ist.
- Nach Auffassung des OLG Köln (FamRZ 09, 1070) steht einem ausgleichspflichtigen Ehegatten ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 1381 BGB zu, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte das gemeinsame Grundstück weit unter Wert im Wege der Teilungsversteigerung erworben hat. Das OLG wendet § 1381 BGB an, obwohl die Teilungsversteigerung erst nach Beendigung des Güterstands erfolgt. Diese Rechtsauffassung ist höchst streitig (OLG Düsseldorf FamRZ 95, 1145; Schwab/Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., VII Rn. 251; Staudinger/Thiele, BGB, § 1381 Rn. 29; a.A. Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1381 Rn. 6; Bamberger/Roth/Mayer, BGB, 2. Aufl., § 1381 Rn. 4; MüKo/Koch, BGB, 5. Aufl. § 1381 Rn. 21). Der ausgleichsberechtigte Ehegatte hatte das Grundstück, das im Zugewinn hälftig nach Abzug der Verbindlichkeiten mit 74.994 EUR (Gesamtgrundstückswert also 149.986 EUR) eingestellt worden war, für 89.509,19 EUR erworben. Daher ergab sich für die ausgleichspflichtige Ehefrau nach Abzug der übernommenen Lasten und vor Abzug der Kosten der Teilungsversteigerung nur ein hälftiger Anteil am Erlös von 19.190 EUR. In Höhe der Differenz (74.993 EUR ./. 19.190 EUR =) 55.803 EUR hat das OLG das Leistungsverweigerungsrecht durchgreifen lassen.
8. Beweissicherungsverfahren: - Das OLG Koblenz (FamRZ 09, 804) bejaht ein rechtliches Interesse an einer vorprozessualen Wertermittlung (hier: landwirtschaftlicher Betrieb), wenn die Ermittlung objektiv geeignet ist, eine einvernehmliche Streitbeilegung über die Höhe des Zugewinnausgleichs herbeizuführen (vgl. dazu auch OLG Celle FamRZ 08, 1197; Born, FPR 09, 305).
9. Aufrechnung: - Mit der Frage der Wirksamkeit und Reihenfolge einer Aufrechnung mit Zugewinn gegenüber einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung hat sich der BGH (FamRZ 09, 401) befasst. Als eines der Kriterien bei der Reihenfolge hat er darauf abgestellt (so schon BGH NJW 65, 1373), welche Forderung dem Gläubiger die geringere Sicherheit bietet. Gläubiger ist, wenn § 366 Abs. 2 BGB Anwendung findet, der mit mehreren Forderungen Aufrechnende. Deshalb ist die Forderung zuerst zur Aufrechnung heranzuziehen, die für den mit mehreren Gegenforderungen aufrechnenden Gläubiger am unsichersten ist. Dabei kommt der Verjährbarkeit ein besonderes Gewicht zu.
10. Vereinbarungen zum Güterrecht - Formunwirksamkeit: - Soll zwischen Eheleuten, die im gesetzlichen Güterstand leben, rechtswirksam vereinbart werden, dass Aufwendungen des einen in den Umbau des Wohnhauses der Familie, welches sich auf dem im Alleineigentum des anderen stehenden Grundstücks befindet, zu ersetzen sind - im Gegenzug zu einem Verzicht auf sonstige Rechte an dem Anwesen - kann sich dies als Modifikation des gesetzlichen Güterstands durch Herausnahme bestimmten Vermögens aus dem Zugewinn darstellen und bedarf dann der für Eheverträge in § 1410 BGB bestimmten Form (OLG Karlsruhe FamRZ 09, 1670 im Anschluss an BGH FamRZ 97, 800).
11. Übergangsrecht des Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB: - Nach Auffassung des OLG Karlsruhe (FamRZ 09, 1909) gilt in Zugewinnausgleichsverfahren, die vor dem 1.9.09 eingeleitet worden sind, grundsätzlich neues Recht. Lediglich § 1374 BGB ist auf „Altfälle“ in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.
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