01.07.2007 | Zugewinnausgleich
Ehebedingte Zuwendungen im Zugewinnausgleich richtig berücksichtigen
Die Geschäftsgrundlage einer ehebedingten Zuwendung entfällt regelmäßig mit der endgültigen Trennung der Ehegatten. Wird der Zuwendungsempfänger zur Rückgabe des zugewandten Gegenstands in Natur verurteilt, ist diese Verpflichtung im Zugewinnausgleich als Aktiv- bzw. Passivposten im Endvermögen der Ehegatten zu berücksichtigen (BGH 28.2.07, XII ZR 156/04, n.v., Abruf-Nr. 071407). |
Sachverhalt
Nach rechtskräftiger Scheidung streiten die Parteien im Rahmen des Zugewinnausgleichs um die Erfassung des Eigentumserwerbs an ihrem Grundstück, das der Antragsteller vor der Eheschließung zu 1/4 im Wege des Erbfalls nach seinem verstorbenen Vater erhalten hatte. Vor der Trennung der Parteien hatte sich die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt und übertrug 2/3 des Grundstücks auf den Antragsteller und 1/3 auf die Antragsgegnerin gegen Erbringung von Ausgleichszahlungen. Dafür nahmen die Parteien Darlehen auf. Nach der Trennung der Parteien wurde die Antragsgegnerin rechtskräftig zur Rückübereignung des Miteigentumsanteils an den Antragsteller verurteilt, Zug um Zug gegen Freistellung von den gemeinsam aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten und Zahlung eines Ausgleichsbetrags an sie. Der BGH hat die Antragstellerin zur Zahlung von Zugewinn verurteilt.
Entscheidungsgründe
Beim Endvermögen sind auch die sich aus der Rückabwicklung einer unbenannten Zuwendung ergebenden Ansprüche einzustellen (BGH FamRZ 98, 669). Der Rückabwicklungsanspruch ist mit endgültiger Trennung der Parteien entstanden und damit vor dem Stichtag des Endvermögens. Soweit über die Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen vor Durchführung des Zugewinnausgleichs entschieden wird, muss dabei ggf. beurteilt werden, wie über den Zugewinnausgleich zu befinden sein wird. Sonst würde u.U. bei der Rückabwicklung etwas zugesprochen, was aufgrund des Zugewinnausgleichs teilweise wieder zurückgewährt werden muss (BGH FamRZ 91, 1169, 1172). Das hat regelmäßig dadurch zu geschehen, dass der zugewandte Gegenstand dem zuwendenden Ehegatten nur Zug um Zug gegen eine Ausgleichszahlung zurückzugewähren ist, die dem Wert der Zuwendung entspricht. Auf diese Weise wird die Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung auf die gegenständliche Rückgewähr der Zuwendung beschränkt, ohne damit wertmäßig dem Mechanismus des Zugewinnausgleichs vorzugreifen.
Beim Anfangsvermögen des Antragstellers ist neben dessen ¼-Gesamthandsanteil am Grundstück gemäß § 1374 Abs. 2 BGB der durch Erbauseinandersetzung mit seiner Mutter und seiner Schwester zugewandte Grundstückswert zuzurechnen, soweit dieser den Wert seiner Gesamthandsberechtigung am Grundstück übersteigt und ihm unentgeltlich zugewandt worden ist.
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