27.04.2009 | Zugewinnausgleich
Entwicklung der Rechtsprechung zum Zugewinnausgleich im Jahr 2008
von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
Die Übersicht schließt an die für das Jahr 2007 (FK 08, 85) an.
Übersicht: Rechtsprechung zum Zugewinnausgleich im Jahr 2008 |
1. Verfügung über das Vermögen im Ganzen, § 1365 BGB: Maßgeblich dafür, ob die Belastung eines das alleinige Vermögen bildenden Grundstücks nahezu das ganze Vermögen erfasst, ist nach h.M. der beim Eigentümer verbleibende wirtschaftliche Wert (BGH NJW 90, 112). Dies gilt auch für die Einräumung eines Nießbrauchs und nach Ansicht des OLG Koblenz auch für den umgekehrten Fall der Übereignung eines Grundstücks gegen Einräumung des Nießbrauchs (FamRZ 08, 1078).
Eine Vollstreckungsunterwerfung in das gesamte Vermögen unterliegt nicht dem Zustimmungserfordernis des § 1365 BGB. Diese Norm schützt nur vor Verfügungen über das gesamte Vermögen oder vor der Verpflichtung dazu (BGH FamRZ 08, 1613, Abruf-Nr. 082222). Nicht erfasst werden sonstige Handlungen, die das Vermögen ebenfalls nachhaltig gefährden.
2. Anfangsvermögen: Das OLG Brandenburg hat den Wert eines von den Eltern übereigneten Hausgrundstücks als privilegierten Erwerb durch Schenkung nach § 1374 Abs. 2 BGB behandelt und dabei die Wertsteigerung infolge des von Ehegatten zuvor vorgenommenen Ausbaus miteinbezogen, da im konkreten Fall dafür kein Ersatz verlangt werden konnte und auch nicht verlangt worden war (OLG Brandenburg NJW 08, 2592).
3. Endvermögen: Mit der Berücksichtigung einer Darlehensverbindlichkeit, die der Kläger zur Finanzierung eines im hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstücks aufgenommen hatte und für das die Beklagte die Bürgschaft übernommen hatte, hat sich das OLG Koblenz befasst (NJW-RR 08, 1173). Der Senat hat diese Verbindlichkeit voll in die Zugewinnausgleichsbilanz eingestellt, obwohl die Kreditrate bereits beim Trennungsunterhaltsanspruch berücksichtigt worden ist. Dies entspricht der bisherigen BGH-Rechtsprechung (NJW-RR 86, 1325; NJW 03, 3339). Das OLG hat die Verbindlichkeiten, die zur Finanzierung des gemeinsamen Hausanwesens eingegangen worden sind, im Zugewinnausgleich hälftig beim Endvermögen beider Ehegatten berücksichtigt, obwohl im Außenverhältnis zur Bank nur der Kläger Darlehnsnehmer gewesen ist. Insoweit hat das OLG zutreffend darauf abgestellt, dass maßgeblich für die Haftungsverteilung das Innenverhältnis ist und die Darlehensaufnahme vor allem der Finanzierung des gemeinsamen Hausgrundstücks gedient hat und spätere Aufstockungen und Umschuldungen zu familiären Zwecken erfolgt sind.
Das OLG Zweibrücken berücksichtigt die Lebensversicherung eines Ehegatten, die für die Finanzierung eines gemeinsamen Kredites eingesetzt wurde, bei der Ermittlung des Endvermögens des Versicherungsnehmers nicht als Aktivposten (FamRZ 08, 1441). Vielmehr hat es den Zeitwert bei der Ermittlung der von beiden Ehegatten gesamtschuldnerisch zu tragenden Verbindlichkeiten Schuld mindernd abgesetzt. Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 92, 1155, 1160: sog. Berlindarlehen; vgl. Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 3. Aufl., Rn. 92).
Das OLG Düsseldorf hat - wohl zu Unrecht (Schröder, FamRZ 08, 517; Brudermüller, NJW 08, 3191) - eine Ansparrückstellung (§ 7g Abs. 3 EStG) nicht als besonderen Vermögenswert bei der Bewertung einer Zahnarztpraxis im Endvermögen berücksichtigt (FamRZ 08, 516). Der Senat hält diese nur für einen steuerlich relevanten Rechnungsposten, durch den die Versteuerung eines Gewinns um zwei Jahre nachverlagert werden könne. Bezüglich der Einkommensteuervorauszahlungen hat das OLG diese auch nach dem Stichtag und vor Fälligkeit berücksichtigt und dabei übersehen, dass die Pflicht erst mit Beginn des Kalenderjahres entsteht, sodass nur die für die Kalender-Vierteljahre bis zum Stichtag aufgelaufenen Vorauszahlungen hätten abgesetzt werden dürfen (Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1375 Rn. 19).
Mit der auf den Stichtag bezogenen Bewertung einer Unterbeteiligung an einer GmbH & Co. KG beim zeitnahen Gesamtverkauf aller KG-Anteile und der Berücksichtigung latenter Ertragsteuern hat sich das OLG Dresden befasst (FamRZ 08, 1857). Unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung (FamRZ 85, 256; 91, 43; 05, 99), wonach für die Bewertung der wahre wirkliche Wert zu ermitteln ist, hat das OLG die Ertragswertmethode als den dem Gegenstand und seiner Bedeutung am ehesten nahe kommenden tatsächlichen Wert angesehen. Maßgeblich ist danach der Wert, der bei der Veräußerung oder sonstigen Verwertung erzielt werden kann. Dabei werde sich ein potenzieller Erwerber nach dem zu erwartenden Gewinn richten, der auch beeinflusst sei von den stillen Reserven und einem etwaigen Geschäftswert (BGH FamRZ 80, 37; 99, 361: Steuerberaterpraxis). Obwohl der unmittelbar nach dem Stichtag bezahlte Verkaufserlös weit über dem vom Sachverständigen ermittelten Ertragswert lag, hat das OLG den niedrigeren Wert angesetzt. Es sei nicht nur die Unternehmensbeteiligung isoliert verkauft worden, sondern der gesamte Kommanditanteil aller Familienangehörigen. In Übereinstimmung mit der BGH-Rechtsprechung (FamRZ 91, 43: Arztpraxis; 99, 361: Steuerberaterpraxis) hat das OLG, da der ermittelte Ertragswert über den Buchwerten lag, die nach § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG ermittelte latente Ertragsteuer auf einen fiktiven Veräußerungsgewinn abgezogen, bezogen auf den Bewertungsstichtag.
Das OLG Düsseldorf hat unter Berücksichtigung der Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast dem Zugewinnausgleichsschuldner ein zwei Jahre vor dem Stichtag vorhandenes, am Stichtag jedoch verschwundenes Kontoguthaben als Gegenstand illoyaler Vermögensminderung nach § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB zugerechnet (FamRZ 08, 1857). Zwar habe die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht das Vorhandensein des Depots im Endvermögen des Klägers bewiesen. Denn das Depot war unstreitig aufgelöst worden. Gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB hat der Senat aber den Depotwert hinzugerechnet und dabei darauf hingewiesen, dass darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen der Zurechnungstatbestände derjenige sei, der sich darauf berufe, und zwar einschließlich der Benachteiligungsabsicht (BGH NJW-RR 86, 1325). Bezüglich der Benachteiligungsabsicht müsse der Wille des Ehegatten, den Ehepartner zu benachteiligen, das leitende, nicht aber das einzige Motiv des Handelns gewesen sein, wobei an die Darlegung eines solchen leitenden Benachteiligungsmotivs keine hohen Anforderungen zu stellen seien (BGH a.a.O.). Die Partei, deren benachteiligende Handlungen infrage stünden, müsse sich dazu substanziiert erklären. Dem müsse der Ehepartner, der sich auf § 1375 Abs. 2 BGB berufe, schlüssig entgegentreten (BGH NJW 00, 2347). Letztlich ist die Zurechnung erfolgt, weil das OLG den Vortrag des Klägers über die Abhebung als widersprüchlich und teilweise unglaubhaft angesehen hat. Dabei hat es insbesondere den Vortrag des Klägers als lebensfremd angesehen, er habe einen Depotwert von 1 Mio. EUR wenige Jahre nach der Auflösung vergessen.
Der BGH hat die Entscheidung des OLG Oldenburg (FamRZ 06, 1031) zur Bewertung einer tierärztlichen Gemeinschaftspraxis im Zugewinnausgleich und der Konkurrenz mit Ehegattenunterhalt aufgehoben (FamRZ 08, 761). Im Zugewinnausgleich sei grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen. Dem Zugewinnausgleich unterlägen alle Positionen von wirtschaftlichem Wert. Das Unterhaltsrecht diene dazu, unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen den Bedarf eines Berechtigten zu decken. Zur Konkurrenz zwischen Zugewinn und Unterhalt komme es nur, wenn dieselbe Position in beiden Ausgleichssystemen herangezogen werde. Dabei blieben Einkünfte in der Regel außer Betracht. Zur Doppelberücksichtigung komme es aber, wenn zum Trennungs- oder nachehelichem Unterhalt auch das Vermögen, also der Stamm und nicht nur die Erträge als Form der Einkünfte herangezogen würden. Das sei noch nicht der Fall, wenn Erträge den Wert bestimmen, z.B. bei Unternehmen, freiberuflichen Praxen und Handwerksbetrieben. Denn es handele sich nur um Bemessungsfaktoren für die Bewertung. Bei Entnahmen aus dem Betrieb bleibe aber die Vermögenssubstanz unangetastet. Da der Unterhaltsforderung der Tierarztehefrau nur die Erträge der Praxis zugrunde lägen, fehle es an einer Konkurrenz. Teilweise geändert hat der BGH allerdings seine Rechtsprechung zur Bewertung von freiberuflichen Praxen. Dabei ist unklar, ob die Ausführungen nur gelten, wenn Unterhalt und Zugewinn geltend gemacht werden (so Dauner-Lieb, FuR 08, 209, 212). Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH wurde der wirkliche Wert der Praxis nicht nach dem Ertragswert ermittelt, da sich die Ertragswertprognose nicht von der Person des wahren Inhabers trennen ließ (FamRZ 91, 43; 99, 361). Maßgeblich sind vielmehr solche Ertragsmerkmale, die nicht auf der individuellen Arbeitskraft des Inhabers beruhen, sondern auf solchen, die auf einen (potenziellen) Erwerber übertragbar sind. Deshalb bemisst sich der Wert nach dem Sachwert und dem sog. good will. Der BGH weist darauf hin, dass ein fiktiver Unternehmerlohn vom good will abzuziehen ist. Dieser wurde bisher nach den Richtlinien der Standesorganisationen ermittelt (abgedruckt bei Büte, a.a.O.). Während diese Richtlinien an ein nach objektiven Maßstäben vergleichbares Einkommen anknüpfen, ist nun nach BGH der konkrete Unternehmerlohn (so schon v. Münch, FamRZ 06, 1164, 1170) abzuziehen, der auf die Leistungen eines Freiberuflers zugeschnitten ist, d.h., es sind Zu- und Abschläge vorzunehmen. Der BGH nennt aber keine Kriterien, die ein einzuschaltender Sachverständiger dabei beachten muss. Damit aber wird die Klärung der Rechtsfrage des Werts der Praxis allein vom Sachverständigen bestimmt, was ich für unzulässig halte. Welche Kriterien von Bedeutung sein sollen, stellt Kuckenburg (FuR 08, 270, 272) dar.
Mit der Zuordnung einer privaten Rentenversicherung zum Versorgungsausgleich (VA) oder Güterrecht bei Auszahlung der Rente mit Vollendung des 55. Lebensjahres hat sich das OLG Oldenburg befasst (FamRZ 08, 2038). Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das auf Rentenzahlung gerichtete Anrecht gerade der Versorgung wegen Alters dienen solle und damit die zugesagte Versorgungsleistung nicht im Anschluss an die Beendigung des aktiven Berufslebens gewährt werde und das bisherige Einkommen ersetzen solle (vgl. BGH FamRZ 07, 889). Dazu reiche schon die garantierte Rentenhöhe von 263,50 EUR nicht aus. Hinzu komme, dass sich die Versorgungsleistung im 55. Lebensjahr daraus ergebe, dass für den steuerfreien Bezug der Zinsen und der Überschussbeteiligung eine 12-jährige Dauer des Versicherungsvertrags erforderlich sei, § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
4. Auskunft: Der BGH hat den Streit um die Form einer Auskunft über das Endvermögen nach § 1379 BGB geklärt (FamRZ 08, 600). Zur Erfüllung der Auskunft sei zwar ein schriftliches Bestandsverzeichnis nach § 260 BGB erforderlich. Die Auskunft sei als Wissenserklärung höchstpersönlicher Natur und als nach § 888 ZPO zu vollstreckende unvertretbare Handlung vom Verpflichteten in Person zu erfüllen (BGH FamRZ 86, 253), ohne dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB genügen zu müssen. Bei der Auskunft gehe es um die Erteilung der Information, die vom Auskunftspflichtigen stammen müsse. Zulässig sei die Hinzuziehung von Hilfspersonen, wenn sichergestellt sei, dass die Auskunft eine Erklärung des Schuldners bleibe. Das sei der Fall, wenn sich der zur Auskunft Verpflichtete eines Boten, z.B. eines Anwalts, bediene, der nur den Transport der abgegebenen Erklärung übernehme. Diesen Anforderungen genügte ein Schriftsatz des Prozessvertreters, der mit den Worten eingeleitet war: „Meine Partei erteilt Endvermögensauskunft wie folgt: …“.
5. Verjährung: Nach § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist mit Kenntnis von der Beendigung des Güterstands. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch eine Klageerhebung gehemmt. Der Umfang der Hemmung wird durch den prozessualen Leistungsanspruch bestimmt. Erhebt ein Berechtigter ausdrücklich nur eine Teilklage, erstreckt sich eine für diesen Teilanspruch eingetretene Hemmung der Verjährung nicht auf den Restanspruch (BGH FamRZ 08, 675). Die im Schadenersatzrecht für eine sog. verdeckte Teilklage aufgestellten Grundsätze seien nicht auf den Zugewinnausgleich zu übertragen. Anders als bei der verdeckten Teilklage im Schadenersatzrecht, mit der erkennbar der gesamte Schaden geltend gemacht werden solle, sei der Zugewinnausgleichsanspruch ausdrücklich als Teilanspruch deklariert und im Wege der Teilwiderklage geltend gemacht worden.
6. Abtretung: Nach § 1378 Abs. 3 S. 1, 2. Alt. BGB entsteht eine Zugewinnausgleichsforderung mit Beendigung des Güterstands, d.h. mit Rechtskraft des Scheidungsurteils und ist von diesem Zeitpunkt an übertragbar. Das gilt auch bei Vorverlegung des Berechnungszeitpunkts gemäß §§ 1384, 1387 BGB (BGH FamRZ 95, 597), um so die Ausgleichsforderung vor ihrer Entstehung dem Rechtsverkehr mit Dritten zu entziehen (BGH FamRZ 83, 157). Deshalb ist die Abtretung einer noch nicht entstandenen Zugewinnausgleichsforderung an einen Dritten nach § 1378 Abs. 3 S. 3 BGB auch unwirksam, wenn sie unter der aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen Scheidung steht (BGH FamRZ 08, 1435). Die Nichtigkeit ist unheilbar (BGH FamRZ 04, 1353).
7. Wirksamkeit von Eheverträgen und Vereinbarungen: Fortgeführt hat der BGH seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2007 (FamRZ 07, 1310), wonach der Ausschluss des Zugewinnausgleichs grundsätzlich - da nicht vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts erfasst - zulässig sei (FamRZ 08, 386). So hat er die Vereinbarung von Gütertrennung im vorsorgenden Ehevertrag mit einer Schwangeren als wirksam angesehen, da der Ehemann unmittelbar vor der Beteiligung an einem Familienunternehmen stand und den Fortbestand der Beteiligung als Lebensgrundlage nicht durch etwaige Auszahlungen gefährden wollte.
Hingegen hat das OLG Celle beim vereinbarten Ausschluss des VA und vereinbarter Gütertrennung die vom BGH nicht vorgenommene Gesamtschau durchgeführt (FamRZ 08, 2115). Die Ehefrau hatte entgegen der Planung bei Vertragsabschluss ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung und der zeitweisen Krankenpflege des Mannes aufgegeben. Da sie wegen der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Mannes geringfügig versorgungsausgleichspflichtig wäre, hat das OLG den Nachteil dadurch kompensiert, dass es einen Zugewinnausgleich zugebilligt hat.
8. Vorzeitiger Zugewinnausgleich, § 1386 BGB: Mit den Voraussetzungen dafür hat sich das OLG Brandenburg befasst (FamRZ 08, 1441). Bezüglich des § 1386 Abs. 1 BGB sei an eine schuldhafte Nichterfüllung der wirtschaftlichen Verpflichtungen anzuknüpfen. Diese können durch die Verletzung von Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten während der Trennung und gegenüber einem gemeinsamen Kind verwirklicht werden. Voraussetzung sei jedoch, dass der Ehegatte seinen Unterhaltspflichten auch in Zukunft nicht nachkommen werde, wobei eine auf Tatsachen gestützte Prognose erforderlich sei. In diesem Zusammenhang müsse mehr für eine Fortsetzung als für eine Änderung des pflichtwidrigen Verhaltens sprechen. Verneint hat das OLG auch die beharrliche Weigerung der Unterrichtung in groben Zügen, § 1386 Abs. 3 BGB. Insoweit könnten keine detaillierten Auskünfte verlangt werden, die Vorlage von Unterlagen werde nicht geschuldet. Erfasst seien allerdings auch Informationen über etwaige Planungen für die nähere Zukunft. Die ebenfalls erfolgte Verneinung der Voraussetzungen des § 1386 Abs. 2 Nr. 2 BGB hat das OLG darauf gestützt, dass die Klägerin eine durch positives Tun herbeigeführte Gefährdung der zukünftigen Zugewinnausgleichsforderung nicht dargetan habe. Die Norm setze eine konkrete Befürchtung voraus, dass infolge der illoyalen Vermögensminderung § 1378 Abs. 2 BGB eingreifen werde.
Haben Parteien eine Stufenklage auf vorzeitigen Zugewinn, über die in der ersten Stufe durch Gestaltungsurteil zu befinden war, nach dem Tod des Klägers übereinstimmend für erledigt erklärt, ist über die Kosten nach § 91a ZPO und nicht nach § 93a ZPO zu entscheiden (OLG Stuttgart FamRZ 08, 529). Bei der Billigkeitsprüfung ist der gesamte Sach- und Streitstand, auch die Erfolgsaussicht der noch unbezifferten Leistungsklage, einzubeziehen (OLG Brandenburg NJW-RR 03, 795).
Hat sich die Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich durch Rechtskraft der Ehescheidung erledigt, sind weitere Anträge dahin auszulegen (konkludente Klageänderung), dass das Verfahren nun als ein solches auf endgültigen Zugewinnausgleich fortgeführt wird (OLG Köln FamRZ 08, 2043). Wird im Verbundverfahren der Zugewinnausgleich abgetrennt und als selbstständiges Verfahren auf vorzeitigen Zugewinn fortgeführt, ist für die Berechnung der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des ersten Scheidungsantrags auch maßgeblich, wenn dieser zurückgenommen wird, sich die Partei aber die Fortführung als selbstständige Familiensache vorbehalten hat, und die Ehe aufgrund eines später zugestellten Scheidungsantrags geschieden wird (OLG Köln a.a.O.). Erledigt sich infolge der im zweiten Scheidungsverfahren eingetretenen Rechtskraft der Ehescheidung das Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich, ist es als endgültiges Zugewinnausgleichsverfahren fortzuführen.
9. Einstweiliger Rechtsschutz: Eine im Scheidungsverbund geltend gemachte Zugewinnausgleichsforderung ist durch dinglichen Arrest sicherbar (OLG Naumburg FamRZ 08, 2202). Als Arrestgrund reicht, dass der Ehemann ein sein wesentliches Vermögen darstellendes Grundstück veräußern will und die Vollstreckung des Titels auf Zugewinn dadurch vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Das OLG hat sich damit dem OLG Karlsruhe (FamRZ 07, 409) angeschlossen, wonach nicht der Rechtsschutz über § 1389 BGB - Sicherheitsleistung -, sondern der Arrest das zutreffende Sicherungsmittel ist. Ab Inkrafttreten der Güterrechtsreform (voraussichtlich am 1.9.09), wird die Streitfrage ihre Bedeutung verloren haben, da künftig der vorzeitige Zugewinnausgleich als Geldforderung ausgestaltet ist. Folge: Ein zukünftiger Anspruch kann durch einen Arrest gesichert werden. § 1389 BGB wird aufgehoben.
10. Prozessuales: Mit der Zulässigkeit der Lösung des Verbunds haben sich das OLG Düsseldorf (FamRZ 08, 1266) und das OLG München (NJW-RR 08, 887) befasst. Danach ist eine unzumutbare Härte i.S. von § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO nur gegeben, wenn infolge der Verzögerung des Scheidungsausspruchs das Interesse des Antragstellers an der baldigen Scheidung vorrangig ist vor dem Interesse, das der andere an einer gleichzeitigen Entscheidung hat. Im Fall des OLG Düsseldorf lag zwar eine außergewöhnliche Verzögerung (Verfahrensdauer mehr als 2 ½ Jahre) vor. Es war jedoch noch nicht einmal das Urteil zum Trennungsunterhalt rechtskräftig, die Verzögerung der Folgesache Güterrecht beruhte zum nicht unerheblichen Teil auf dem Verhalten des Antragstellers selbst. Im Fall der Entscheidung des OLG München dauerte das Scheidungsverfahren bereits 4 Jahre, der Antrag stellende Ehegatte war jedoch für die Verzögerung durch die Folgesache Zugewinn insofern mitverantwortlich, als er keine ordnungsgemäße Auskunft über das Endvermögen entsprechend einem Teilurteil erteilt hatte.
11. Streitwert und Kosten: Maßgeblich für die Wertberechnung ist bei einer Stufenklage nach § 44 GKG der höhere der verbundenen Ansprüche (OLG Stuttgart FamRZ 08, 533). Das ist in der Regel der noch zu beziffernde Zahlungsanspruch, während der diesen vorbereitende Auskunftsanspruch nur mit einem Bruchteil (1/10 bis1/4) des zu erwartenden Leistungsanspruchs zu bewerten ist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Diese Grundsätze gelten auch, wenn es bei der Stufenklage nicht zur Bezifferung kommt (KG FamRZ 07, 69; OLG Stuttgart, a.a.O.). Maßgeblich ist deshalb die Begehrensvorstellung des Klägers für den Zeitraum bis zur Klageeinreichung. Ist allerdings ein Gebührentatbestand nur hinsichtlich des Auskunftsanspruchs verwirklicht, fällt die Gebühr für diesen Teil der Stufenklage lediglich nach dem geringeren Wert des Auskunftsanspruchs an, sodass der Wert der Stufe in diesem Fall gesondert festgesetzt werden muss (so auch OLG Brandenburg FamRZ 07, 71).
Schließen die Parteien im Berufungsverfahren über die Folgesachen Zugewinn und nachehelicher Unterhalt einen gerichtlich protokollierten Vergleich, in dem sie die Kostenentscheidung dem Senat nach Maßgabe des Obsiegens und Unterliegens überlassen und auf eine Begründung der nach § 91a ZPO zu treffenden Entscheidung verzichten, ist die Verfahrensgebühr entsprechend Nr. 1323 KV GKG auf zwei Gebühren zu ermäßigen (OLG Zweibrücken FamRZ 08, 1875).
Für die Höhe der Beschwer bei Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist das Interesse des Rechtsmittelführers, diese nicht erteilen zu müssen, maßgeblich (OLG Brandenburg FamRZ 08, 1359). Abzustellen ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten, den die ordnungsgemäße Abgabe erfordert, soweit diese vollstreckungsfähig ist (BGH FamRZ 02, 666). Das OLG verneint eine Verpflichtung, die Werte bei einer Firmenbeteiligung z.B. durch einen Wirtschaftsprüfer selbst zu ermitteln bzw. gutachterlich feststellen zu lassen. Der Verpflichtete müsse nur anhand der ihm vorliegenden und bekannten Unterlagen den nach sorgfältiger Prüfung sich für ihn darstellenden Wert mitteilen und an Eides Statt versichern (BGH FamRZ 07, 1461 zu den Kosten der Herstellung bei Verurteilung zur Auskunftserteilung). Die Beschwer ist am Aufwand des erneuten Durchgehens und der Prüfung auf Vollständigkeit der getätigten Angaben zu orientieren (BGH FamRZ 01, 1213). Hier hatte das OLG den Aufwand mit 100 EUR beziffert. Trotz anwaltlicher Hilfe hat das OLG den Beschwerdewert als nicht erreicht angesehen. Denn der Streitwert der eidesstattlichen Versicherung belaufe sich auf 1/10 bis 1/2 des geschätzten Leistungsanspruchs. |
Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 86 | ID 126253