26.05.2008 | Zugewinnausgleich
Hemmung der Verjährung durch offene Teilklage
Erhebt der Berechtigte ausdrücklich eine Teilklage, so erstreckt sich eine für den geltend gemachten Teilanspruch eingetretene Hemmung der Verjährung nicht auf den Restanspruch (Abgrenzung zum Senatsurteil 19.1.94, XII ZR 190/92, FamRZ 94, 751; BGH 9.1.08, XII ZR 33/06, FamRZ 08, 675, Abruf-Nr. 080647). |
Sachverhalt
Die Ehe der Parteien ist seit dem 26.9.00 rechtskräftig geschieden, das Rechtskraftzeugnis wurde am 1.12.00 erteilt. Im Verbund hatte die Klägerin im Wege der Stufenklage Zugewinn geltend gemacht, das Verfahren darüber wurde abgetrennt. Ihre Klage blieb erfolglos. In der Folgezeit berühmte sich der Beklagte eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich, worauf die Ehefrau die negative Feststellungsklage erhob. Mit einem am 5.2.03 zugestellten Schriftsatz erhob der Ehemann eine Teil-Widerklage auf Zahlung mit dem Hinweis, eine weitergehende Ausgleichsforderung bleibe vorbehalten. Die Ehefrau beantragte die Feststellung, dass kein über diesen Betrag hinausgehender Anspruch bestehe. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung kündigte der Ehemann mit Schriftsatz vom 23.5.05 an, insgesamt einen höheren Zugewinn zu verlangen. Die Ehefrau berief sich auf Verjährung. Das OLG hat nur der zunächst erhobenen Teilklage stattgegeben. Die dagegen eingelegte Revision des Ehemannes blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die 3-jährige Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB hat mit Kenntnis von der Beendigung des Güterstands, d.h. der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 26.9.00, spätestens jedoch mit der Erteilung des Rechtskraftzeugnisses am 1.12.00 begonnen. Damit ist die Verjährungsfrist spätestens im Dezember 03 abgelaufen. Nur hinsichtlich des mit der ursprünglichen Teil-Widerklage geltend gemachten Betrags auf Zugewinn ist die Verjährung gemäß § 204 BGB gehemmt worden. Diese Teil-Widerklage ist am 5.2.03 und mithin vor Ablauf der Verjährungsfrist erhoben worden. Die darüber hinausgehende Zugewinnausgleichsforderung ist erst nach Eintritt der Verjährung mit Schriftsatz vom 23.5.05 im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden. Insoweit kommt keine Hemmung der Verjährung in Betracht. Denn diese erstreckt sich nur auf den mit der Teil-Widerklage geltend gemachten Teilanspruch auf Zugewinnausgleich, nicht jedoch auf den prozessual noch nicht geltend gemachten Teil des Zugewinnausgleichsanspruchs.
Die im Bereich des Schadenersatzrechts für den Fall einer sog. „verdeckten Teilklage“ aufgestellten Grundsätze sind nicht auf den Zugewinnausgleich übertragbar. Denn vorliegend hat der Ehemann seinen Zugewinnausgleichsanspruch ausdrücklich als Teilanspruch deklariert und ausdrücklich im Wege der Teil-Widerklage geltend gemacht. Damit hat er sich bewusst die Möglichkeit offen gehalten, eine weitergehende Ausgleichsforderung einzuklagen. Deshalb ist es seine Aufgabe gewesen, für die weitergehenden von ihm prozessual bewusst und ausdrücklich ausgesparten Anspruchsteile eine Hemmung der Verjährung zu bewirken, was im Wege der Stufenklage durchaus möglich gewesen wäre.
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