28.09.2009 | Zugewinnausgleich
Ist das neue Güterrecht
auch für Altfälle anwendbar?
von RA Dr. Thomas Herr, FA Familienrecht und Arbeitsrecht, Kassel
Seit dem 1.9.09 gilt das neue Güterrecht. Die Übergangsvorschrift Art. 229 § 20 EGBGB bestimmt, dass das alte Recht für Verfahren anzuwenden ist, die vor dem 1.9.09 anhängig geworden sind. Das neue Recht gilt uneingeschränkt nur für ab dem 1.9.09 anhängig gewordene Verfahren (Brudermüller, FamRZ 09, 1185, 1190). Diese Rechtsfolge kann im Einzelfall durch eine Klagerücknahme umgangen werden.
Eine Klagerücknahme bietet sich vor allem an, wenn die Berücksichtigung von Schulden für den Mandanten nach neuem Recht zu einem günstigeren Ergebnis führt als das alte Recht, welches weder ein negatives Anfangsvermögen (AV) noch ein negatives Endvermögen (EV) kannte.
§ 1374 Abs. 3 BGB n.F. (AV) sowie § 1375 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. (EV) lauten gleichermaßen: „Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen“.
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