01.12.2007 | Zugewinnausgleich
Kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Auskunftsanspruch aus § 242 BGB
von RA Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
| | Der im Zugewinnausgleichsverfahren zur Auskunft verpflichtete Ehegatte hat kein Zurückbehaltungsrecht, bis der Partner seinerseits Auskunft erteilt hat. Dies gilt auch, wenn ein auf illoyale Vermögensminderung gestützter Auskunftsanspruch geltend gemacht wird (OLG Düsseldorf 25.9.06, II-2 UF 78/06, OLGR 07, 595, Abruf-Nr. 073439). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten wechselseitig um Zugewinnausgleichsansprüche. Die Antragsgegnerin begehrt im Wege einer Stufenklage Auskunft über Vermögensverfügungen des Antragstellers, den dieser bis zur Zustellung des Scheidungsantrags auf zwei Konten vorgenommen haben soll. Das AG hat die Klage durch Teilurteil abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat im Hinblick auf ein Konto Erfolg.
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Das OLG Düsseldorf stützt den Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin im Hinblick auf den Auskunftsanspruch wegen der von ihr behaupteten illoyalen Vermögensminderung seitens des Antragstellers vor dem Stichtag auf § 242 BGB und folgt damit der Ansicht des BGH (FamRZ 05, 689). Das OLG hat zu diesem Auskunftsanspruch folgende Merksätze aufgestellt:
Checkliste: Auskunftsanspruch aus § 242 BGB über illoyale Vermögensverfügungen |
- Voraussetzung des Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB ist, dass der die Auskunft beanspruchende Ehegatte Auskunft über einzelne Vorgänge, die er nicht kennt oder kennen kann, verlangt und konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln i.S. des § 1375 Abs. 2 BGB vorträgt.
- Dem Auskunftsanspruch steht nicht ein etwaiges treuwidriges Verhalten des Auskunft begehrenden Ehegatten entgegen, da es auch bei einem auf § 242 BGB gestützten Auskunftsbegehren keinen allgemeinen Grundsatz dahingehend gibt, dass nur derjenige Rechte geltend machen kann, der sich selbst rechtstreu verhält (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 242 Rn. 46). Dies gilt insbesondere für einen im Zugewinnausgleichsverfahren geltend gemachten Auskunftsanspruch.
- Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs nach § 1379 BGB entspricht es überwiegender Ansicht, dass kein Zurückbehaltungsrecht des Ehegatten besteht, bis der Partner seinerseits Auskunft erteilt hat (zum Meinungsstand vgl. Palandt/Brudermüller a.a.O., § 1379 Rn. 6). Es kommt auch nicht darauf an, ob die Angaben, die der Berechtigte gemacht hat, richtig und vollständig sind. Denn jede andere Wertung würde darauf hinauslaufen, dass die Beweislastverteilung, wonach jeweils die Anspruch stellende Partei das Endvermögen beider Seiten darlegen und beweisen muss, in ihr Gegenteil verkehrt würde.
- Soweit der Auskunftspflichtige meint, der Anspruch stellende Ehegatte habe sein Endvermögen unzutreffend dargelegt, muss er dazu konkrete Angaben machen und ihn ggf. selbst auf Auskunft in Anspruch nehmen. Dies gilt auch, soweit es um den Anspruch wegen illoyaler Vermögensminderung vor dem Stichtag nach § 242 BGB geht. Denn hierbei handelt es sich nur um einen Annex zum Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB. Auch insoweit ist der Auskunftsanspruch des einen Ehegatten wegen vermuteter illoyaler Vermögensminderung nicht abhängig vom eigenen Verhalten des Anspruchstellers.
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