Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · ZGA

    Verjährung des Auskunftsanspruchs

    von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch

    | Der BGH hat klargestellt, wie der Auskunftsanspruch aus § 1379 BGB verjährt und wie seine Verjährung gehemmt werden kann. |

     

    Sachverhalt

    Der Scheidungsantrag wurde im Juli 11 zugestellt. Mit ihrem Stufenantrag hat die Ehefrau (F) von ihrem seit Oktober 12 rechtskräftig geschiedenen Ehemann (M) Auskunft über einen noch zu beziffernden ZGA-Anspruch verlangt. Der Antrag ist am 29.12.15 bei Gericht eingegangen und dem M am 13.1.16 zugestellt worden. Mit Widerantrag vom 3.2.16 hat der M Auskunft über den Bestand des Anfangs- und Endvermögens (AV, EV) der F und über illoyale Vermögensverfügungen verlangt. Das AG hat dem Antrag der F stattgegeben und den Widerantrag des M wegen Verjährung zurückgewiesen. Die Beschwerde des M war im Wesentlichen erfolgreich, die Rechtsbeschwerde der F dagegen erfolglos.

     

     

    • Leitsätze: BGH 31.1.18, XII ZB 175/17
    • a) Der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB kann auch zum Zwecke der Abwehr eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich erhoben werden.
    • b) Die Verjährung der wechselseitigen Auskunftsansprüche aus § 1379 BGB beginnt gleichzeitig mit der Verjährung des Zahlungsanspruchs auf Zugewinnausgleich, zu dessen Berechnung sie dienen sollen.
    • c) Durch die Stellung des Leistungsantrags im Zugewinnausgleichsverfahren wird nicht nur die Verjährung des Zahlungsanspruchs, sondern auch der wechselseitigen Auskunftsansprüche gem. § 1379 BGB gehemmt.